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aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
(Weitergeleitet von Cyberstalking)

Stalking (englisch; [ˈstɔːkÉȘƋ]) ist das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder BelĂ€stigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschĂ€digt werden kann. Stalking ist in vielen Staaten Thema kriminologischer und psychologischer Untersuchungen. Der Begriff ist in den 1990er-Jahren im US-amerikanischen und britischen Raum aufgekommen und hat sich im deutschsprachigen Raum vor allem in der Umgangssprache verbreitet.[1] Stalking wird im deutschen Strafgesetzbuch (seit 2007) und im schweizerischen Strafgesetzbuch (seit 2026) als Straftatbestand der Nachstellung bezeichnet; das österreichische Strafgesetzbuch (seit 2006) spricht von beharrlicher Verfolgung.

Cyberstalking ist eine immer hĂ€ufiger auftretende Variante von Stalking, die digital erfolgt, und vom Verein Weisser Ring als „das penetrante Nachstellen, Bedrohen und BelĂ€stigen im digitalen Raum“ beschrieben wird, wobei die Opfer ĂŒberdurchschnittlich oft weiblich sind.[2]

Definition

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Es gibt keine einheitliche Definition von Stalking.

Eine erste wissenschaftliche Definition erfolgte durch Zona et al. (1993), die Stalking als „obsessives und unnormal langes Muster von Bedrohung durch BelĂ€stigung gegen ein bestimmtes Individuum gerichtet“ bezeichnen.[3] Meloy und Gothard fĂŒhrten 1995 den Begriff „obsessives Verfolgen“ ein, um den psychiatrischen Aspekt hervorzuheben.[4] Damit wurde zudem an die ursprĂŒngliche Bedeutung in der Jagdsprache, die Pirschjagd, angeknĂŒpft.[5]

Pathe und Mullen (1997) sehen im Stalking eine „Verhaltenskonstellation, in der eine Person der anderen wiederholt unerwĂŒnschte Kommunikation oder AnnĂ€herung erzwingt“. Westrup (1998) nannte als Merkmale von Stalking: „Das Verhalten tritt mehrmals auf und zielt auf eine bestimmbare andere Person, es wird als unerwĂŒnscht und grenzverletzend wahrgenommen und kann Angst und Beklemmung auslösen.“[6]

Die offizielle prÀventivpolizeiliche Definition in Deutschland lautet:

„Das beabsichtigte und wiederholte Verfolgen und BelĂ€stigen eines Menschen derart, dass dessen Sicherheit bedroht und er in seiner Lebensgestaltung schwerwiegend beeintrĂ€chtigt wird.“

– Polizeiliche KriminalprĂ€vention der LĂ€nder und des Bundes: Stalking[7]

Cyberstalking oder Cyber-Mobbing bezeichnet die BelÀstigung und das beharrliche Nachstellen einer Person unter Anwendung und Zuhilfenahme von modernen technischen Hilfsmitteln wie Handy oder Internet.[8]

Herkunft des Wortes

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Das englische Wort to stalk bedeutet in der JĂ€gersprache „jagen, heranpirschen, hetzen, steif gehen, stolzieren“ (aus dem GĂ€lischen stalc oder dem Substantiv stalcaire fĂŒr „JĂ€ger“, „Falkner“). Daraus abgeleitet: verfolgen; „Stalking“ bedeutet in der deutschen Sprache ĂŒbertragen „Nachstellen, Verfolgen, Psychoterror“.

Mögliche Stalking-Handlungen

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GemĂ€ĂŸ einer Handreichung zur Beratung des deutschen Bundesministeriums fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2005)[9] erstrecken sich mögliche Handlungsformen von Stalkern auf:

Standard Außenwirkung Straftaten
Ausfragen des Bekanntenkreises Verleumdungen
(z. B. gegenĂŒber dem Arbeitgeber)
Beleidigungen und Üble Nachrede
Telefonanrufe, SMS, Nachrichten auf dem Anrufbeantworter
Senden von E-Mails zu allen Tages- und Nachtzeiten
Bestellungen von Warensendungen im Namen des Opfers Nötigungen und Bedrohungen
„Liebesbezeugungen“ wie Liebesbriefe, Blumen, Geschenke Anwesenheit sowie das Verfolgen und Auflauern
(z. B. vor der Wohnung, dem Arbeitsplatz, dem Einkaufsort)

Das Spektrum der so genannten Stalking-Verhaltensweisen kann in dramatischen FĂ€llen ĂŒber körperliche Gewalt bis hin zu Tötung reichen. Die einzelne Handlung ist dabei nicht notwendigerweise kriminell, die Anzahl und die Dauer solcher Handlungen allerdings können zusammen als Stalking betrachtet werden. Der Versuch beispielsweise, die Telefonnummer einer Person zu ermitteln, muss als einzelne Tat nicht notwendigerweise als Störung auffallen, in Kombination mit anderen Handlungen kann solch ein Verhalten aber als Stalking bezeichnet werden. Umgekehrt ist eine Person, die vereinzelt versucht, eine Person zu erreichen, nicht notwendigerweise ein Stalker. FĂ€lschlicherweise werden auch generelle Störenfriede, NervensĂ€gen oder unangenehme Personen als Stalker bezeichnet, obwohl deren Handlungen nicht unbedingt eine Verfolgung darstellen. Bei einem Verbrechen wie Mord oder Überfall ist nicht jeder vorherige Versuch der Kontaktaufnahme ein Anzeichen von Stalking.

Körperliches Attackieren oder die AusĂŒbung von körperlicher Gewalt kommen in jedem fĂŒnften Fall vor.[10] HĂ€ufig sind es jedoch die eher „leichten“ Stalking-Handlungen, wie etwa das Telefonieren oder das Sich-Aufhalten in der NĂ€he des Opfers, die den ĂŒberwiegenden Anteil aller Handlungen ausmachen. Je nach Charakter, Belastbarkeit und Empfindlichkeit des Opfers können aber bereits diese „leichteren“ Formen des Stalkings beim Opfer psychische und physische Reaktionen hervorrufen, die sich mit Dauer des Stalkings steigern und zu Krankheiten, BerufsunfĂ€higkeit und zu voller ErwerbsunfĂ€higkeit fĂŒhren können.

FĂŒr obsessive Fans von Stars hat sich in SĂŒdkorea und der K-Pop-Szene der Begriff Sasaeng (ì‚Źìƒ) oder Sasaeng Fan etabliert. Der Begriff bedeutet so viel wie „Privatleben“.[11] Diese Fans dringen in das Privatleben der Idole ein und verletzen deren PrivatsphĂ€re, vergleichbar mit Stalkern: Das Aufsuchen der Wohnungen der Stars, das Installieren von Überwachungskameras, die BelĂ€stigung ihrer Familienmitglieder, das Aufsuchen privater Familienfeierlichkeiten, das Senden unangebrachter Geschenke.[12][13]

TĂ€ter-Opfer-Beziehung

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Wie ein JĂ€ger sammelt ein Stalker Informationen ĂŒber sein Opfer, um es stellen zu können. Dabei sind aber nicht nur die einzelnen, nachstellenden Handlungen des TĂ€ters von Bedeutung, sondern im Besonderen das psychologische VerhĂ€ltnis zwischen TĂ€ter und Opfer. Das unterscheidet das Stalking von anderen, die Selbstbestimmung eines Menschen einschrĂ€nkenden Handlungen, etwa der Nötigung.

Auch wenn jeder Mensch Opfer von Stalking werden kann und sich Opfer und TĂ€ter nicht notwendigerweise kennen mĂŒssen, sind nach bisherigen Erkenntnissen am hĂ€ufigsten Personen betroffen, die eine Beziehung oder Ehe mit dem TĂ€ter beendet oder einen Beziehungswunsch des TĂ€ters zurĂŒckgewiesen haben.

Auslöser fĂŒr die Stalking-Beziehung ist hierbei oft eine narzisstische KrĂ€nkung. Narzisstische Gewalt kann dabei sowohl vom Stalker als auch vom Gestalkten ausgehen und verursacht dabei zwei völlig unterschiedliche Stalking-Szenarien: Auch Arbeitskollegen und Nachbarn befinden sich hĂ€ufig unter den Opfern.

Des Weiteren können Angehörige von Berufsgruppen mit Kundenverkehr, Patienten oder Klienten Opfer eines Stalkers werden, wenn dieser sich selbst als Opfer einer Beratung, einer Behandlung, eines Rechtsstreites oder Àhnlichem sieht. In einigen FÀllen werden aber auch Patienten oder Klienten Stalking-Opfer eines Angehörigen der betreuenden Berufsgruppe; beispielsweise aus Liebes-Wahn. Das zugrunde liegende AbhÀngigkeits- und Vertrauens-VerhÀltnis wirkt sich hierbei besonders fatal aus. Des Weiteren können auch Konkurrenten in einer speziellen Sparte oder Rivalen, die eine Niederlage nicht verkraften, zu Stalkern werden. Auch wenn das PhÀnomen des Stalkings bei Prominenten zuerst aufgefallen ist, so scheinen diese nicht die Mehrheit der Opfer auszumachen.

In einigen FĂ€llen ist dem Opfer der TĂ€ter aber nicht bekannt und gehört nicht zum nĂ€heren persönlichen, beruflichen oder wohnlichen Umfeld. In manchen FĂ€llen spielt das PhĂ€nomen der Übertragung eine Rolle, wenn ein TĂ€ter fĂŒr erlittene seelische oder körperliche Verletzungen ein Opfer stellvertretend bĂŒĂŸen lĂ€sst, weil es bestimmte Merkmale aufweist, die fĂŒr ihn im Bezug zum eigenen Schicksal stehen. Ein Teil der TĂ€ter weist erhebliche psychische Erkrankungen auf, wobei das Stalken selbst kein anerkanntes Krankheitsbild ist, aber als Sucht (gemĂ€ĂŸ der Definition der Weltgesundheitsorganisation) eine „seelische Behinderung“ sein kann.

Über 90 % der Opfer von Stalking, die bei der Polizei oder anderen Stellen Hilfe suchen, sind weiblich und rund 85 % der TĂ€ter sind MĂ€nner. 91 % der weiblichen Opfer werden von MĂ€nnern gestalkt und 56 % der mĂ€nnlichen von Frauen. In den ĂŒbrigen FĂ€llen handelt es sich um ein gleichgeschlechtliches Stalking.[14] Nach einer Studie im Auftrag des Justizministeriums der Vereinigten Staaten wurden 8 % der Frauen und 2 % der MĂ€nner im Laufe ihres Lebens schon einmal von einem Stalker verfolgt.[15]

Bei der Interpretation dieser Zahlen sind jedoch die Schwierigkeiten der empirischen Erfassung des Tatgeschehens zu berĂŒcksichtigen: Es fehlt an einer einheitlichen Definition des Stalking-Begriffes. Waren die Beteiligten durch eine Beziehung miteinander verbunden, fĂ€llt es den Opfern erfahrungsgemĂ€ĂŸ schwer, sich offen darĂŒber zu Ă€ußern.

Psychologische Einteilung der TĂ€ter

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Die australischen Wissenschaftler Mullen, Pathe und Purcell teilen die Stalker in sechs Gruppen ein, ausgehend von deren Motivation und BeziehungsverhÀltnis:[16]

Gruppe Motivation BeziehungsverhÀltnis
1 ZurĂŒckgewiesene Stalker GefĂŒhl der DemĂŒtigung, ZurĂŒckweisung unter anderem meist Ex-Partner / Freunde
2 Beziehungssuchende Stalker Fehlwahrnehmungen der Beziehungsbereitschaft des Opfers, hÀufig Liebeswahn Persönliches und weiteres Umfeld des Opfers
3 Intellektuell retardierte Stalker UngenĂŒgende Sozialkompetenz, ĂŒberschreiten Grenzen Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft)
4 RachsĂŒchtige Stalker sehen sich selbst als Opfer oder bilden sich ein, Opfer der Personen zu sein, denen sie nachstellen; Hilfe, die sie bekommen, nutzen sie zur fortgesetzten Rache und Befriedigung aus. temporĂ€res Umfeld (beispielsweise Arzt oder Rechtsanwalt als Opfer, jedermann im Umfeld des Opfers)
5 Erotomane, morbide, krankhafte Stalker Kontrolle/Dominanz – meist psychopathische Persönlichkeit Persönliches und weiteres Umfeld (Nachbarschaft)
6 Sadistische Stalker GefĂŒhl der Befriedigung Persönliches und weiteres Umfeld

Gesundheitliche und soziale Folgen

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Ein Großteil der Opfer leidet unter vegetativen Erscheinungen, wie etwa Unruhe (Schreckhaftigkeit), Kopfschmerzen, Angstsymptomen, Schlafstörungen und Magenbeschwerden und der daraus resultierenden geistigen und körperlichen Erschöpfung. Viele sind schnell gereizt und reagieren dann situationsbedingt unbegrĂŒndet aggressiv. Ein nicht geringer Teil der Opfer leidet unter depressiven Verstimmungen, einige darunter unter Depressionen.

Vor allem bei Opfern, denen aufgelauert wird oder die körperlich verfolgt werden, zeigen sich rasch tendenziell reaktive Verhaltensmuster, wie etwa Vermeidungsverhalten, Abkapselung (Vereinsamung) oder Kontrollverhalten. So, wie der TÀter auf sein Opfer fixiert ist, ist durch die als lÀstig und als unberechenbare Bedrohung empfundene Situation auch das Opfer auf den Stalker fixiert.

Am 23. April 2008 hat in Berlin die erste Beratungsstelle fĂŒr Stalker ihren Betrieb aufgenommen.[17]

Fallzahlen

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Deutschland

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Die Polizeiliche Kriminalstatistik zeigt eine OpfergefĂ€hrdungszahl in den Jahren 2008 bis 2019 im Bereich von 24–38 je 100.000 Einwohner/Jahr fĂŒr § 238 StGB.[18] Im gleichen Zeitraum gab es 19.000–32.000 Opfer/Jahr, davon 9.000–12.000 TĂ€ter-Opfer-Beziehungen aus dem Bereich Verwandtschaft, Familie, Ehe, Partnerschaft, Angehörige, bei 4.000–8.000 Opfern/Jahr gab es keine geklĂ€rte Vorbeziehung zwischen TĂ€ter und Opfer.[19]

2019 gab es 576 Abgeurteilte, davon 80 Frauen,[20] in 88 FĂ€llen wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, davon 20 ohne BewĂ€hrung,[21] 12 Freiheitsstrafen ĂŒberschritten ein Jahr, davon 6 ohne BewĂ€hrung.[22][23] 2011 gab es 350, 2013 236 Verurteilungen.

Österreich

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Im Jahre 2008 wurde von der UniversitĂ€t Wien eine Studie (Stieger, Burger, Schild, 2008) durchgefĂŒhrt, in der 11 % der Teilnehmer im Laufe ihres bisherigen Lebens als Stalkingopfer identifiziert werden konnten.[24][25]

Weitere Ergebnisse der Studie: Die Stalkingopfer bestanden hauptsĂ€chlich aus Frauen (86 %), die Stalker jedoch aus MĂ€nnern (81 %). Frauen wurden in den meisten FĂ€llen von MĂ€nnern gestalkt (88 %). MĂ€nner hingegen wurden fast zu gleichen Teilen von MĂ€nnern und Frauen gestalkt (60 % mĂ€nnliche Stalker). 19 % der Stalkingopfer gaben an, dass sie zum Zeitpunkt der Studie noch immer gestalkt wurden, was einer PunktprĂ€valenzrate von 2 % entspricht. 70 % der Stalkingopfer kannten den TĂ€ter, der in 40 % der FĂ€llen ein frĂŒherer Intimpartner war, in 23 % ein Freund oder Bekannter und in 13 % ein Kollege. Als Konsequenz auf das Stalking gaben 72 % der Opfer an, dass sie ihren Lebensstil geĂ€ndert haben. 52 % aller Stalkingopfer hatten bezĂŒglich ihres psychologischen Wohlbefindens Werte im pathologischen Bereich. Bei einem Vergleich der Anzahl der StalkingfĂ€lle im lĂ€ndlichen und im stĂ€dtischen Bereich gab es keine signifikanten Unterschiede.

USA

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Nach Angaben des Justizministeriums der Vereinigten Staaten werden jĂ€hrlich 1.006.970 Frauen und 370.990 MĂ€nner gestalkt. 77 % der weiblichen und 64 % der mĂ€nnlichen Opfer kennen ihren Stalker. 87 % der Stalker sind MĂ€nner und 78 % der Opfer sind Frauen.[15]

Rechtliche Aspekte

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Deutschland

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Strafrechtliche Sanktionen

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Entwicklung bis 2007
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Der Handlungsspielraum von Gerichten, StaatsanwĂ€lten und der Polizei bei Nachstellung/Stalking war aus Opfer-Sicht oft so beschrĂ€nkt, dass diese sich nicht ernst genommen fĂŒhlten.[26]

Zum 1. Januar 2002 wurde die Möglichkeit eines Kontaktverbots durch das Gewaltschutzgesetz eingefĂŒhrt.

Die Notwendigkeit eines weiteren Gesetzes wurde kontrovers diskutiert. Argumente dagegen waren, dass die bestehenden Gesetze den Betroffenen ausreichende Möglichkeiten zur Strafverfolgung bieten und die bestehenden straf-, zivil- und polizeirechtlichen Möglichkeiten nur konsequenter anzuwenden seien. Die VerfassungskonformitÀt der Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe eines neuen Gesetzes wurde ebenfalls diskutiert.

Im August 2005 verabschiedete das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf, der einen neuen Straftatbestand[27] vorsah[28]. Dieser Entwurf wurde nie Gesetz, da er durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages der DiskontinuitÀt anheimfiel.

2006 wurde ein neuer Entwurf in den Bundestag eingebracht, Ende 2006 im Bundestag und im Februar 2007 im Bundesrat verabschiedet:

Gesetzliche Situation 2007 bis 2017
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Der Straftatbestand der Nachstellung wurde in das Strafgesetzbuch mit Gesetz vom 22. MĂ€rz 2007 eingefĂŒhrt (§ 238 StGB, Fassung in Kraft vom 31. MĂ€rz 2007 bis 1. MĂ€rz 2017). Der englische Begriff „Stalking“ wurde im Gesetz nicht erwĂ€hnt. Viele bei der Nachstellung typische Verhaltensweisen wurden zwar bereits durch andere StraftatbestĂ€nde sanktioniert (Bedrohung, Hausfriedensbruch, SachbeschĂ€digung, Körperverletzung, Beleidigung), der neu geschaffene Straftatbestand der Nachstellung sollte aber einen noch effektiveren Opferschutz gewĂ€hrleisten, indem bestehende RegelungslĂŒcken geschlossen wurden. Nachstellungen unterhalb der Eingriffsschwelle eines der genannten StraftatbestĂ€nde konnten zuvor nur durch die Einschaltung der Zivilgerichte begegnet werden. Die Ziffern 1 bis 4 des 1. Absatzes sollten nach Auffassung des Gesetzgebers die nach damaligem Erkenntnisstand hĂ€ufigsten Nachstellungs-Handlungen erfassen. Mit der „anderen vergleichbaren Handlung“ nach Ziffer 5 wurde zusĂ€tzlich ein Auffang-Tatbestand integriert, um StrafbarkeitslĂŒcken zu vermeiden und kĂŒnftigen technischen Entwicklungen Rechnung tragen zu können. Von dem Begriff der „schwerwiegenden BeeintrĂ€chtigung der Lebensgestaltung“ werden ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen erfasst, die ĂŒber durchschnittliche, regelmĂ€ĂŸig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen. Höhere Strafrahmen gelten, wenn der TĂ€ter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung gebracht hat oder die Tat den Tod einer der genannten Personen verursacht hat. (AbsĂ€tze 2 und 3) In letzteren FĂ€llen gelten auf Grund des gleichzeitig geĂ€nderten § 112a Abs 1 Nr 1 StPO entsprechende Straftaten als Haftgrund wegen Wiederholungsgefahr. Die einfache Nachstellung wird nur auf Antrag verfolgt (Absatz 5), wenn nicht die Staatsanwaltschaft im konkreten Fall ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Aber auch bei Vorliegen eines Antrages verfolgte die Staatsanwaltschaft die Tat nur, wenn sie ein öffentliches Interesse bejahte (§ 376 StPO, mit Möglichkeit der Nebenklage, § 395 Abs 1 Nr 1 lit e StPO), ansonsten wurden die Opfer auf den Weg der Privatklage verwiesen (§ 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO alter Fassung). Eine einfache Nachstellung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bewehrt.

Gesetzliche Situation MĂ€rz 2017 bis September 2021
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Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. MĂ€rz 2017[29] wurden der 1. Absatz des § 238 StGB[30] (bei unverĂ€nderten AbsĂ€tzen 2–5), § 374 Abs. 1 Nr. 5 StPO und Paragraphen im Zusammenhang des Gewaltschutzgesetzes geĂ€ndert. Das Grunddelikt nach § 238 Abs. 1 StGB ist seit 10. MĂ€rz 2017 nicht mehr als Erfolgsdelikt, sondern als Eignungsdelikt gestaltet.[31][32] Zur Bestrafung eines TĂ€ters oder einer TĂ€terin muss eine bestimmte schwerwiegende BeeintrĂ€chtigung der Lebensgestaltung des Opfers also (noch) nicht bewirkt sein, sondern nun reichte im Vorfeld bereits das Tun, das dazu geeignet war.[32] Die Streichung der Nachstellung aus § 374 StPO nimmt dem Menschen, der durch eine solche verletzt wurde oder zu dessen Verletzung sie sich eignete, zunĂ€chst die Möglichkeit zur Privatklage, also ohne die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde eine strafrechtliche Folge zu bewirken. Somit sollen Opfer durch die Staatsanwaltschaft bei Verneinung des öffentlichen Interesses (§ 376 StPO) nicht mehr auf diesen Weg der Privatklage verwiesen werden können und nicht noch zusĂ€tzlich Kontakt zu den TĂ€tern haben mĂŒssen.[33][34]

Gesetzliche Situation seit Oktober 2021
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Seit 1. Oktober 2021 hat der Gesetzgeber das Anwendungsfeld des Straftatbestandes der Nachstellung nach § 238 StGB erneut deutlich erweitert und die definierten Voraussetzungen aufgeweicht, ohne von der Rechtslehre bisher beklagte begriffliche Unsicherheiten damit ganz behoben zu haben:

  • wo bislang „beharrlich“ nachgestellt sein musste, genĂŒgt nun „wiederholtes“ Tun und
  • wo eine „schwerwiegende“ BeeintrĂ€chtigung der Lebensgestaltung der angegriffenen Person erforderlich war, genĂŒgt nun deren „nicht unerhebliche“ EinschrĂ€nkung (oder die Eignung dazu), wobei
  • der Katalog von Verhaltensvarianten, die und „vergleichbare“ als Nachstellung bzw. regelmĂ€ĂŸig als besonders schwere, mit mindestens drei Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafende FĂ€lle zu verurteilen sind, ergĂ€nzt und
  • die Verfahrensvoraussetzung des ausdrĂŒcklichen Verlangens der zumindest gefĂ€hrdeten Person nach einem Strafprozess[35] gestrichen wurden. Damit wurde aus dem Antrags- ein Offizialdelikt und die Strafverfolgungsbehörden mĂŒssen grundsĂ€tzlich unabhĂ€ngig vom Wollen Betroffener Verfahren betreiben.
OpferentschÀdigungsgesetz
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Nachstellung begrĂŒndet nicht automatisch einen Anspruch auf EntschĂ€digung nach dem OpferentschĂ€digungsgesetz (OEG). Gewaltlose, insbesondere psychische Einwirkungen auf das Opfer sind regelmĂ€ĂŸig nicht als „tĂ€tliche Angriffe“ zu werten, die das OEG fĂŒr einen EntschĂ€digungsanspruch voraussetzt. Das Bundessozialgericht hat im April 2011 entschieden, dass eine OpferentschĂ€digung grundsĂ€tzlich nur dann in Betracht kommt, wenn es im Rahmen der Nachstellungen zu einer Einwirkung direkt auf den Körper des Opfers gerichteten Gewalttat gekommen ist.[36]

PrĂ€ventive Maßnahmen

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Nachstellungsopfer haben zunĂ€chst die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Diese kann den Störer der Wohnung verweisen sowie gegen ihn einen Platzverweis erteilen; ferner kann ein Kontaktverbot ausgesprochen werden (Polizei- und ordnungsrechtliche Generalklausel). Innerhalb von i. a. zehn Tagen sollte der GeschĂ€digte beim örtlich zustĂ€ndigen Amtsgericht Schutzanordnungen gegen den Stalker erwirken, die auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) erlassen werden können und beispielsweise aus der Anordnung bestehen können, sich der Wohnung des Opfers nicht zu nĂ€hern. Ein Beispiel aus der obergerichtlichen Spruchpraxis dazu ist die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. Oktober 2007. Nach dieser reicht es fĂŒr eine Anordnung nach dem GewSchG bereits aus, wenn das Opfer ĂŒber einen Zeitraum von etwa zehn Minuten am Verlassen der Wohnung gehindert wird.[37]

Soweit auf Grundlage des Gewaltschutzgesetzes eine UnterlassungsverfĂŒgung gegen einen Stalker erlassen wird und dieser gegen die in der VerfĂŒgung festgelegten Verbote verstĂ¶ĂŸt, stellt dieser Verstoß ein strafbares Verhalten nach § 4 Gewaltschutzgesetz dar. Streng genommen handelt es sich dabei dann nicht um die Strafbarkeit von Nachstellung an sich, sondern vielmehr um die Strafbarkeit wegen Missachtung einer gerichtlichen Anordnung. Schon in den 1970er Jahren gingen die Gerichte gegen Telefonterror vor.

TĂ€ter können in Deutschland unter Voraussetzung des § 112a StPO (Haftgrund Wiederholungsgefahr) in Untersuchungshaft genommen werden (sog. Deeskalationshaft). Dies gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen: Erstens muss der dringende Verdacht bestehen, dass ein besonders schwerer Fall der Nachstellung vorliegt (bis 30. September 2021 war Voraussetzung, dass der TĂ€ter sein Opfer beziehungsweise einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren GesundheitsschĂ€digung gebracht hat) oder (fahrlĂ€ssig) dessen Tod verursacht hat. Zweitens mĂŒssen bestimmte Tatsachen die Gefahr begrĂŒnden, dass der TĂ€ter vor einer rechtskrĂ€ftigen Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen wird (§ 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO, § 238 Abs. 2, 3 StGB).

Nach derzeitigem Erkenntnisstand der Polizeiarbeit scheint sich die sogenannte GefĂ€hrderansprache gegenĂŒber dem mutmaßlichen TĂ€ter zu bewĂ€hren. Nach Auswertung mehrerer Studien, unter anderen der DarmstĂ€dter Studie, hinterlĂ€sst eine staatliche Reaktion innerhalb der ersten 48 Stunden eine nachhaltige und zu 80 % beendende Wirkung beim TĂ€ter, da er mit seinem Handeln aus der AnonymitĂ€t herausgeholt wird und ihm die rechtlichen und tatsĂ€chlichen Grenzen seines Handelns aufgezeigt und angedroht werden. Diese sind dem TĂ€ter, der sich in vielen FĂ€llen selbst in der Opferrolle sieht, oft nicht oder nicht in diesem Ausmaß bekannt.

Es ist jedoch auch möglich, dass die GefĂ€hrderansprache die aktuelle GefĂ€hrdung fĂŒr das Opfer noch steigert, da jetzt dem Stalker offenbar wird, dass das Opfer staatliche Stellen eingeschaltet hat. Es ist deshalb wichtig, den Stalker nach der Ansprache weiterhin zu beobachten oder durch Einbindung anderer Beratungsstellen zu begleiten. Die GefĂ€hrderansprache selbst bietet insbesondere dem Polizeibeamten, der eine GefĂ€hrdungseinschĂ€tzung vornehmen muss, die Möglichkeit, weitere Informationen ĂŒber den TĂ€ter (GemĂŒtszustand, Motivation) zu gewinnen und weiteres Vorgehen strukturiert zu gestalten. Insbesondere ist das Opfer ĂŒber die GefĂ€hrderansprache zu informieren.

Zivilrechtliche Sanktionen

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Opfer von Nachstellungsangriffen können sich auch zivilrechtlich zur Wehr setzen. Sind die Angriffe geeignet, ihr Persönlichkeitsrecht zu verletzen, so kommen Unterlassungs-, Auskunfts- und SchadensersatzansprĂŒche nach § 823, § 1004 BGB, Art. 1 und Art. 2 GG in Betracht. Je nach IntensitĂ€t der Nachstellung gewĂ€hren die Gerichte auch erhebliche SchmerzensgeldbetrĂ€ge.[38]

Arbeitsrechtliche Sanktionen

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FĂŒhlt sich ein Mitarbeiter von einem Arbeitskollegen belĂ€stigt und Ă€ußert, dass weder dienstlich noch privat Kontakt erwĂŒnscht ist, so hat der Arbeitnehmer das zu respektieren. Handelt er oder sie weiter gegen den erklĂ€rten Willen des Arbeitskollegen, kann dieses Verhalten eine außerordentliche verhaltensbedingte KĂŒndigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer Abmahnung bedarf, hĂ€ngt von den UmstĂ€nden des Einzelfalls ab.[39]

Nachstellung durch Strafverfolgungsbehörden

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Nach dem Strafrechtsprofessor Tobias Singelnstein kann auch unbefugtes und beharrliches Handeln von AmtstrĂ€gern im Bereich der Strafverfolgung den Tatbestand der Nachstellung erfĂŒllen.[40]

Österreich

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In Österreich ist seit dem 1. Juli 2006 Stalking durch die EinfĂŒhrung des Straftatbestandes der beharrlichen Verfolgung § 107a StGB strafbar. Der Strafrahmen betrĂ€gt bis zu einem Jahr Haft.

Um den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung zu erfĂŒllen, muss der TĂ€ter das Opfer in einer Weise verfolgen, die objektiv geeignet ist, dessen LebensfĂŒhrung unzumutbar zu beeintrĂ€chtigen. Als Stalkinghandlungen zĂ€hlt das Strafgesetzbuch die persönliche Kontaktaufnahme, die Kontaktaufnahme via Tele- oder sonstiger Kommunikationsmittel oder durch Dritte auf. Auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist ein Vergehen iSd. § 107a StGB, wenn damit Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers bestellt werden oder Dritte veranlasst werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen.

Erforderlich ist, dass zumindest eine der aufgezĂ€hlten Handlungen eine lĂ€ngere Zeit hindurch fortgesetzt wird und die Handlung nach dem 1. Juli 2006 begangen wurde. Die TatbestĂ€nde des § 107a StGB sind Offizialdelikte, das heißt die Staatsanwaltschaft hat unabhĂ€ngig von der Einwilligung des Opfers aktiv zu werden.

Zum Schutz vor weiteren Eingriffen in die PrivatsphĂ€re kann auf dem zivilrechtlichen Weg, auf Antrag des Opfers, dem Stalker per einstweiliger VerfĂŒgung durch das Gericht unter anderem untersagt werden, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen, es zu verfolgen, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder Waren fĂŒr das Opfer zu bestellen. Diese VerfĂŒgung gilt maximal fĂŒr ein Jahr und wird zum Teil durch die Polizei sowie durch Geld- bzw. Haftstrafen (Exekutionsantrag an das Bezirksgericht) vollzogen.

Schweiz

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Mit der Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) vom 20. Juni 2025 haben die beiden Kammern (Nationalrat und StĂ€nderat) des Schweizer Parlaments (Bundesversammlung) den Straftatbestand der Nachstellung als Art. 181b in das StGB aufgenommen: „Wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, belĂ€stigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu beschrĂ€nken, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Der Bundesrat setzte die GesetzesĂ€nderung zum 1. Januar 2026 in Kraft.[41]

Diese Regelung wurde in beiden RĂ€ten mit klaren Mehrheiten angenommen; dagegen stimmte eine große Mehrheit der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (SVP) und einzelne weitere Abgeordnete. In der Detailberatung war insbesondere umstritten, ob Stalking in Paarbeziehungen von Amtes wegen verfolgt werden soll, wofĂŒr sich eine Mehrheit des Nationalrates einsetzte. In FĂ€llen hĂ€uslicher Gewalt sei einfache Körperverletzung ein Offizialdelikt. Dasselbe solle auch beim Stalking gelten, denn Opfer wĂŒrden von ihrem Peiniger hĂ€ufig unter Druck gesetzt, keine Strafanzeige einzureichen. In der Differenzbereinigung setzte sich aber der StĂ€nderat durch, der Stalking als nur auf Antrag verfolgbare Tat definierte. Die Mehrheit des StĂ€nderats argumentierte wie der Bundesrat, dass bei Stalking in Paarbeziehungen kein Verfahren gegen den Willen des Opfers eingeleitet werden solle. Ein Verfahren fĂŒhre auch dazu, dass sich Opfer und TĂ€ter wieder begegnen mĂŒssten. Dies könne belastend sein.[42]

Bereits vor EinfĂŒhrung des neuen Straftatbestands bestanden andere zivilrechtliche und strafrechtliche Möglichkeiten, um gegen Stalking vorzugehen. Bereits mit der Änderung vom 16. Dezember 1983 des Zivilgesetzbuches (ZGB) wurde eine allgemein gehaltene Regel zum Schutz gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung geschaffen, wonach eine klagende Person dem Gericht beantragen kann, eine „drohende Verletzung zu verbieten“ oder eine „bestehende Verletzung zu beseitigen“ (Art. 28a ZGB).[43]

Diese Regelung wurde durch die Änderung des ZGB vom 23. Juni 2006 konkretisiert und verschĂ€rft. Danach kann eine klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen dem Gericht Fernhaltemaßnahmen beantragen, z. B. die befristete Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung (Art. 28b ZGB).[44] Die Missachtung einer entsprechenden VerfĂŒgung ist ein Straftatbestand (Art. 292 StGB). Zudem kann das Gericht gemĂ€ĂŸ einer weiteren Änderung des ZGB vom 14. Dezember 2018 auf Antrag der klagenden Person „die Verwendung einer elektronischen Vorrichtung anordnen, die mit der verletzenden Person fest verbunden ist und mit der ihr Aufenthaltsort fortlaufend ermittelt und aufgezeichnet werden kann“ (elektronische Fußfessel, Art. 28c ZGB).[45]

GemĂ€ĂŸ der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können zudem Einzelhandlungen, die fĂŒr sich genommen nicht strafbar sind, als Nötigung (Art. 181 StGB) bestraft werden, wenn sie in ihrer Gesamtheit eine genĂŒgende IntensitĂ€t erreichen.[46]

Siehe auch

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  • HĂ€usliche Gewalt, Mobbing, Cyber-Mobbing, Telefonterror
  • Polizeiliche Beratungsstelle
  • Verleumdung
  • Unerwiderte Liebe

Rezeption

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Spielfilm
  • Sadistico – Wunschkonzert fĂŒr einen Toten, USA 1970
  • Eine verhĂ€ngnisvolle AffĂ€re, USA 1987
  • Der Feind in meinem Bett, USA 1991
  • Fatale Begierde, USA/J 1992
  • Der Fan, USA 1996
  • Wahnsinnig verliebt, F 2002
  • CachĂ©, F/A/D/I 2005
  • Obsessed, USA 2009
  • Eine verhĂ€ngnisvolle Nacht, D 2013
  • Fado, D 2016
  • Unsane – Ausgeliefert, USA 2018
  • Dein Leben gehört mir, D 2019
Hörspiel
  • Wer sich umdreht oder lacht 
, Vorlage: John von DĂŒffel, Regie: Christiane Ohaus, Episode 42 des Radio-Tatorts, Radio Bremen 2011.

Serien

  • You – Du wirst mich lieben
  • Rentierbaby

Lieder

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  • Under Attack, ABBA
  • Ich kann dich sehen, David Asphalt
  • One way or another, Blondie
  • I’m gonna make you mine, Lou Christie
  • Stalker, Chrom
  • Jeanny, Falco
  • Ich lass dich nicht los, Fettes Brot
  • Marliese, Fischer-Z
  • Turn it on, Franz Ferdinand
  • Fanatisch, Herbert Grönemeyer
  • Stalker, In Extremo
  • Ich beobachte Dich, Jessica
  • Du gehörst mir, Koljah
  • Paparazzi, Lady Gaga
  • Modern Stalking, Marsimoto
  • Leave me alone, Pain
  • Every Breath You Take, The Police
  • 10 000 Fotos, Harald Pons
  • Zu grau, Prinz Pi
  • Vermillion, Slipknot
  • Alles aus Liebe, Die Toten Hosen

Literatur

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  • Literatur ĂŒber Stalking im Katalog der DNB
  • eingeschrĂ€nkte Vorschau in der Google-Buchsuche

SachbĂŒcher, AufsĂ€tze

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  • G. Bruns, F. Winter: Stalking – zwischen Liebeswahn und Strafrecht. Psychosozial-Verlag, Gießen 2014, ISBN 978-3-8379-2393-3.
  • R. MacKenzie, T. McEwan, M. PathĂ©, D. James, J. Ogloff, P. Mullen: Stalking. Ein Leitfaden zur Risikobewertung von Stalkern – das „Stalking Risk Profile“. Deutsche Übersetzung und EinfĂŒhrung in die fĂŒr Deutschland spezifischen Aspekte von H. Dreßing, M. Bumb und K. Whittaker. Kohlhammer Verlag, 2015, ISBN 978-3-17-023063-7.
  • G. Bruns, F. Winter: psychosozial 121: Stalking zwischen Psychoanalyse und Strafrecht. 33.Jg. Heft III, ISSN 0171-3434.
  • Julia Bettermann: Falsche Stalking-Opfer? Das Falsche-Opfer-Syndrom in FĂ€llen von Stalking. Verlag fĂŒr Polizeiwissenschaft, 2005, ISBN 978-3-935979-62-7 (Rezensiert von Sönke Gerhold. In: Neue Kriminalpolitik. 2006, S. 117–119).
  • Julia Bettermann, Moetje Feenders: Stalking, Möglichkeiten und Grenzen der Intervention. Verlag fĂŒr Polizeiwissenschaft, 2004, ISBN 3-935979-36-3 (Rezensiert von Sönke Gerhold in: Neue Kriminalpolitik, 2006, S. 117–119).
  • Sebastian Buß: Der Weg zu einem deutschen Stalkingstraftatbestand – § 238 StGB. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-4008-8.
  • Petra Drawe, Heike Oetken: Stalking. Eine Herausforderung fĂŒr die Sozialarbeit. Lang, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-631-53900-2.
  • Harald Dreßing, Peter Gass: Stalking! Verlag Hans Huber, 2005, ISBN 3-456-84196-5.
  • Jörg Eisele: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur effektiveren BekĂ€mpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings. In: KriPoZ. Band 2021, Nr. 3 ([1]). 
  • Sandra Fiebig: Stalking. HintergrĂŒnde und Interventionsmöglichkeiten. Tectum Verlag, 2005, ISBN 3-8288-8876-3.
  • Peter Fiedler: Stalking. Opfer, TĂ€ter, PrĂ€vention, Behandlung. Beltz Psychologie Verlags Union, 2006, ISBN 3-621-27588-6.
  • Nikolaos Gazeas: Der Stalking-Straftatbestand – § 238 StGB (Nachstellung). In: Juristische Rundschau (JR). Jg. 2007, H. 12, S. 497–505.
  • Sönke Gerhold: Der neue Stalking-Tatbestand; ein erster Überblick. In: Neue Kriminalpolitik. 2007, S. 2–4. JSTOR:43263304
  • Sönke Gerhold: Das System des Opferschutzes im Bereich des Cyber- und Internetstalking – Rechtliche Reaktionsmöglichkeiten der Betroffenen. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5341-6.
  • Aurelia Gurt: Stalking. Eine Analyse der gegenwĂ€rtigen Gesetzeslage und die Frage nach einem Revisionsbedarf im Schweizer Recht (= ZĂŒrcher Studien zum Strafrecht. Band 110). Schulthess, ZĂŒrich 2020, ISBN 978-3-7255-8232-7.
  • Joachim Herrmann: Die Entwicklung des Opferschutzes im deutschen Strafrecht und Strafprozessrecht. In: Zeitschrift fĂŒr Internationale Strafrechtsdogmatik (ZIS) 2010, 430 (PDF-Datei; 141 kB).
  • Jens Hoffmann, Hans-Georg W. Voss (Hrsg.): Psychologie des Stalking. Verlag fĂŒr Polizeiwissenschaft, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-935979-54-1.
  • Jens Hoffmann: Stalking. Springer Medizin Verlag, Heidelberg 2006, ISBN 3-540-25457-9.
  • Rasso Knoller: Stalking. Wenn Liebe zum Wahn wird. Schwarzkopf & Schwarzkopf, Berlin 2005, ISBN 3-89602-675-5.
  • Wolf Ortiz-MĂŒller (Hrsg.): Stalking – Das Praxishandbuch. Opferhilfe, TĂ€terintervention, Strafverfolgung. Kohlhammer Verlag, 2017, ISBN 978-3-17-030279-2.
  • Volkmar von Pechstaedt: Rechtsschutz gegen Stalking: Rechtliche Grundlagen und Probleme. Hainholz Verlag, Göttingen 2004, ISBN 3-932622-97-9.
  • Stephan Rusch. Stalking in Deutschland – Ein Handbuch fĂŒr alle Praxisbereiche. Hainholz, Göttingen 2005, ISBN 3-932622-81-2.
  • Stephan Rusch. „Stalking“ – Leitlinien fĂŒr die Aus- und Fortbildung in allen Praxisbereichen. NR-Verlag, Bremen 2007, ISBN 3-939564-02-8.
  • Susanne Schumacher: Stalking. Geliebt, verfolgt, gehetzt. Hainholz, 2004, ISBN 3-932622-89-8.
  • Andreas Seling: § 107a StGB. Eine Strafvorschrift gegen Stalking. Zugleich: Salzburg, Univ., Diplomarbeit, 2006. NWV, Neuer Wissenschafts-Verlag, Wien/Graz 2006, ISBN 978-3-7083-0416-8 (= Neue juristische Monografien; Band 36).
  • Stefan Stieger; Christoph Burger, Anne Schild: Lifetime prevalence and impact of stalking: Epidemiological data from Eastern Austria. In: European Journal of Psychiatry. Vol. 22, Nr. 4. Zaragoza (ES) 2008, ISSN 0213-6163, S. 235–241 (PDF).
  • Sascha Vander: Stalking – Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen zur Schaffung eines speziellen Straftatbestandes. In: Kritische Vierteljahresschrift fĂŒr Gesetzgebung und Rechtswissenschaft (KritV). 89. Jg., 2006, ISSN 0179-2830, S. 81–99.
  • Orlando Vanoli: Stalking – Ein «neues» PhĂ€nomen und dessen strafrechtliche Erfassung in Kalifornien und in der Schweiz. Schulthess Juristische Medien, ZĂŒrich 2009, ISBN 978-3-7255-5814-8.
  • Hans-Georg W. Voß, Jens Hoffmann, Isabel Wondrak: Stalking in Deutschland aus Sicht der Betroffenen und Verfolger. Hrsg.: Weißer Ring – GemeinnĂŒtziger Verein zur UnterstĂŒtzung von KriminalitĂ€tsopfern und zur VerhĂŒtung von Straftaten e. V. Nomos, Baden-Baden 2006, ISBN 3-8329-1752-7 (= Mainzer Schriften zur Situation von KriminalitĂ€tsopfern; Band 40).
  • Bernhard Weiner, Ute Ingrid Haas: Opferrechte bei Stalking, Gewalt- und Sexualverbrechen – Rechte wahrnehmen, Hilfe finden. dtv, 2009, ISBN 978-3-423-50664-9.
  • Andrea Weiß, Heidi Winterer: Stalking und hĂ€usliche Gewalt. 2. Auflage. Lambertus-Verlag, 2008, ISBN 3-7841-1778-3 (Rezensiert von Sönke Gerhold in: Neue Kriminalpolitik, 2009, S. 36–40).
  • Jan Wendt: Die Privilegien der Medien und der Straftatbestand gegen Stalking. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-5088-9. 
  • Finn Zwißler: Gewaltschutzgesetz. So wehren Sie sich erfolgreich gegen Nötigung, Stalking und Mobbing. Walhalla-Fachverlag, Regensburg/Berlin 2006, ISBN 3-8029-3793-7.

Romane und ErzÀhlungen

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  • John Galsworthy: In Fesseln (2. Roman der Forsyte-Saga). rororo, Hamburg 1954.
  • Stefan Zweig: Brief einer Unbekannten. S. Fischer, Frankfurt am Main 2006, ISBN 978-3-596-13024-5.
    • Hörbuch: Gelesen von Leslie Malton und Felix von Manteuffel. Hörbuch Hamburg 2009.
  • Ian McEwan: Liebeswahn. Diogenes, ZĂŒrich 1998, ISBN 978-3-89614-087-6.
  • Hilary Norman: GefĂ€hrliche NĂ€he. LĂŒbbe, 1999.
  • Annemarie Schoenle: Du gehörst mir. Droemer-Knaur, 2004, ISBN 3-426-19622-0.
  • Christine FehĂ©r: Jeder Schritt von dir. Patmos Verlag, 2006, ISBN 3-7941-7053-9.
  • John Katzenbach: Das Opfer. Droemer, 2007.
  • Isabelle Ammann: Stalking – wenn Liebe zum Alptraum wird. Kreuz, 2008, ISBN 978-3-7831-3073-7.
  • Monika Feth: Der SchattengĂ€nger. cbt/cbj, MĂŒnchen 2009, ISBN 978-3-570-30393-1.
  • Anonym: Stalker – Besessenheit der Liebe oder Die reale Welt des Dichters. Schilling & Kappelar, 2011, ISBN 978-3-9813529-1-7.
  • Jason Starr: Stalking. Diogenes, ZĂŒrich 2009, ISBN 978-3-257-86185-3.
  • Mary Scherpe: An jedem einzelnen Tag: Mein Leben mit einem Stalker. LĂŒbbe, 2014, ISBN 978-3-404-60829-4.
  • Dirk Kurbjuweit: Angst. Roman. Rowohlt, Berlin 2013, ISBN 978-3-87134-729-0.

Weblinks

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Commons: Stalking â€“ Sammlung von Bildern und Videos
Wiktionary: Stalking â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • § 238 Nachstellung bei dejure.org
  • ZusĂ€tzliche Informationen und Hilfetelefon Bundesministeriums fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Stalking: Grenzenlose BelĂ€stigung, eine Handreichung des Bundesministeriums fĂŒr Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • Digitale Gewalt: Cyberstalking Imfomationen vom Weißen Ring
  • Website Anti-Stalking-Projekt FRIEDA – Hilfe fĂŒr von Stalking betroffene Frauen in Berlin
  • stop-stalking-berlin.de: Beratungsstelle fĂŒr Menschen, die stalken
  • stalking-kit.de: Stalking-KIT des Kriseninterventionsteams Stalking und hĂ€usliche Gewalt
  • Andreas Meyer, Ausufernde Strafbarkeit des Stalking-Tatbestandes: Wenn der Ex-Mann zweimal klingelt, Legal Tribune Online vom 4. Juli 2025

Einzelnachweise

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  1. ↑ Mirjam Utsch: Strafrechtliche Probleme des Stalking. LIT Verlag, 2007, ISBN 978-3-8258-0341-4, S. 3.  (eingeschrĂ€nkte Vorschau in der Google-Buchsuche)
  2. ↑ Digitale Gewalt: Cyberstalking. Weisser Ring, abgerufen am 25. September 2025.
  3. ↑ M.A. Zona, K.K. Sharma, J.C. Lane: A comparative study of erotomanic and obsessional subjects in a forensic sample. In: Journal of Forensic Sciences. Nr. 38 (4), 1993, S. 894–903. 
  4. ↑ J. R. Meloy, S. Gothard: Demographic and clinical comparison of obsessional followers and offenders with mental disorders. In: The American journal of psychiatry. Band 152, Nummer 2, Februar 1995, S. 258–263, doi:10.1176/ajp.152.2.258. PMID 7840361.
  5. ↑ Was ist Stalking? Polizei Bayern, abgerufen am 3. August 2021
  6. ↑ M. PathĂ©, P. E. Mullen: The impact of stalkers on their victims. In: The British journal of psychiatry : the journal of mental science. Band 170, Januar 1997, S. 12–17. PMID 9068768.
  7. ↑ Was ist Stalking? (Memento vom 13. Mai 2007 im Internet Archive). Aufgerufen am 28. Dezember 2010.
  8. ↑ Cyber Bulling
  9. ↑ Materialien zur Gleichstellungspolitik: Stalking: Grenzenlose BelĂ€stigung (PDF-Datei; 254 kB) des Bundesministeriums fĂŒr Familien, Senioren, Frauen und Jugend
  10. ↑ Analyse der Technischen UniversitĂ€t Darmstadt in Zusammenarbeit mit dem Weißen Ring
  11. ↑ Sam Lansky: Hallyu Tsunami: The Unstoppable (and Terrifying) Rise of K-Pop Fandom. In: Grantland. 10. September 2012, abgerufen am 30. April 2019 (englisch). 
  12. ↑ J. Williams, Samantha Xiang Xin Ho: “Sasaengpaen” or K-pop Fan? Singapore Youths, Authentic Identities, and Asian Media Fandom. In: Deviant Behavior. 2015, S. 1–14, doi:10.1080/01639625.2014.983011. 
  13. ↑ Elizabeth Soh: ‘Sasaeng Stalkers’ (Part 1): K-pop fans turn to blood, poison for attention. In: Yahoo. 2. August 2012, abgerufen am 30. April 2019 (englisch). 
  14. ↑ Joachim Burgheim: Stalking – ErklĂ€rungsansĂ€tze und neue Forschungsergebnisse. In: Die Kriminalpolizei. 2, 2007.
  15. ↑ a b Patricia Tjaden, Nancy Thoennes: Stalking in America: Findings from the National Violence Against Women Survey. U.S. Department of Justice. 2008, NCJ 169592, S. 2: “8 percent of women and 2 percent of men in the United States have been stalked at some time in their life; an estimated 1,006,970 women and 370,990 men are stalked annually. Although stalking is a gender-neutral crime, most (78 percent) stalking victims are female and most (87 percent) stalking perpetrators are male.”
  16. ↑ Quelle: P. E. Mullen, M. PathĂ©, Purcell: Stalkers and their victims. Cambridge University Press, Cambridge 2000.
  17. ↑ Berlin: Erste Stalker-Beratungsstelle eröffnet. In: Die Welt. 23. April 2008, Abruf 18. Juni 2017.
  18. ↑ T91 OpfergefĂ€hrdung – OGZ – Straftaten vollendet ab 2000 (V1.1)
  19. ↑ T92 Opfer-TatverdĂ€chtigen-Beziehung bei Straftaten vollendet ab 2000 (V1.0)
  20. ↑ Statistisches Bundesamt – Strafverfolgung – Fachserie 10 Reihe 3 – 2019 – Tabelle 2.1 lang
  21. ↑ Statistisches Bundesamt – Strafverfolgung – Fachserie 10 Reihe 3 – 2019 – Tabelle 2.3 lang, Spalten F und M
  22. ↑ Statistisches Bundesamt – Strafverfolgung – Fachserie 10 Reihe 3 – 2019 – Tabelle 3.1 lang, Spalten P und R
  23. ↑ Strafverfolgungsstatistik
  24. ↑ Christoph Burger, Anne Schild, Stefan Stieger: Lifetime prevalence and impact of stalking: Epidemiological data from Eastern Austria. In: univie.ac.at. ICP2008, 21. Juli 2008, abgerufen am 7. Juni 2020 (englisch). 
  25. ↑ Stefan Stieger, Burger Christoph, Anne Schild: Lifetime prevalence and impact of stalking: Epidemiological data from Eastern Austria. (PDF; 51 kB) In: Eur. J. Psychiat. Vol. 22, N.° 4, (235–241). 14. Oktober 2008, abgerufen am 24. Februar 2008 (englisch). 
  26. ↑ Nur jeder FĂŒnfte bewertete 2005 die Reaktion der Polizei als angemessen. Quelle: Die Kriminalpolizei – Ausgabe Juni 2007 – Stalking – ErklĂ€rungsansĂ€tze und neue Forschungsergebnisse – Joachim Burgheim, Psychologe, FHöV NRW, Abteilung Gelsenkirchen HTML
  27. ↑ Entwurf von § 241b StGB
  28. ↑ „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellung“ (Memento vom 26. Dezember 2005 im Internet Archive)
  29. ↑ Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. MĂ€rz 2017 (BGBl. I S. 386).
  30. ↑ Synopse zu den Änderungen bei lexetius.com
  31. ↑ BT-Drs. 18/9946, S. 9.
  32. ↑ a b Brian Valerius, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 238 Rn. 1.4.
  33. ↑ Brian Valerius, in: BeckOK StGB, v. Heintschel-Heinegg, 49. Edition, Stand: 1. Februar 2021, StGB § 238 Rn. 28.1.
  34. ↑ BT-Drs. 18/9946, S. 14.
  35. ↑ bisher Antragserfordernis Absatz 4, s. Synopse
  36. ↑ BSG, Urteil vom 7. April 2011 – B 9 VG 2/10 R.
  37. ↑ Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007, Az. 9 UF 137/07
  38. ↑ Oberlandesgericht Köln, 15 U 62/11, auf justiz.nrw.de
  39. ↑ BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 258/11.
  40. ↑ Tobias Singelnstein: Strafbare Strafverfolgung. 2019, ISBN 978-3-8487-3440-5, S. 371.
  41. ↑ Schweizerisches Strafgesetzbuch (Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes vor Nachstellung). Änderung vom 20. Juni 2025. In: Amtliche Sammlung des Bundesrechts. Bundeskanzlei, 21. November 2025, abgerufen am 1. Dezember 2025. 
  42. ↑ 19.433 Parlamentarische Initiative. StGB-TatbestĂ€nde mit Stalking ergĂ€nzen. In: Curia Vista. GeschĂ€ftsdatenbank der Bundesversammlung. Abgerufen am 20. Juni 2025 (mit Links auf Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission, auf die Ratsverhandlungen und weitere Parlamentsunterlagen). 
  43. ↑ Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Persönlichkeitsschutz: Art. 28 ZGB und 49 OR). In: Amtliche Sammlung des Bundesrechts. 17. Juli 1984, abgerufen am 20. Juni 2025. 
  44. ↑ 00.419 Parlamentarische Initiative. Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft. In: Curia Vista. GeschĂ€ftsdatenbank der Bundesversammlung. Abgerufen am 20. Juni 2025 (mit Links auf Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission, auf die Ratsverhandlungen und weitere Parlamentsunterlagen). 
  45. ↑ 17.062 Schutz gewaltbetroffener Personen. Bundesgesetz. In: Curia Vista. GeschĂ€ftsdatenbank der Bundesversammlung. Abgerufen am 20. Juni 2025 (mit Links auf den Bericht und Gesetzesentwurf des Bundesrats, auf die Ratsverhandlungen und weitere Parlamentsunterlagen). 
  46. ↑ Bericht der Kommission fĂŒr Rechtsfragen des Nationalrates. 19.433 Parlamentarische Initiative. StGB-TatbestĂ€nde mit Stalking ergĂ€nzen. In: Bundesblatt. 3. April 2024, S. 12, abgerufen am 20. Juni 2025. 
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