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  1. WeltenzyklopÀdie
  2. Gericht
Gericht 👆 Click Here!
aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
Der Titel dieses Artikels ist mehrdeutig. Weitere Bedeutungen sind unter Gericht (BegriffsklĂ€rung) aufgefĂŒhrt.
Richter, AnklÀger und Prozessbeteiligte sitzen zu Gericht (Old Bailey in London, 19. Jahrhundert)

Ein Gericht ist ein Organ der Rechtsprechung (Judikative). In der Rechtsgeschichte sind etliche Formen als VorlÀufer der heutigen Gerichte bekannt.

Etymologie

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Gericht, von althochdeutsch girihti ‚Urteil, Gericht, Satzung, Regel‘, ist entweder eine denominative Ableitung von ahd. rĂ«ht ‚recht, Recht‘ mit kollektivem Sinn, die schon frĂŒh mit ahd. rihten ‚recht, gerade machen; in Ordnung bringen; herrschen‘, sekundĂ€r auch ‚Recht sprechen‘ verbunden wurde,[1] oder ein Adjektivabstraktum zu gerecht (althochdeutsch girĂ«ht) in dessen konkreter Bedeutung ‚gerade, richtig‘, also etwa ‚Richtigstellung‘.[2]

Geschichte

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Gerichtsordnung zur Zeit Karls V.

Gerichte als rechtsprechende Institutionen gibt es seit den AnfÀngen menschlicher Zivilisation. Wissenschaftlich wird die Entstehung von Gerichten im Rahmen der Rechtsgeschichte und der Rechtsphilosophie erforscht.

Erkenntnisse zur frĂŒhen Entwicklung der Gerichte und Rechtsgeschichte fĂŒr den mitteleuropĂ€ischen Raum basieren auf Angaben von Tacitus und auf der Entwicklungsgeschichte des Naturrechtes. VorlĂ€ufer heutiger Gerichte waren teilweise höchste Instanz fĂŒr kollektiv legitimierte Entscheidungen des Gemeinwesens. Relativ frĂŒh entstand die Verbindung des Grundeigentums zur Komponente der Legitimation fĂŒr Gerichtsbarkeit. KleinrĂ€umlich wurde die sogenannte Gerichtsherrschaft ausgeĂŒbt. Spezialisierungen oder EinschrĂ€nkungen der Gerichte durch Niedere Gerichtsbarkeit versus Blutgerichtsbarkeit (auch „Peinliche Gerichte“) oder Klassengerichtsbarkeit sind ĂŒberliefert. Je nach Herrschaftsform wurden GerichtsausprĂ€gungen auch fĂŒr grĂ¶ĂŸere Territorien bestimmt.[3][4]

Zeitweise war die Rechtsprechung Aufgabe der Monarchen, oder der von ihm belehnten bzw. beauftragten Personen. Im Laufe der AufklĂ€rung setzte sich mit dem Konzept der Gewaltentrennung in Europa und den europĂ€isch beeinflussten Staaten die Überzeugung durch, dass die Rechtsprechung von der Regierungsgewalt unabhĂ€ngig sein mĂŒsse.

FĂŒr den Begriff des Gerichts in modernen Rechtsstaaten ist die Garantie der richterlichen UnabhĂ€ngigkeit daher zentral. Das schweizerische Bundesgericht hat beispielsweise festgehalten, dass als Gericht im Sinne der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention eine Behörde gilt, die nach Gesetz und Recht in einem justizförmigen, fairen Verfahren begrĂŒndete und bindende Entscheidungen ĂŒber Streitfragen trifft. Sie braucht nicht in die ordentliche Gerichtsstruktur eingegliedert zu sein, muss jedoch organisatorisch und personell, nach der Art ihrer Ernennung, der Amtsdauer, dem Schutz vor Ă€ußeren Beeinflussungen und nach ihrem Ă€ußeren Erscheinungsbild sowohl gegenĂŒber anderen Behörden als auch gegenĂŒber den Parteien unabhĂ€ngig und unparteiisch sein. Nebst den Merkmalen der UnabhĂ€ngigkeit und Unparteilichkeit gehört zu seinem Wesen, dass ein Gericht die rechtserheblichen Tatsachen selber erhebt, die RechtssĂ€tze auf diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt anwendet und fĂŒr die Parteien bindende Entscheidungen in der Sache fĂ€llt. Es muss ĂŒber umfassende Kognition in tatsĂ€chlicher und rechtlicher Hinsicht verfĂŒgen.[5]

In der Regel sind Gerichte staatlich (oder zwischenstaatlich). Beispiele fĂŒr nichtstaatliche Einrichtungen mit justizieller Funktion sind die Kirchengerichte, private Schiedsgerichte oder auch die gemeindlichen SchiedsĂ€mter.

Gerichte in verschiedenen LĂ€ndern

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Deutschland

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Amtsgericht FĂŒrstenfeldbruck
Moderner Gerichtssaal im Justizzentrum Aachen

Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach GerichtstrĂ€ger die Bundesgerichte und die Gerichte der LĂ€nder. Zwar wird die rechtsprechende Gewalt (Judikative) nach Art. 97 GG durch unabhĂ€ngige Richter ausgeĂŒbt. Die Judikative ist aber keine selbstverwaltete Staatsgewalt. Die Gerichtsverwaltung (z. B. Erhaltung der GerichtsgebĂ€ude, Deckung des Personal- und Sachbedarfs) ist vielmehr Teil der öffentlichen Verwaltung und damit der Exekutive.

Der Aufbau der Gerichtsbarkeiten[6] wird durch (verschiedene) Gerichtsverfassungen geregelt. Gerichtsbarkeiten in Deutschland sind die Verfassungsgerichtsbarkeiten (des Bundes und der einzelnen LĂ€nder), die Ordentliche Gerichtsbarkeit (fĂŒr Zivilrecht und fĂŒr Strafrecht) und die Fachgerichtsbarkeiten, zu denen Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit gehören. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, besteht ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der angerufen werden kann, falls ein oberstes Bundesgericht die Absicht hat, von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts abzuweichen.

Dienstgerichtsbarkeit und Ehrengerichtsbarkeit sind Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Besonderheiten ergeben sich im MilitĂ€rwesen. So können im Verteidigungsfall Wehrstrafgerichte als Bundesgerichte errichtet werden Art. 96 Abs. 2 Grundgesetz, die Recht nach dem Wehrstrafgesetz sprechen. Historisch bestanden sogenannte Standgerichte als Ausnahmegerichte, die gemĂ€ĂŸ Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz unzulĂ€ssig sind.

Nur in Bezug auf die Gerichtsverwaltung nimmt ein Gericht behördliche Funktionen wahr. Die RechtsprechungstĂ€tigkeit selbst ist kein Teil der exekutiven Gewalt, sondern Teil der dritten SĂ€ule, der judikativen Gewalt. Das Gericht kann insoweit auch als Spruchkörper verstanden werden (z. B. Einzelrichter, Kammer, Schwurgericht, Schöffengericht usw.); jedes Gericht ist dann mit mindestens einem Richter besetzt.

Die Beteiligung von Laien als ehrenamtliche Richter ist im Strafverfahren vorgesehen (dann „Schöffen“ genannt), in der Handelsgerichtsbarkeit (dann „Handelsrichter“ genannt), sowie in der Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Schöffen wirken am Amtsgericht im Schöffengericht, am Landgericht im Schwurgericht und in anderen Strafkammern mit. Eine Besonderheit sind die sogenannten Beamtenbeisitzer in Disziplinarsachen bei Verwaltungsgerichten. Dies sind im weiteren Sinn Schöffen, gehören jedoch der Beamtenschaft als besonderer Gruppe an.

Welches Gericht tÀtig wird, bestimmt sich nach der ZustÀndigkeit.

Welcher Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer, Senat) zustĂ€ndig ist, bestimmt sich nach dem anwendbaren Verfahrensgesetz (z. B. GVG, ZPO) und nach dem GeschĂ€ftsverteilungsplan, der von den Gerichten in eigener Verantwortung erstellt wird.

Der Ablauf einer Gerichtsverhandlung ist in verschiedenen Rechtsquellen normiert.

Keine Gerichte im Sinne des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind die sogenannten Seeamtsverhandlungen („Seegerichte“); sie sind behördliche SachverstĂ€ndigenverfahren der SeeĂ€mter.

Aufbau von Gerichten und deren Aufgaben
Gerichtsart ZustĂ€ndig fĂŒr Gerichtsbezeichnungen
Arbeitsgerichtsbarkeit Streitverfahren aus Arbeits- und TarifvertrÀgen Arbeitsgericht (bis 1927 Gewerbegericht)
Landesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht
Finanzgerichtsbarkeit Streitverfahren wegen Steuern und Zöllen Finanzgericht
Bundesfinanzhof
Ordentliche Gerichtsbarkeit Zivil- und Strafprozess, freiwillige Gerichtsbarkeit Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Bundesgerichtshof
Sozialgerichtsbarkeit Streitverfahren mit SozialversicherungstrÀgern und in verschiedenen anderen sozialrechtlichen Fragen Sozialgericht
Landessozialgericht
Bundessozialgericht
Verfassungsgerichtsbarkeit Streitverfahren in Verbindung mit dem Grundgesetz bzw. den Landesverfassungen Verfassungsgerichte der LĂ€nder
Bundesverfassungsgericht
Verwaltungsgerichtsbarkeit Streitverfahren mit der öffentlichen Verwaltung
(Ausnahmen siehe Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit)
Verwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht (in einigen LĂ€ndern: Verwaltungsgerichtshof)
Bundesverwaltungsgericht

Siehe auch: Liste deutscher Gerichte, Liste historischer deutscher Gerichte, NeutralitÀt des Gerichts

Schweiz

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→ Hauptartikel: Rechtssystem der Schweiz

In der Schweiz ist die Rechtspflege in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die Organisation der Zivil- und Strafgerichte teilweise kantonal geregelt. Das kantonale Recht bestimmt namentlich, welches kantonale Zivil- und Strafgericht die von der Verfahrensgesetzgebung des Bundes vorgesehenen Funktionen der ersten und zweiten Instanz wahrnimmt. In der Regel bestehen regionale Gerichte als erste Instanz (Bezirks-, Regionalgerichte) und gesamtkantonale Kantons- bzw. Obergerichte als zweite Instanz. Auf Bundesebene bestehen ein erstinstanzliches Patent-, Verwaltungs- und Bundesstrafgericht sowie das Schweizerische Bundesgericht als letztes Berufungsgericht in allen Rechtsgebieten.

Österreich

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Siehe: Gerichtsorganisation in Österreich

Buchtitel

Ein (Land-)Gericht war in der Grafschaft Tirol seit dem SpĂ€tmittelalter eine territoriale Einheit fĂŒr Justiz und Verwaltung, vergleichbar den heutigen Bezirkshauptmannschaften und Bezirksgerichten.

Siehe auch: Oberes Gericht

Vereinigte Staaten

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→ Hauptartikel: Recht der Vereinigten Staaten

Die Gerichtsorganisation in den USA ist durch ihren stark föderativen Charakter gekennzeichnet. Sowohl der Bund als auch die einzelnen Bundesstaaten unterhalten eigene Gerichtsorganisationen und InstanzenzĂŒge, die nicht voneinander abhĂ€ngig sind. Die Bundesgerichte folgen den Vorgaben der Verfassung der Vereinigten Staaten und sind ausschließlich fĂŒr FĂ€lle nach Bundesrecht zustĂ€ndig. Die Gerichte der Bundesstaaten basieren auf der jeweilig geltenden Verfassung und sind nur fĂŒr die Rechtsbereiche zustĂ€ndig, die in die Rechtssetzungskompetenz des Bundesstaates fallen.

Zitate

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  • „Wo Gericht, da ist auch Ungerechtigkeit.“ (Aus: Krieg und Frieden von Leo Tolstoi, Übersetzung: Werner Bergengruen)
  • Juristenweisheit: Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei. („Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in Gottes Hand.“)
    Andere Version: Coram iudice et in alto mari in manu Dei solius sumus. („Vor dem Richter und auf hoher See sind wir in der Hand des alleinigen Gottes.“)

Siehe auch

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  • Berggericht
  • MilitĂ€rgericht
  • Schiedsgericht
  • Sportgericht

Weblinks

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Commons: Courts â€“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wikiquote: Gericht â€“ Zitate
Wiktionary: Gericht â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und ĂŒber Gericht im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek

Einzelnachweise

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  1. ↑ Wolfgang Pfeifer et al.: Etymologisches Wörterbuch des Deutschen. digitalisierte und von Wolfgang Pfeifer ĂŒberarbeitete Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS). Hrsg.: Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften. (Online [abgerufen am 22. November 2020]). 
  2. ↑ Kluge. Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache. Bearbeitet von Elmar Seebold. 25. Auflage. De Gruyter, Berlin/Boston 2011, S. 350.
  3. ↑ Georg Landau: Die Territorien in Bezug auf ihre Bildung und ihre Entwicklung. Making of the Modern World, Part IV: 1800-1890. Perthes, Hamburg und Gotha 1854, S. 103–110 (Zweiter Abschnitt, Die Hofverfassung). 
  4. ↑ Louis Friedrich Christian Curtze: Geschichte und Beschreibung des FĂŒrstenthums Waldeck. Speyer, Hamburg und Gotha 1850, S. 495–556 (Zweiter Abschnitt, RechtsverhĂ€ltnisse). 
  5. ↑ Zur Publikation vorgesehenes Urteil 5C_2/2012 (Memento vom 2. Februar 2014 im Internet Archive) der II. zivilrechtlichen Abteilung vom 17. Dezember 2012, E. 4.2, mit weiteren Nachweisen
  6. ↑ Schaubild Übersicht ĂŒber den Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland (PDF)
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4121346-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
Abgerufen von „https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Gericht&oldid=257900316“
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