Willkommen im Urheberrechtsrichtlinienforum
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Auf dieser Seite werden Fragen bezüglich der Richtlinien der Wikipedia zum Urheberrecht diskutiert. Möglicherweise wird deine Frage aber bereits auf einer der folgenden Seiten beantwortet:
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Hallo zusammen, wie war nochmal unsere Vorgehensweise bei Abbildung von Zahlungsmitteln (Münzen, Geldscheinen)? Verwendung als amtliches Werk in Verbindung mit dem Schutzlandprinzip fällt aus, korrekt? Also nur individuelle Bewertung hinsichtlich Schöpfungshöhe und möglicherweise abgelaufenen Schutzfristen der dargestellten Elemente, korrekt? Oder gibt es einen einfacheren Weg? Die o.g. Banknote aus Neuseeland steht seit 2023 ohne Entscheidung in der DÜP, es wird mal Zeit. :-) Yellowcard (D.) 11:22, 19. Aug. 2024 (CEST)
- Hi, ich würde gemäß Commons:Currency#New_Zealand löschen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:51, 19. Aug. 2024 (CEST)
Ich hole diese Diskussion nochmal aus dem Archiv. Gemäß Commons-Richtlinie ist der Neuseeland-Dollar zu löschen, klar, und dort wurde er vor einigen Jahren auch gelöscht und hierher gerettet (siehe Diskussion und Löschprüfung).
Ich sehe einigen Handlungsbedarf:
- Wikipedia:Bildrechte#Amtliche_Werke schweigt sich zur Abbildung von Währung / Zahlungsmitteln aus. Hier sollten wir nach Abschluss der Diskussion deutlicher werden, wie wir mit der Abbildung von Zahlungsmitteln umgehen.
- Nach meinem Dafürhalten ist klar, sollten nach deutschem Recht Zahlungsmittel unter § 5 Abs. 2 UrhG fallen, dass diese zumindest einem Änderungsverbot unterliegen. Damit sind sie nach unserer Definition ohnehin nicht "frei". Nun dürfte man an der Abbildung von Zahlungsmitteln ohnehin keine Änderungen durchführen wollen, es gibt für mich aus rein lizenzrechtlichter Sicht aber kein Argument, Zahlungsmittel als "Amtliche Werke" in der Wikipedia zu behalten, selbst wenn sie von Abs. 2 eingeschlossen sein sollten, was ich in Zweifel ziehe, analog zu Briefmarken.
- Sollte man vorstehendes anders sehen, kann man dann mit Bezug aufs Schutzlandprinzip argumentieren, dass auch ausländische Zahlungsmittel in Deutschland als Amtliche Werke frei seien? Auch diesen Winkelzug finde ich schwierig.
Ich frage nicht nochmal nach, weil es mir um den einzelnen Schein aus Neuseeland geht, sondern weil wir in Kategorie:Datei:Gemeinfrei (amtliches Werk) sehr viele Dateien haben, die wir neu bewerten und zu einem großen Teil löschen müssten. Ich halte das leider durchaus für geboten. Ich sehe wenige Argumente für die aktuelle Vorgehensweise. Dies bedeutetet natürlich nicht, dass alle Zahlungsmittel aus der genannten Kategorie gelöscht werden müsste, vieles ist mangels Schöpfungshöhe nicht schützbar (Münzen) oder möglicherweise alt genug.
Meinungen? Yellowcard (D.) 10:07, 11. Sep. 2024 (CEST)
- Zumindest kein Widerspruch meinerseits :-) --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:07, 28. Okt. 2024 (CET)
- Da es ja um eine Grundsatzdiskussion geht: Was können wir behalten und was nicht? Bei Scheinen könnte man immer mit ausreichend Schöpfungshöhe argumentieren (allein die Zusammenstellung), sofern sie nicht gemeinfrei-alt sind (dürfte nur wenige betreffen). Bei Münzen gabs früher mal die Meinung, dass nicht nur das Motiv, sondern auch die designmäßige Umsetzung in eine Münze (runde Form, wie wird was gestanzt, welche Details bleiben, welche fallen weg) als ausreichend angesehen wurde, so dass quasi alle Münzen ab zweitem Drittel 20. Jhds. vermutlich auch ausscheiden würden? Ebenso ganz praktisch die Frage, ob wir die Regelungen von COM:CUR dann für uns hier anwenden dürften (was da frei = auch bei uns erlaubt). Alles Fragen, damit hinterher ein brauchbarer Handlungsleitfaden rauskommt. LG (nicht signierter Beitrag von Quedel (Diskussion | Beiträge) 20:33, 18. Nov. 2024 (CET))
- Richtig. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:08, 18. Nov. 2024 (CET)
- Da es ja um eine Grundsatzdiskussion geht: Was können wir behalten und was nicht? Bei Scheinen könnte man immer mit ausreichend Schöpfungshöhe argumentieren (allein die Zusammenstellung), sofern sie nicht gemeinfrei-alt sind (dürfte nur wenige betreffen). Bei Münzen gabs früher mal die Meinung, dass nicht nur das Motiv, sondern auch die designmäßige Umsetzung in eine Münze (runde Form, wie wird was gestanzt, welche Details bleiben, welche fallen weg) als ausreichend angesehen wurde, so dass quasi alle Münzen ab zweitem Drittel 20. Jhds. vermutlich auch ausscheiden würden? Ebenso ganz praktisch die Frage, ob wir die Regelungen von COM:CUR dann für uns hier anwenden dürften (was da frei = auch bei uns erlaubt). Alles Fragen, damit hinterher ein brauchbarer Handlungsleitfaden rauskommt. LG (nicht signierter Beitrag von Quedel (Diskussion | Beiträge) 20:33, 18. Nov. 2024 (CET))
- Ich sehe hier in der Tat mehrere Grundsatzfragen, und ich weiß nicht, ob hier der richtige Ort zur Diskussion ist - bloß scheint die Zahl der interessierten bewanderten Diskussionsteilnehmer momentan auf einem Tiefststand zu sein... Zusammengefasst sollten wir zumindest folgende Fragen beantworten:
- Können Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG überhaupt hier verwendet werden, trotz des Änderungsverbots? Ein Änderungsverbot widerspricht der Definition einer freien Lizenz und damit unseren Grundprinzipien.
- Sofern wir Amtliche Werke nach Abs. 2 nutzen wollen, können wir das Schutzlandprinzip anwenden und dies auf alle Währungsmittel übertragen, und somit argumentieren, dass wir hier in Bezug auf die deutsche Rechtslage alle Zahlungsmittel als freie Amtliche Werke ansehen, oder müssen wir die Situation im jeweiligen Land berücksichtigen?
- Weisen Geldscheine und/oder Münzen Schöpfungshöhe auf? (Ich denke, diese Diskussion können wir abkürzen und mit Ja beantworten?)
- Yellowcard (D.) 10:13, 19. Nov. 2024 (CET)
- Frage 1 müssen wir wohl mit einem Nein beantworten, auch wenn wir diesbezüglich in der Vergangenheit immer den Kopf in den Sand gesteckt haben. Die Antwort auf Frage 3 lautet klar ja. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 10:31, 19. Nov. 2024 (CET)
- Änderungsverbot haben wir bei Panoramafreiheit allerdings auch.
- Und SH muss natürlich immer im Einzelfall bewertet werden. -- Chaddy · D 19:14, 19. Nov. 2024 (CET)
- Oh, das Änderungsverbot bei der Panoramafreiheit hatte ich ganz vergessen. Guter Punkt! --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 09:39, 20. Nov. 2024 (CET)
- Korrekt. Spricht für weiterhin Kopf-in-den-Sand-stecken, oder? (Ernstgemeint. Sehe hier sonst keine Lösung die ohne Pandorra-Büchsen und bodenlose Fässer auskommt.)
- @Gnom: Kennst du dich mit dem Schutzlandprinzip näher aus und kannst das einschätzen? Sprich unter der Annahme, dass wir Zahlungsmittel als Amtliche Werke ansehen und sie somit in Deutschland verwenden können, Änderungsverbot mal außen vor gelassen, können wir mit Verweis auf Schutzlandprinzip die Zahlungsmittel aller Länder der Welt nutzen? Ich hatte mir das vor einiger Zeit mal im Detail angesehen und bin zu dem Schluss gekommen, dass unsere pauschale Vorgehensweise massive Lücken aufweist, aber ich erinnere mich nicht mehr konkret.
- Yellowcard (D.) 16:00, 20. Nov. 2024 (CET)
- Oh, das Änderungsverbot bei der Panoramafreiheit hatte ich ganz vergessen. Guter Punkt! --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 09:39, 20. Nov. 2024 (CET)
Militärische Verbandsabzeichen Deutschlands
Wie wird hier der Urheberrechtsstatus militärischer Verbandsabzeichen gesehen? Amtliches Werk, ja oder nein, und warum? Beispielsweise c:Insignia of the Wehrmacht oder c:Insignia of the Waffen-SS oder c:Category:Military insignia of the Bundeswehr?
Etliche von denen dürften keine Schöpfungshöhe haben, manche sind auch von den jeweiligen hochladenden Benutzern selbst nachgezeichnet. Um diese geht es nicht, es geht um solche, die Schöpfungshöhe haben und von irgendwo aus dem Netz o. ä. genommen wurden. Anonyme Werke können sie (zumindest vor Juli 1995) nicht sein (c:Commons:Copyright rules by territory/Germany#Anonymous and pseudonymous works), und 100 bzw. 120 Jahre alt (Commons) sind sie auch noch nicht. Es geht also wirklich um die Frage, ob das amtliche Werke sind. Hintergrund sind Löschanträge auf Commons und ein Wiederherstellungsantrag (C:COM:UNDEL#Antrag zur Wiederherstellung von File:VerbAbz1GebDivW.jpg) , der irgendwie entschieden werden sollte.
Die Veröffentlichung in einer militärischen Dienstvorschrift könnte den Status als amtliches Werk begründen. Die ZDv 37/10 (Anzugordnung) hat bspw. einige Verbandsabzeichen der Bundeswehr. Aber sind wirklich alle derartigen Abzeichen von Bundeswehr und auch Wehrmacht in dieser Art, in irgendeinem Erlass oder dergleichen veröffentlicht worden? Auf Commons wird mit einer Verfügung des Oberkommandos des Heeres vom 2. Mai 1939 und einem OKH-Befehl Nr. 21 vom 16.Februar 1944 (OKH GenSt d H Org Abt II/31 180/44) argumentiert. Ich habe so meine Zweifel, ob diese Verfügung oder dieser Befehl tatsächlich sämtliche Abzeichen abgebildet haben.
Weiteres Beispiel ist der Narvikschild, ursprünglich eine militärische Auszeichnung, deren Einführung per Verordnung im Reichgesetzblatt dort auch dokumentiert wird. Nun diente diese Auszeichnung offensichtlich auch als Inspiration für das Abzeichen einer Wehrmachts-Gebirgsdivision, siehe c:Commons:Deletion requests/File:VerbAbz3GebDivW.jpg. Die konkrete Zeichnung zeigt aber nur dieselben Elemente (Edelweiß, Anker, Propeller), aber anders angeordnet als in der Auszeichnung und offensichtlich von einer anderen Person neu gezeichnet.
Konkret Beteiligte sind Benutzer:GerritR (Löschantragsteller, ist seit geraumer Zeit dabei, bei Wappenabbildungen aufzuräumen) und Benutzer:JostGudelius als hochladender Benutzer. Benutzer:TUBS hat sich mit der Thematik anscheinend schon beschäftigt, vielleicht kannst du was beitragen? Benutzer:Abzeronow (Commons-Admin, der die LAs entschieden hat): FYI. --Rosenzweig δ 07:55, 4. Feb. 2025 (CET)
- Nur für die Bw: alle (externen) Verbandsabzeichen sind in der Uniformrichtlinie und in den einschlägigen öffentlichen Technischen Richtlinien veröffentlicht. Es handelt sich daher um eine staatliche Verordnung. Die rechtliche Beurteilung dürfte nicht anders ausfallen als das Urheberrecht zu einem Gesetzestext. Es gibt beim Zentrum für Innere Führung eine Wappenrolle (früher wurde die Wappenrolle mal vom Heeresamt geführt), die auch alle INTERNEN Verbandsabzeichen abbildet, das Wappen heraldisch beschreibt und das Genehmigungsdatum enthält. Ob diese Wappenrolle öffentlich ist oder nur dem internen Dienstgebrauch dient konnte ich nie herausfinden. Auch hier gilt m. E. dennoch, dass es sich um ein amtliches Werk handelt. Zu beachten ist m.E. auch, dass die IVA gerade nicht nur ein behörden-interner Designgimmick sind sondern durchaus auch in der Öffentlichkeit verwendet werden und dies auch ggf. soweit die führende Dienststelle als staatliche Stelle amtliche Erklärungen abgibt oder sonstwie in der Öffentlichkeit handelt. Der Staat bzw. das BMVg hat ja geradezu ein Interesse, dass die Öffentlichkeit die IVA kennen kann. Wie bei allen amtlichen Wirken gilt natürlich, dass die Abbildung im Zusammenhang mit der Richtlinie/Dienstanweisung usw. stehen muss. D.h. ein Artikel zum Truppenteil mit Abbildung und Beschreibung des (internen) Verbandsabzeichens ist okay. Ich sehe da eigentlich kein Problem (bin aber auch kein Jurist). Knifflig ist auch die Frage ob man Photos (oder Scans) von Anhängern oder gewebten Version der IVA kopieren darf oder ob hier der Fotograf Rechte erwirbt. Meine Tendenz ist, das es sich (anders als bspw. Münzen) um einfache 2D-Objekte handelt deren fotografische Abbildung kein eigenes Urheberrecht begründet. --TUBS
09:46, 4. Feb. 2025 (CET)
- Wieder nur für die Bw: Eine weitere interessante Frage ist ob wappenführende Truppenteilen auch Behörden und/oder Körperschaften (öffentlichen Rechts sind). Wappen solcher Körperschaften sind nämlich gemeinfrei. Als reiner militärischer Truppenteil, der nur Befehle ausführt, müsste man dies wohl verneinen. Man muss aber bedenken, dass die IVA-führenden Truppenteile auch in der hoheitlichen Verwaltung tätig sind. Z.B. wenn sie Disziplinarstrafen aussprechen (es muss also ein Truppenteil mit einem Führer mit Disziplinargewalt sein - bspw. ein Kompaniechef). Z.B. wenn sie Führerscheinprüfungen abnehmen. Z.B. wenn sie "TüV-Prufungen" abnehmen, Y-KFZ-Kennzeichen ausgeben, Truppenausweise ausstellen und beurkunden, amtliche ärztliche Atteste ausstellen und über Beförderungen befinden. Oder wenn sie die Entlassungsurkunde für die Wehrdienstleistenden ausstellen. Sie nehmen auch nach Außen am Rechtsverkehr teil wenn sie aus eigenem Budget auf dem freien Markt einkaufen oder am Tag der offenen Tür Bratwurst verkaufen. Fazit: ich (nicht-Jurist) neige dazu alles ab Kompaniegröße auch als Körperschaft anzusehen. Aber auch das ist natürlich nicht eindeutig. Auffällig ist bspw. dass diese Truppenteile zwar auf hoheitlichen Beschluss errichtet werden und auf Grundlage der erlassenen Gesetzen und Verordnungen operieren, aber sowas wie eine Satzung natürlich fehlt. --TUBS
10:50, 4. Feb. 2025 (CET)
- @TUBS: Dein Ansatz der hoheitlichen Verwaltungstätigkeit wird bestätigt durch die Definition der Dienststelle, danach sind Militärische Dienststellen "in den militärischen Organisationsbereichen (Streitkräfte) grundsätzlich Truppenteile ab Einheitsebene (z. B. Kompanie, Batterie, Staffel, Inspektion, Sektor, Boot), deren Einheitsführer Disziplinarvorgesetzte sind. Die Leiter militärischer Dienststellen in den Streitkräften nennen sich beispielsweise Kompanie- oder Batteriechef, Bataillons-, Regiments-, Brigade- oder Divisionskommandeur, Kommandant, Kommandierender General, Inspekteur oder Amtschef."
- Zu klären ist, ob der Begriff der "Körperschaft öffentlichen Rechts" von uns Laien zu eng gefasst wird oder die Formulierung der Gemeinfreiheit neben der Nennung der "KöR" um den Begriff "Militärische Dienststelle" ergänzt wird. Doch wer entscheidet/veranlasst solch einen Schritt? Gruß --JostGudelius (Diskussion) 20:02, 4. Feb. 2025 (CET)
- @Rosenzweig@TUBS: ich habe weiter recherchiert und füge einzelne Aussagen des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) ein in der Hoffnung, dass damit das "Problem" thematisch etwas eingeengt und damit lösbarer wird:
- § 5 Amtliche Werke
- (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
- 2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
- § 62 Änderungsverbot
- 1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.
- .
- (3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.
- § 63 Quellenangabe
- (1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
- Template:PD-GermanGov
- Aus Wikimedia Commons, dem freien Medienarchiv
- Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG)
- Ich bin der Auffassung, dass diese Passagen aus dem Urheberrechtsgesetz ausreichend Wege aufzeigen, wie die Widergabe von amtlichen Werken anonymer Autoren gemeinfrei deklariert werden können.
- Darüber hinaus ist die Schutzfrist bei anonymen Werken von 70 Jahren nach Veröffentlichung - in meinem Fall des File: Abz1.GebDicW.jpg nach 86 Jahren ohnehin abgelaufen. Gruß --JostGudelius (Diskussion) 22:36, 4. Feb. 2025 (CET)
- Werke der bildenden Kunst vor Juli 1995 können keine anonymen Werke sein, siehe c:Commons:Copyright rules by territory/Germany/de#Anonyme und pseudonyme Werke. --Rosenzweig δ 07:53, 5. Feb. 2025 (CET)
- @Rosenzweig: Da Du nur auf den letzten Satz meiner vorherigen Antwort eingehst, scheinen alle vorher genannten Argumente zur Frage des Urheberschutzes bei amtlichen Werken aus Deiner Sicht irrelevant zu sein - ist das so?
- Die Bestimmung von 1995 für die Berechnung der Schutzfrist von Werken der bildenden Kunst geht nach der Alten und nach der Neuen Methode; dabei gilt das ungünstigere Ergebnis.
- Nach der alten Methode gilt für anonyme Werke die Rechnung Lebenszeit + 70 Jahre. Die Veröffentlichung der Divisionsabzeichen war 1939. Der unbekannte Urheber war bei Veröffentlichung des Werkes (Annahme) 40 Jahre alt, also * um 1900.
- Für um 1900 geborene Männer zeigt die Statistik (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbetafel.html) eine Lebenserwartung von 46 Jahren.
- Dann errechnet sich der Ablauf der Schutzfrist Geburt 1900 + Lebenserwartung 46 + 70 Jahre = 2016. Also Schutzfrist abgelaufen. Das ist sehr theoretisch, aber auf Grund des Krieges Fakt.
- Wer entscheidet bei Wikipedia? Wen muss ich aufrufen, um endlich zu einer Lösung zu kommen? Gruß --JostGudelius (Diskussion) 21:44, 5. Feb. 2025 (CET)
- Werke der bildenden Kunst vor Juli 1995 können keine anonymen Werke sein, siehe c:Commons:Copyright rules by territory/Germany/de#Anonyme und pseudonyme Werke. --Rosenzweig δ 07:53, 5. Feb. 2025 (CET)
- Wieder nur für die Bw: Eine weitere interessante Frage ist ob wappenführende Truppenteilen auch Behörden und/oder Körperschaften (öffentlichen Rechts sind). Wappen solcher Körperschaften sind nämlich gemeinfrei. Als reiner militärischer Truppenteil, der nur Befehle ausführt, müsste man dies wohl verneinen. Man muss aber bedenken, dass die IVA-führenden Truppenteile auch in der hoheitlichen Verwaltung tätig sind. Z.B. wenn sie Disziplinarstrafen aussprechen (es muss also ein Truppenteil mit einem Führer mit Disziplinargewalt sein - bspw. ein Kompaniechef). Z.B. wenn sie Führerscheinprüfungen abnehmen. Z.B. wenn sie "TüV-Prufungen" abnehmen, Y-KFZ-Kennzeichen ausgeben, Truppenausweise ausstellen und beurkunden, amtliche ärztliche Atteste ausstellen und über Beförderungen befinden. Oder wenn sie die Entlassungsurkunde für die Wehrdienstleistenden ausstellen. Sie nehmen auch nach Außen am Rechtsverkehr teil wenn sie aus eigenem Budget auf dem freien Markt einkaufen oder am Tag der offenen Tür Bratwurst verkaufen. Fazit: ich (nicht-Jurist) neige dazu alles ab Kompaniegröße auch als Körperschaft anzusehen. Aber auch das ist natürlich nicht eindeutig. Auffällig ist bspw. dass diese Truppenteile zwar auf hoheitlichen Beschluss errichtet werden und auf Grundlage der erlassenen Gesetzen und Verordnungen operieren, aber sowas wie eine Satzung natürlich fehlt. --TUBS
Hallo Jost,
mit solchem Gedrängel ("endlich zu einer Lösung zu kommen") wirst du nicht weiterkommen, lass es bitte. Entscheiden über die Wiederherstellung wird letztlich ein Commons-Admin. Aber nicht willkürlich, sondern nach Rechtslage und Commons-Regeln, und die Rechtslage versuche ich gerade herauszufinden. Eindeutig ist sie nämlich leider nicht.
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, dass wir eine Datei als frei anerkennen können. Einige habe ich für die fraglichen Dateien gleich im einleitenden Absatz ganz oben ausgeschlossen, aber du hast das anscheinend überlesen oder nicht verstanden. Dass es sich nicht um anonyme Werke handeln kann, stand da dabei, du bist trotzdem mit anonymen Werken angekommen. Nach meinem erneuten Hinweis, dass das nicht zutrifft, kommst du jetzt mit dem Vergleich von alter und neuer Methode bei anonymen Werken, der hier völlig egal ist, weil es eben keine anonymen Werke sind. Nicht sein können.
Werke, deren Urheber (bzw. dessen Todesjahr) oder deren Rechtsstatus ganz allgemein nicht herauszufinden sind, können wir bei einem gewissen Mindestalter dennoch behalten, das nennt sich pragmatische Regelung. Dieses Mindestalter ist für Wikimedia Commons 120 Jahre, für Dateien hier bei de.wp 100 Jahre. Beides ist hier nicht erreicht.
Für etliche besagter Abzeichen kann man auch mit mangelnder Schöpfungshöhe argumentieren, wenn es bspw. nur um ein simples Kreuz o. ä. geht, aber das sehe ich bei den fraglichen Edelweißzeichnungen nicht.
Es bleibt im Wesentlichen die Frage, ob es sich um amtliche Werke handelt, und zwar um solche nach § 5 (1) UrhG, also ohne Änderungsverbot, denn nur solche werden hier als frei akzeptiert. § 5 (1) heißt: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen. Daher die Frage, um die es hier geht: Waren besagte Abzeichen Teil eines der in § 5 (1) aufgezählten Werke? Und zwar nicht in dem Sinne, dass irgendein Erlass solche Abzeichen generell zugelassen hat, sondern wirklich abgebildet? Für die externen Verbandsabzeichen der Bundeswehr trifft das anscheinend zu, wie TUBS weiter oben ausgeführt hat (besten Dank für deine Beteiligung). Zu den Wehrmachtsabzeichen gibt es bislang keine Antwort.
Außer TUBS und uns beiden hat sich bislang leider kein weiterer Benutzer hier beteiligt, nicht der Löschantragsteller und auch die nicht, die bekanntermaßen Ahnung vom Urheberrecht haben. Nun, auch deren Zeit ist begrenzt, sie haben womöglich anderes zu tun. Vielleicht interessiert es sie auch nicht oder sie wissen es nicht und halten sich deswegen zurück. Ich weiß es nicht. Dieses ganze Projekt beruht auf Freiwilligkeit, also kann man nur abwarten. Solche Diskussionen können sich durchaus längere Zeit hinziehen und manchmal auch ohne greifbares Ergebnis enden. --Rosenzweig δ 07:26, 6. Feb. 2025 (CET)
- Guten Morgen Rosenzweig, ich danke Dir für Deine umfassende Antwort, für die Zielrichtung "amtliches Werk § 5 (1)" und auch für den Rat zur Zurückhaltung meiner Ungeduld.
- Ich werde beim Bayerischen Armeemuseum nachfragen, ob dort Unterlagen aus der Entstehungszeit der Divisionsabzeichen vorliegen, die den Status "amtliches Werk" belegen können. Gruß --JostGudelius (Diskussion) 10:48, 6. Feb. 2025 (CET)
- Das Landgericht Berlin vertrat 2012 in seiner Loriot-Briefmarken-Entscheidung gegen die WMF die Auffassung, dass § 5 (1) UrhG überhaupt nur auf Sprachwerke anwendbar sei: "Von § 5 Abs. 1 UrhG werden nur Sprachwerke erfasst, nicht aber Werke der bildenden Kunst (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, §5, Rz. 4 m.w.N.; Ahlberg in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, § 5, Rz. 10; Schricker in GRUR 1991, 645, 656, zitiert nach beck-online)". Damit würde "amtliches Werk" hier auch nicht in Frage kommen, wenn ich das recht verstehe? Gestumblindi 21:56, 7. Feb. 2025 (CET)
- Könnte man so sehen. Dann müssten aber, über die militärischen Verbandsabzeichen hinaus, auch noch etliche andere Dateien auf den Prüfstand. Darunter sehr sehr viele deutsche Stadt-, Gemeinde- und Kreiswappen. --Rosenzweig δ 15:47, 8. Feb. 2025 (CET)
- nicht ganz Ernst gemeint: dann wird es aber höchste Zeit, sämtliche Feuerwehren Deutschlands zum Löschen zu alarmieren. ;-)
- Doch zurück zu den Divisionsabzeichen/Truppenkennzeichen der Wehrmacht: Vorschlag: "PD+Coa+Germany+before+1945", vielleicht ist das ein Ausweg aus der Sackgasse, in die wir immer tiefer geraten, je länger hier diskutiert wird. --JostGudelius (Diskussion) 21:24, 11. Feb. 2025 (CET)
- Und auf welcher Rechtsgrundlage? --Rosenzweig δ 15:45, 12. Feb. 2025 (CET)
- Das versuche ich soeben, mit Hilfe des Bundesarchivs/Militärarchivs zu klären. --JostGudelius (Diskussion) 15:50, 12. Feb. 2025 (CET)
- Und auf welcher Rechtsgrundlage? --Rosenzweig δ 15:45, 12. Feb. 2025 (CET)
- Könnte man so sehen. Dann müssten aber, über die militärischen Verbandsabzeichen hinaus, auch noch etliche andere Dateien auf den Prüfstand. Darunter sehr sehr viele deutsche Stadt-, Gemeinde- und Kreiswappen. --Rosenzweig δ 15:47, 8. Feb. 2025 (CET)
Bebilderung der Dynasty-Reihe
Hallöchen!
Ich wollte eigentlich die o.g. Spielereihe weiter mit den entsprechenden Logos bebildern, ABER: bereits bei Wild West Dynasty gab es offenbar ein Problem, weil der Schädel aufgrund der Grunge-Effekte offenbar eher künstlerisch zu werten sei (Spezial:Diff/252729653 & meine Disk).
Dementsprechend bin ich mir bezüglich der Logos der anderen Games nicht mehr sicher, ob sie genutzt werden dürfen:
- Lumberjack’s Dynasty – ist die Darstellung des Sägeblatts besonders künstlerisch? [1]
- Sengoku Dynasty – hier kann ich mir aufgrund des Symbols schon eher Schöpfungshöhe vorstellen, kenne mich allerdings mit der japanischen Sprache nicht aus, vielleicht ist das auch einfach nur ein übliches Schriftzeichen? [2] --CommanderKefir (Diskussion) 16:16, 6. Feb. 2025 (CET)
Polnische Münzen
Moin. Auf Commons sind polnische Münzen (Kategorie:Datei:Polnische Münzen) nicht zulässig: c:Commons:Copyright_rules_by_territory/Poland#Currency.
Auf Datei Diskussion:1 Grosz - Back.jpg wurde angemerkt, dass dies auch hier im dewiki ein rechtliches Problem darstellen würde. Da ich wenig Ahnung von Urheberrecht im Kontext von Bildern habe, habe ich Chaddy um Mithilfe gebeten, der mich wiederum hierhin verwies. Vielleicht kann mir hier die Frage beantwortet werden, ob die Münzen ein Problem darstellen.
LG, --TenWhile6 01:28, 8. Feb. 2025 (CET)
Im Artikel ist das Bild File:2025 Hamburg train accident.png untergebracht, das auf Commons als Werk der Environmental Protection Agency ausgegeben ist. Das halt ich für äußerst unglaubwürdig. Das Kürzel EPA dürfte doch eher für die European Pressphoto Agency stehen. Gibt es eine Gegenrede? --Magnus (Diskussion) 09:15, 13. Feb. 2025 (CET)
- Da hast du sicherlich Recht. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:13, 13. Feb. 2025 (CET)
T-Shirt mit Motiv eines kanadischen Künstlers
Der indigene kanadische Künstler Beau Dick trat auch mit T-Shirt-Motiven in Erscheinung. Ich besitze so ein T-Shirt. Ist es zulässig, ein Foto des T-Shirts auf der Seite einzustellen?
Beau Dick ist vor einigen Jahren verstorben. --Turan MUC (Diskussion) 00:02, 15. Feb. 2025 (CET)
- Es ist nicht zulässig, die Verwertungsrechte an des Künstlers Arbeit liegen jetzt bei seinen Erben. Einzige Ausnahme: wenn das T-Shirt Beiwerk zu einem Bild des Trägers ist. Aber dann darf man auch nicht sagen, "XY in einem T-Shirt mit einem Motiv von Beau Dick", da so die Beiwerkseigenschaft (das T-Shirt wird wichtiger Motivbestandteil) negiert wird. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 04:08, 15. Feb. 2025 (CET)
Fotos von Spielzeug, Kunstgewerbe, Brauchtum
Wie ist die Rechtslage bei gekauften Utensilien aus Metall, Holz, Plastik, Stoff, Papier, Keramik...?
- Erwirbt man mit dem Kauf das Recht, diese Gegenstände zu fotografieren?
- Wenn nicht: Wer ist dann der Urheber? Wen muss man fragen?
- Kann/muss man unterscheiden zwischen Massenware und Einzelstücken?
- Gelten die gleichen Regeln für Spielzeug, Kunstgewerbe und für festlichen Schmuck: Nussknacker, Räuchermännchen, Weihnachtspyramiden, Ostereier, Hasenschule...?
Zum Thema Spielzeug erinnere mich dunkel, dass es bei LEGO- oder Playmobil-Figuren, die verfremdet fotografiert wurden, wohl einen Rechtsstreit mit dem Produzenten gegeben hat.
Im Archiv habe ich hierzu noch keine verallgemeinerbaren Regeln finden können. --M.Schoettler (Diskussion) 18:26, 17. Feb. 2025 (CET).
- Hallo @M.Schoettler, was für schöne Fragen. Hier die Antworten:
- Erwirbt man mit dem Kauf das Recht, diese Gegenstände zu fotografieren?
- Ganz klar – auch wenn viele Leute davon ausgehen: Nein. Bitte beachte aber, dass solche Gegenstände häufig so einfach gestaltet sind, dass sie gar nicht schutzfähig sind, so dass das Urheberrecht gar nicht greift. Oder der Urheber der gestalterischen Elemente ist schon länger als 70 Jahre tot, so dass das Urheberrecht mittlerweile abgelaufen ist.
- Wenn nicht: Wer ist dann der Urheber? Wen muss man fragen?
- Der Urheber ist prinzipiell die Person, die den Gegenstand gestaltet (entworfen) hat. Im Regelfall hat sie ihre Rechte aber ganz oder teilweise an den Hersteller des Produkts abgetreten.
- Kann/muss man unterscheiden zwischen Massenware und Einzelstücken?
- Nein.
- Gelten die gleichen Regeln für Spielzeug, Kunstgewerbe und für festlichen Schmuck: Nussknacker, Räuchermännchen, Weihnachtspyramiden, Ostereier, Hasenschule...?
- Ja. Beachte aber insbesondere bei "volkstümlich" gestalteten Gegenständen meine Antwort auf die erste Frage.
- Wenn du möchtest, können wir uns gern konkrete ausgewählte Beispiele zusammen ansehen. Falls du wirklich vertieft in das Thema einsteigen möchtest, empfehle ich dieses Buch aus meiner eigenen Feder (kostenloser PDF-Zugriff über die Website) – man beachte die Illustration auf dem Titel :-) --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:10, 17. Feb. 2025 (CET)
- Man muß außerdem unterscheiden, ob Fotos hier oder auf Commons geladen werden. Auf Commons wird alles, was im weitesten Sinne unter Spielzeug fällt, irgendwann gelöscht, selbst Matrjoschkas oder Nußknacker mit jahrhunderte alten Motiven. --Ralf Roletschek (Diskussion) 20:20, 17. Feb. 2025 (CET)
- Vielen Dank @Gnom für die kurze, prägnante Zusammenfassung der Rechtslage.
- Dein Angebot, noch auf konkrete Beispiele zu schauen, möchte ich sehr gerne annehmen. Vielleicht könnte man dann daraus sogar eine weitere handfeste Hilfeseite für Wikipedia machen?
- Für die Praxis erscheinen mir insbesondere zwei weitere Aspekte interessant: Bei juristischen Fragen gibt es i.d.R. einen Ermessensspielraum und bei Copyright-Fragen spielt oft die Schöpfungshöhe eine Rolle.
- Ermessensspielraum
Auf Wikipedia gibt es eine ausführliche Seite Kasper und dort einen Absatz Figuren des Kaspertheaters... leider ohne Abbildungen. Ich hatte ein kleines Stabpuppen-Kaspertheater aus dem Jahr 1948 und dachte, dass dies den Text hervorragend illustrieren würde. Ich habe alles fotografiert und bei Commons eingestellt: User:M.Schoettler/Kaspertheater, wobei die letzten 3 Bilder von Permissions - German Wikipedia erst nach längerer Korrespondenz genehmigt wurden.
Die meisten Stabpuppen waren gekauft, einige Teile haben meine Eltern selbst gebastelt. Alles ist vor über 75 Jahren liebevoll handwerklich erstellt worden und die Schöpfer leben vermutlich alle nicht mehr... können also nicht mehr befragt werden. Meine Eltern (und wohl auch die anderen fleißigen Handwerker) hätten sich gefreut, wenn ihre Arbeit durch eine Veröffentlichung gewürdigt worden wäre! Wer könnte heute noch etwas dagegen haben? Ich freue mich, dass Permissions für meine 3 Museumsbilder einen solchen Ermessensspielraum genutzt hat! War das zulässig?
Andere ähnlich "problematische" Beispiele könnten sein: Museum Schönheide 4.JPG oder Staatliche Spielwaren-Fachschule... - Schöpfungshöhe
Soweit ich weiß, gilt Folgendes:
Wenn man einen aufwändigen Parkour aus einfachen bunten Dominosteinen baut, dann darf man diesen fotografieren und sogar filmen, da dessen Schöpfungshöhe weit über die der Dominosteine hinausgeht. Die bekannte LEGO-Giraffe durfte schon allein wegen der bei uns geltenden Panoramafreiheit fotografiert werden. Wenn ich nun ein LEGO-Zebra zu Hause bauen könnte, dann gehe ich davon aus, dass die Schöpfungshöhe dieses Projekts ausreichen würde, es fotografieren und hochladen zu dürfen.
Als Kind habe ich für Weihnachten einen hübschen Holzleuchter gebastelt. Dafür hatte ich allerdings eine Vorlage. Wäre die Schöpfungshöhe meines Leuchters groß genug, um ihn fotografieren und hochladen zu dürfen? Oder müsste ich vorher den Autor der Vorlage aus den 50er Jahren ausfindig machen?
Wie ist Modellbau dabei zu bewerten? Warum scheint Lego Technic hier eine Ausnahme zu sein?
- Ermessensspielraum
- Dank @Ralf Roletschek für deine Warnung: Vielleicht sollte ich mit meinem Kaspertheater nach Wikipedia.de umziehen? --M.Schoettler (Diskussion) 18:37, 18. Feb. 2025 (CET)
- Was Ralf da über Commons sagt, stimmt in dieser Absolutheit nicht. Es ist zwar wahr, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Löschanträge auf Bilder von Spielwaren auf Commons auf "gelöscht" entschieden wird, und vielleicht ist man auf Commons diesbezüglich auch übervorsichtig, aber Gegenbeispiele gibt es schon auch, vergleiche etwa Deletion requests/File:Bucharest - abandoned toy.jpg (wurde mit der Begründung, die Puppe ähnle sehr einem Typus, der seit über 100 Jahren hergestellt werde, behalten) oder Deletion requests/File:Rubber duck assisting with debugging.jpg (es handle sich um eine "generische" Gummiente). commons:User:M.Schoettler/Kaspertheater sieht für mich nach traditionellen Kasperletheater-Figuren aus, die man wohl mit einer ähnlichen Begründung wie die rumänische Puppe behalten könnte, aber ich bin gespannt, was Gnom dazu meint. Letzten Endes gibt es keinen "Umzugsdruck": Sollten Fotos auf Commons gelöscht werden, wir hier aber "lokal" der Ansicht sein, sie seien behaltbar, kann ein Commons-Admin (wie ich) sie auch nach der Löschung noch wiederherstellen und transferieren. Gestumblindi 23:37, 18. Feb. 2025 (CET)
- Danke @Gestumblindi für diese Präzisierung. Ich hätte nicht gedacht, dass Wikis z.T. so unterschiedlich ticken und dass es gerade auf dem Gebiet der "Traditionspflege" - und damit natürlich auch der Kritik daran - solche Hindernisse gibt. Nur am Rande in diesem Zusammenhang noch mal eins meiner Bilder: Der "Mohr" ist doch gerade als Bild ein treffliches Beispiel aus der Nachkriegszeit, um über Begriffe und Tradition zu streiten. --M.Schoettler (Diskussion) 11:21, 19. Feb. 2025 (CET)
- Hallo @M.Schoettler, danke für deine weiteren Fragen. Hier meine Antworten:
- Zunächst: Die von dir genannte Hilfeseite gibt es schon, sie heißt Wikipedia:Bildrechte. Gern können wir an der Vollständigkeit und Verständlichkeit dieser Seite gemeinsam weiter feilen.
- Dann: Nein, es gibt im Urheberrecht keinen "Ermessensspielraum". Entweder etwas ist geschützt oder es ist es nicht.
- Konkret zu den Kasperlpuppen: Gestaltungen wie Datei:Kaspertheater Großmutter IMG 3360b.jpg würde ich für schutzfähig halten. Ich verstehe dich aber so, dass du als Erbe des Urhebers eben eine CC-Freigabe erteilen konntest.
- Zu deinem Holzleuchter: Da könnte es tatsächlich sein, dass der Gestalter deiner Vorlage ein Urheberrecht daran hält. Wir müssten also schauen, inwiefern die Vorlage aber selbst schon auf ältere Vorbilder zurückgriff. Es kommt hier auf Details an, wie du siehst.
- Zu Lego Technic: Abbildungen wie Datei:LEGO Technic 42043 Truck (22904222934).jpg sind in der Tat kritisch, dabei könnte es sich um (bislang schlicht noch nicht gelöschte) Urheberrechtsverletzungen handeln.
- Soweit zunächst. Hast du weitere Fragen? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:56, 19. Feb. 2025 (CET)
- Danke @Gnom für die ausführliche Stellungnahme.
- Leider sind von den Kasperlefiguren nur 2 zusätzliche von meinen Eltern gestaltet worden. Alle anderen sind vermutlich auch in Heimarbeit entstanden, stammen aber aus einer nicht mehr identifizierbaren Quelle. Die Urheber sind wohl – falls sie noch leben – mindestens 90 Jahre alt. Die 70 Jahre Regel kann also noch nicht angewandt werden.
- Wie gesagt kann ich mir nicht vorstellen, dass es jemanden gibt, der durch diese Fotos sein Urheberrecht verletzt sieht und dagegen vorgehen möchte. Mehrere User haben sich schon über die Fotos gefreut (@Mirkur Überraschungsbild des Tages vom 4.2.2025) und Permissions - German Wikipedia hatte keine Einwände mehr. Zur Freigabe vgl. 03_KasperTheaterSchoettler_3b_01.jpg. Das ist der Hintergrund, der mich zu der Formulierung „Ermessensspielraum“ bewogen hat.
- Also formal sind die meisten dieser Fotos wohl nicht Urheberrechtskonform. Sollte/muss ich nun, um Commons zu schützen, die Löschung der Bilder beantragen? --M.Schoettler (Diskussion) 12:11, 20. Feb. 2025 (CET)
- Das ist die Frage – wir müssten uns überlegen, ob die nicht von deinen Eltern geschaffenen Figuren hinsichtlich ihres gestalterischen Gehalts tatsächlich schutzfähig sind. Falls ja, wären sie zu löschen; einen Ermessensspielraum haben wir insofern eben leider nicht. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:09, 20. Feb. 2025 (CET)
- Was Ralf da über Commons sagt, stimmt in dieser Absolutheit nicht. Es ist zwar wahr, dass die weit überwiegende Mehrzahl der Löschanträge auf Bilder von Spielwaren auf Commons auf "gelöscht" entschieden wird, und vielleicht ist man auf Commons diesbezüglich auch übervorsichtig, aber Gegenbeispiele gibt es schon auch, vergleiche etwa Deletion requests/File:Bucharest - abandoned toy.jpg (wurde mit der Begründung, die Puppe ähnle sehr einem Typus, der seit über 100 Jahren hergestellt werde, behalten) oder Deletion requests/File:Rubber duck assisting with debugging.jpg (es handle sich um eine "generische" Gummiente). commons:User:M.Schoettler/Kaspertheater sieht für mich nach traditionellen Kasperletheater-Figuren aus, die man wohl mit einer ähnlichen Begründung wie die rumänische Puppe behalten könnte, aber ich bin gespannt, was Gnom dazu meint. Letzten Endes gibt es keinen "Umzugsdruck": Sollten Fotos auf Commons gelöscht werden, wir hier aber "lokal" der Ansicht sein, sie seien behaltbar, kann ein Commons-Admin (wie ich) sie auch nach der Löschung noch wiederherstellen und transferieren. Gestumblindi 23:37, 18. Feb. 2025 (CET)
Unterthema, Stichwork Birkenstock
Ich habe gerade diese Meldung auf SPON gelesen: „Birkenstock-Sandalen sind keine Kunst“, zum BGH-Aktenzeichen I ZR 16/24. Gnom, wie wird juristisch zwischen dem Gebrauchswert und der Schöpfungshöhe abgewogen? Weil: Ich wüsste jetzt nicht, wo Schöpfungshöhe insbesondere bei Spielwaren herkommen soll. Die Auswahl von Formen, Abstraktionen der Realität und Farben werden meiner Ansicht nach immer zur Herstellung und Erhöhung des Gebrauchswerts ausgewählt, um den verhaltensbiologischen Bedürfnissen der Spieler und gesetzlichen Normen (zur Sicherheit, Stabilität etc.) Genüge zu tun. Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 15:11, 20. Feb. 2025 (CET)
- Richtig, klassisch können alle Elemente, die dem Gebrauchszweck dienen, nicht gestalterisch sein. Insbesondere Farben dienen aber typischerweise keinem Gebrauchszweck (außer bei Warnwesten etc.). --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:22, 20. Feb. 2025 (CET)
- Und was ist mit ökonomischen Vorteilen des Herstellers, in dem Sinn dass beispielsweise weniger Farben weniger unterschiedliche Rohmaterialien bedeuten? Wird das bei der Gebrauchwertermittlung berücksichtigt? Oder bei VW, dort gibt es den modularen Querbaukasten. Es erscheint mir von da aus nur wie ein kleiner Sprung zu den Bauteilen von Lego Technik, die ebenso im Sortiment vereinheitlicht sind - wo siehst Du denn urheberrechtskritische Faktoren in Datei:LEGO Technic 42043 Truck (22904222934).jpg? Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 15:40, 20. Feb. 2025 (CET)
- Zu deiner Frage mit den Farben: Ja. Zu Lego Technik: Hier müssen wir den Gebrauchszweck bestimmen, der wohl lediglich "Spielzeug-LKW zum Zusammenbauen" lautet. Dann ist ganz schnell sehr viel Gestaltung... --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 17:35, 20. Feb. 2025 (CET)
- Und was ist mit ökonomischen Vorteilen des Herstellers, in dem Sinn dass beispielsweise weniger Farben weniger unterschiedliche Rohmaterialien bedeuten? Wird das bei der Gebrauchwertermittlung berücksichtigt? Oder bei VW, dort gibt es den modularen Querbaukasten. Es erscheint mir von da aus nur wie ein kleiner Sprung zu den Bauteilen von Lego Technik, die ebenso im Sortiment vereinheitlicht sind - wo siehst Du denn urheberrechtskritische Faktoren in Datei:LEGO Technic 42043 Truck (22904222934).jpg? Grüße, Grand-Duc ist kein Großherzog (Diskussion) 15:40, 20. Feb. 2025 (CET)
- Bezieht sich die Lego-Frage auf die einzelnen Bausteine an sich (was deine Frage zunächst impliziert) oder auf das gesamte Modell (was deine Frage dann gegen Ende impliziert)? Das Design der Bausteine erfüllt in aller Regel einen klaren technischen Gebrauchszweck und ist somit urheberrechtlich nicht schützbar. Bei den fertigen Modellen kann das anders sein, muss aber nicht zwingend. -- Chaddy · D 00:57, 21. Feb. 2025 (CET)
- Das Urteil ist gut für uns und zeigt, dass das Geburtstagszug-Urteil eher ein Ausreißer war statt der damals befürchteten nachhaltigen Änderung der Rechtslage. -- Chaddy · D 00:57, 21. Feb. 2025 (CET)
Fristen bei Musikrechten, insb. bei Filmaufnahmen
Ich hatte im Artikel Western Music einige Soundfiles von Commons eingefügt. Leider wurden diese Soundfiles vor kurzem auf Commons gelöscht, da sich anscheinend die Rechtslage in den USA geändert hat. Ich würde die Soundfiles nun gerne hier lokal hochladen, um sie wieder in den Artikel einzufügen. Es handelt sich um Lieder, deren Urheber (Komponisten bzw. Texter) entweder unbekannt (weil im 19. Jahrhundert irgendwo auf der Prärie entstanden) oder zwar bekannt, aber länger als 70 Jahre tot sind. Die Aufnahmen wurden meist in den 1930er oder 1940er Jahren gemacht, also ebenfalls vor mehr als 70 Jahren. Wenn ich WP:Musikrechte#Wichtig:_die_Fristen richtig verstanden habe, dürfte dies also nach der Rechtslage in D/A/CH grundsätzlich kein Problem sein, richtig? Meine Frage ist nun aber, ob dies auch für Lieder gilt, die im Rahmen von Filmaufnahmen dargeboten wurden, also wenn man gewissermaßen den Kassettenrekorder an den Lautsprecher des Fernsehers gehalten hat. Bei einem Filmwerk erlischt das Urheberrecht ja gemäß § 65 Abs. 2 UrhG 70 Jahre „nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik.“ Die Tonspur gehört ja wohl auch zum Filmwerk, aber macht es wirklich einen Unterschied, ob der betreffende Künstler einfach nur in ein Mikrofon gesungen hat oder ob er dabei auch noch von einer Kamera gefilmt wurde? Zur Klarstellung: Die Lieder wurden nicht eigens für den jeweiligen Film komponiert. Im Übrigen ist mir aufgefallen, dass zumindest in D die Fristen für den Schutz des ausübenden Künstlers anscheinend früher mal kürzer waren. Gemäß § 137m Abs. 1 UrhG richtet sich die Schutzdauer nach dem alten Recht, wenn der Schutz am 01.11.2013 bereits abgelaufen war. Soweit ich herausfinden konnte, waren das damals 50 Jahre. Man könnte dann wohl auch Aufnahmen verwenden, die vor 1963 entstanden sind, falls der Texter/Komponist länger als 70 Jahre tot ist. Weiß hierzu jemand etwas genaueres? --TheRingoKid (Diskussion) 09:04, 18. Feb. 2025 (CET)
- @TheRingoKid: Deine Gedanken sind allesamt richtig. Nur kurz eine Anmerkung: Die Löschung der Dateien auf Commons beruht meines Wissens nicht auf einer Rechtsänderung, sondern darauf, dass die Urheberrechte beim Upload nicht korrekt. beachtet worden waren. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 09:32, 18. Feb. 2025 (CET)
- Danke, @Gnom. Zur Vermeidung von Mißverständnissen: Habe ich Dich richtig verstanden, dass ich hier Tonaufnahmen von Liedern auch aus Filmen hochladen kann, wenn der Urheber des Lieds länger als 70 Jahre tot ist und der Film vor 1963 gedreht wurde? --TheRingoKid (Diskussion) 14:31, 20. Feb. 2025 (CET)
- Ich bin bei Film- und Musik-Fragen leider nicht so fit, abere andere können da sicher etwas dazu sagen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:19, 20. Feb. 2025 (CET)
- Danke, @Gnom. Zur Vermeidung von Mißverständnissen: Habe ich Dich richtig verstanden, dass ich hier Tonaufnahmen von Liedern auch aus Filmen hochladen kann, wenn der Urheber des Lieds länger als 70 Jahre tot ist und der Film vor 1963 gedreht wurde? --TheRingoKid (Diskussion) 14:31, 20. Feb. 2025 (CET)
Angaben bei CC0
Immer wieder stoße ich auf Urheberangaben bei Bilder mit einer CC0 Lizenz - was ist da korrekt? Ist beispielsweise diese auf https://tirol.orf.at/stories/3293834/ korrekt? oder braucht man gar nix angeben? Abgesehen dass ich diese Lizenz eben als ein bissl schwanger - das es ja bekanntlcih nicht gibt - sehe. -danke K@rl du findest mich auch im Ö..wiki 13:43, 19. Feb. 2025 (CET)
- @Karl Gruber CC0 verlangt gar keine Angaben. Der Urheber hat darauf verzichtet. Dass der Name trotzdem angegeben wird, mag als eine Form der Höflichkeit (oder Unwissen) angesehen werden. Und wieso "ein bissl schwanger"? Verstehe ich gerade nicht. --Raymond Disk. 14:23, 19. Feb. 2025 (CET)
- eben auf die Urheberrechte verzichten und der nächste kann wieder schreiben, dass er der Urheber sei? --K@rl du findest mich auch im Ö..wiki 14:45, 19. Feb. 2025 (CET)
- (BK) Das ORF dürfte sogar dranschreiben (c) ORF, alle Rechte vorbehalten. Der Verzicht aufs Urheberrecht ist in Europa nicht möglich, also dürften wir CC0 nicht zulassen. Da die "Lizenz", die ja keine ist, nicht viral wirkt, dürfte sie eigentlich nicht durch WMF genehmigt werden. Ganz unsicher sind die rechtlichen Auswirkungen. Wie das ORF kann Person X behaupten, Urheber zu sein. Und dann fleißig Lizenzgebühren verlangen, auch bei denen, die sich an der Quelle bedient haben. Ziemlich viele Unklarheiten. --Ralf Roletschek (Diskussion) 14:47, 19. Feb. 2025 (CET)
- Es gibt hier verschiedene Punkte. Der erste ist das Urheberrecht und die mit der Lizenz verbundenen Verpflichtungen. Bei CC0 erklärt man, dass es bei der Nutzung keinerlei Verpflichtungen bei der Nachnutzung gibt, also Urheber und Lizenz nicht genannt werden müssen. Das Bedeutet aber nicht, dass andere diese Werk als das ihre ausgeben können, das wäre eine Schutzrechtsberühmung oder auch einfach Betrug. Wenn sie das Werk zulässigerweise ohne Namensnennung verwenden, müssen sie auf Nachfrage sagen, dass es nicht von ihnen ist. Es gibt aber noch den Punkt der guten wissenschaftlichen Praxis, die komplett unabhängig vom Urheberrecht verlangt die Quelle zu nennen, auch bei einem CC0 Werk wäre das weglassen der Quellennennung ein Plagiat, für den Journalismus, wie in diesem Beispiel, gilt ähnliches. Der Unterschied wäre in diesem Fall nur, dass die fehlende Namensnennung im Fall von CC0 nur einen schlechten Eindruck macht und eventuell theoretisch vom Presserat gerügt werden könnte, während es bei einem CC-BY oder CC-BY-SA Werk zur Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen könnte. --GPSLeo (Diskussion) 15:53, 19. Feb. 2025 (CET)
- @Karl Gruber: Der @GPSLeo sagt es sehr gut. Der ORF möchte in deinem Beispiel wohl einfach seiner "journalistischen Pflicht" der Angabe einer Bildquelle nachkommen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:43, 19. Feb. 2025 (CET)
- Sehr interessant diese Antworten, wie man sieht, gibt es da auch von anderen verschiedenste Ansätze. --K@rl du findest mich auch im Ö..wiki 09:41, 20. Feb. 2025 (CET)
- @Karl Gruber: Der @GPSLeo sagt es sehr gut. Der ORF möchte in deinem Beispiel wohl einfach seiner "journalistischen Pflicht" der Angabe einer Bildquelle nachkommen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 23:43, 19. Feb. 2025 (CET)
- @Ralf Roletschek: "Der Verzicht aufs Urheberrecht ist in Europa nicht möglich, also dürften wir CC0 nicht zulassen": Das stimmt so nicht, denn CC0 geht ja explizit auf diese Situation ein. CC0 ist so formuliert, dass der Urheber sein Werk in jenen Rechtsordnungen, in denen das möglich ist in die Gemeinfreiheit (public domain) entlässt, und dort, wo das nicht möglich ist - also etwa in Deutschland -, eine Lizenz erteilt, die die bedingungslose, uneingeschränkte Nutzung durch jedermann erlaubt, siehe im Lizenztext den Punkt 3 "Public License als Auffangregelung". Es spricht also überhaupt nichts dagegen, die CC0 zu verwenden, wenn jemand wirklich möglichst umfassend auf seine Rechte verzichten will. Die WMF akzeptiert auch nicht nur "virale" Lizenzen, sonst dürften ja etwa Werke, die aufgrund Ablaufs der Schutzfrist gemeinfrei sind, auch nicht genutzt werden - die sind schliesslich auch nicht "viral". Ich schliesse mich aber GPSLeo an: Auch wenn die CC-zero die bedingungslose Nutzung erlaubt, heisst das nicht, dass man sich für den Urheber eines fremden Werks ausgeben darf, und in Wissenschaft und Journalismus sollte man Urheber und Quellen ganz unabhängig vom Urheberrecht angeben (das tut man ja auch bei besagten alten, gemeinfreien Werken). Gestumblindi 11:15, 20. Feb. 2025 (CET)
- Sehr gut gesagt. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:13, 20. Feb. 2025 (CET)
- Du schreibst Wissenschaft und Journalismus sollte man Urheber und Quellen - das bedeutet wenn nix dabeisteht, ist es auch okay? --K@rl du findest mich auch im Ö..wiki 15:16, 20. Feb. 2025 (CET)
- Aus der Sicht des Urheberrechts ist es egal und überhaupt kein Problem. Im Journalismus kann es in Deutschland höchstens eine Rüge des Presserats geben, die aber keinerlei wirkliche Folgen hat. In der Wissenschaft es im Grunde das Gleiche, außer es geht um eine Abschlussarbeit, Dissertation, Habilitation o.ä. da wäre dann im Zweifel der akademische Titel aberkannt mit den entsprechenden Folgen. --GPSLeo (Diskussion) 15:33, 20. Feb. 2025 (CET)
- Du schreibst Wissenschaft und Journalismus sollte man Urheber und Quellen - das bedeutet wenn nix dabeisteht, ist es auch okay? --K@rl du findest mich auch im Ö..wiki 15:16, 20. Feb. 2025 (CET)
- Sehr gut gesagt. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 15:13, 20. Feb. 2025 (CET)
- Es gibt hier verschiedene Punkte. Der erste ist das Urheberrecht und die mit der Lizenz verbundenen Verpflichtungen. Bei CC0 erklärt man, dass es bei der Nutzung keinerlei Verpflichtungen bei der Nachnutzung gibt, also Urheber und Lizenz nicht genannt werden müssen. Das Bedeutet aber nicht, dass andere diese Werk als das ihre ausgeben können, das wäre eine Schutzrechtsberühmung oder auch einfach Betrug. Wenn sie das Werk zulässigerweise ohne Namensnennung verwenden, müssen sie auf Nachfrage sagen, dass es nicht von ihnen ist. Es gibt aber noch den Punkt der guten wissenschaftlichen Praxis, die komplett unabhängig vom Urheberrecht verlangt die Quelle zu nennen, auch bei einem CC0 Werk wäre das weglassen der Quellennennung ein Plagiat, für den Journalismus, wie in diesem Beispiel, gilt ähnliches. Der Unterschied wäre in diesem Fall nur, dass die fehlende Namensnennung im Fall von CC0 nur einen schlechten Eindruck macht und eventuell theoretisch vom Presserat gerügt werden könnte, während es bei einem CC-BY oder CC-BY-SA Werk zur Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen könnte. --GPSLeo (Diskussion) 15:53, 19. Feb. 2025 (CET)
- Auch fertig ausgebildete Wissenschaftler*innen würden in einem peer review Probleme bekommen, wenn sie sich nicht an die wissenschaftlichen Zitierregeln halten, und seriöse Wissenschaftsverlage würden einen solchen Text womöglich nicht publizieren. -- Chaddy · D 21:46, 20. Feb. 2025 (CET)