Technopedia Center
PMB University Brochure
Faculty of Engineering and Computer Science
S1 Informatics S1 Information Systems S1 Information Technology S1 Computer Engineering S1 Electrical Engineering S1 Civil Engineering

faculty of Economics and Business
S1 Management S1 Accountancy

Faculty of Letters and Educational Sciences
S1 English literature S1 English language education S1 Mathematics education S1 Sports Education
  • Registerasi
  • Brosur UTI
  • Kip Scholarship Information
  • Performance
  1. Weltenzyklopädie
  2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Deutschland) – Wikipedia
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Deutschland) – Wikipedia 👆 Click Here!
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 13 EStG.

Begriff und Abgrenzung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbstgewonnenen Erzeugnisse (Urproduktion).[1]

In Abgrenzung hierzu führt die gewerbliche Bodenbewirtschaftung oder Betätigung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und zu Gewerbesteuerpflicht: Gewinnung von Bodenschätzen, gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Dienstleistungen, Vermietung von Fremdenzimmern, dauernder und nachhaltiger Zukauf fremder Erzeugnisse zum Weiterverkauf (Handel) – mit Ausnahme von Nebenbetrieben und gewerblicher Tätigkeit in untergeordnetem Umfang.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft setzen voraus, wie bei den übrigen Gewinneinkünften auch, dass die Tätigkeit selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird (§ 15 Abs. 2 EStG). Landnutzungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gelten als steuerlich nicht relevante Liebhaberei (z. B. Pferdehaltung mit dauerhaften Verlusten).

Organisationseinheit ist der Land- und forstwirtschaftliche Betrieb.

Unterteilung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören:

  1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen – dazu zählen auch Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung, wenn ein bestimmter Viehbestand je landwirtschaftlicher Flächeneinheit nicht überschritten wird (andernfalls liegt eine gewerbliche Tierhaltung vor);
  2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei, Wanderschäferei, Saatzucht;
  3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
  4. Einkünfte von Hauberggenossenschaften, Waldgenossenschaften, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden;
  5. Einkünfte aus Nebenbetrieben, die einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen;
  6. der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen (übliche Größe, Baudenkmal, bereits vor 1987 nutzungswertbesteuert);
  7. die Produktionsaufgaberente;
  8. Einkünfte aus Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe (§ 14 EStG).

Einkünfteermittlung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ausgangsgröße für die Ermittlung der Einkünfte ist der Gewinn. Dieser wird entweder durch Betriebsvermögensvergleich, durch Einnahmenüberschussrechnung oder pauschal nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) ermittelt. Gewinnermittlungszeitraum ist das Wirtschaftsjahr (§ 4a EStG). Das Wirtschaftsjahr der Land- und Forstwirte weicht regelmäßig vom Kalenderjahr ab; es beginnt am 1.7. und endet am 30.6. Für Futterbau-, Forst- und Weinbaubetriebe bestehen Sonderregelungen (§ 8c EStDV). Der Gewinn wird zeitanteilig auf die jeweiligen Veranlagungszeiträume verteilt.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden laut § 13 Abs. 3 EStG steuerlich nur berücksichtigt, soweit sie 900 € bzw. 1.800 € bei Zusammenveranlagten übersteigen. Dieser Freibetrag gilt allerdings nur, wenn die Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten nicht mehr als 30.700 € beträgt (bei Zusammenveranlagten: 61.400 €). Liegen also Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 500 € vor und die genannte Einkunftsgrenze wird nicht überschritten, werden in der Einkommensteuerberechnung 500 € Freibetrag abgezogen. Wurden 2.000 € erzielt, kommen als Freibetrag die Höchstbeträge von 900 € oder 1.800 € zum Ansatz.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ R 15.5 EStR 2012
Die sieben deutschen Einkunftsarten

Gewinneinkünfte: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Überschusseinkünfte: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | Einkünfte aus Kapitalvermögen | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | sonstige Einkünfte

Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4034441-1 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
Abgerufen von „https://de.teknopedia.teknokrat.ac.id/w/index.php?title=Einkünfte_aus_Land-_und_Forstwirtschaft_(Deutschland)&oldid=254029100“
Kategorien:
  • Einkommensteuerrecht (Deutschland)
  • Einkommen (Deutschland)
  • Agrarrecht (Deutschland)
  • Forstrecht (Deutschland)
  • Jagdrecht (Deutschland)

  • indonesia
  • Polski
  • العربية
  • Deutsch
  • English
  • Español
  • Français
  • Italiano
  • مصرى
  • Nederlands
  • 日本語
  • Português
  • Sinugboanong Binisaya
  • Svenska
  • Українська
  • Tiếng Việt
  • Winaray
  • 中文
  • Русский
Sunting pranala
Pusat Layanan

UNIVERSITAS TEKNOKRAT INDONESIA | ASEAN's Best Private University
Jl. ZA. Pagar Alam No.9 -11, Labuhan Ratu, Kec. Kedaton, Kota Bandar Lampung, Lampung 35132
Phone: (0721) 702022
Email: pmb@teknokrat.ac.id