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  1. WeltenzyklopÀdie
  2. Creative Commons
Creative Commons 👆 Click Here!
aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
Creative Commons
(CC)
Logo
Rechtsform Non-Profit-Organisation
GrĂŒndung 15. Januar 2001
GrĂŒnder Lawrence Lessig, Hal Abelson, Eric Eldred
Sitz Mountain View, Kalifornien,
Vereinigte Staaten Vereinigte Staaten
GeschĂ€ftsfĂŒhrung Anna TumadĂłttir[1]
Umsatz 4.891.109 US-Dollar (2023)
BeschÀftigte 147
Website creativecommons.org
Beispiel fĂŒr ein Foto unter der Lizenz CC BY-SA 2.0 de. Bei der Weiternutzung sind anzugeben: der Name des Urhebers und die Lizenz samt einem URI/URL, also „Robin MĂŒller, CC BY-SA 2.0 de“.

Creative Commons (abgekĂŒrzt CC; englisch fĂŒr schöpferisches Gemeingut, Kreativallmende) ist eine gemeinnĂŒtzige Organisation, die 2001 in den USA gegrĂŒndet wurde. Sie veröffentlicht verschiedene Standard-LizenzvertrĂ€ge, mit denen ein Autor der Öffentlichkeit auf einfache Weise Nutzungsrechte an seinen Werken einrĂ€umen kann. Diese Lizenzen sind nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern fĂŒr beliebige Werke anwendbar, die unter das Urheberrecht fallen, zum Beispiel Texte, Bilder, MusikstĂŒcke, Videoclips usw. Auf diese Weise entstehen Freie Inhalte.

Entgegen einem hĂ€ufigen MissverstĂ€ndnis ist Creative Commons nicht der Name einer einzigen Lizenz, sondern einer Organisation. Die verschiedenen Lizenzen von Creative Commons unterscheiden sich erheblich. Einige CC-Lizenzen schrĂ€nken die Nutzung relativ stark ein, andere wiederum sorgen dafĂŒr, dass auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. Veröffentlicht jemand beispielsweise ein Werk unter der Lizenz CC BY-SA, dann erlaubt er die Nutzung durch andere Menschen unter der Bedingung, dass der Urheber sowie die betreffende Lizenz angegeben werden. DarĂŒber hinaus darf der Nutzer das Werk unter der Bedingung verĂ€ndern, dass er das bearbeitete Werk unter derselben Lizenz veröffentlicht. Das ist die Lizenz, die Wikipedia verwendet.[2]

Freie Inhalte, ob unter einer CC-Lizenz oder unter einer anderen, sind wichtig fĂŒr Menschen, die kein Geld fĂŒr Texte, Bilder, Musik usw. ausgeben können oder wollen. Außerdem dĂŒrfen Inhalte unter bestimmten CC-Lizenzen verĂ€ndert und weiterverarbeitet werden. Das ist wichtig fĂŒr Menschen, die zum Beispiel kĂŒnstlerisch mit den Inhalten umgehen wollen.

Motivation

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Schild an einem Lokal im spanischen Granada, in dem nur CC-lizenzierte Musik zu hören ist, 2006
Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen: Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung nicht-kommerziell – NC (2013)

Die Werke eines Schöpfers (wie Texte, MusikstĂŒcke, Bilder, Videos usw.) sind normalerweise urheberrechtlich geschĂŒtzt. Der Schöpfer kann aber entscheiden, dass er Werke anderen Menschen zur VerfĂŒgung stellt, ohne dass sie ausdrĂŒcklich um Erlaubnis fragen mĂŒssen. Dazu veröffentlicht er die Werke mit einem entsprechenden Hinweis, dass er zum Beispiel das Recht zum Kopieren, VerĂ€ndern und Wiederveröffentlichen allen anderen zugesteht.

FĂŒr juristische Laien ist es allerdings schwierig, einen entsprechenden Rechtstext zu formulieren. Schließlich soll deutlich sein, was erlaubt ist und was nicht, und es soll auch kein Missbrauch mit den zur VerfĂŒgung gestellten Werken möglich sein (etwa, dass jemand behauptet, er selbst sei Schöpfer dieser Werke). Um diesem Problem zu begegnen, wurde die Organisation Creative Commons gegrĂŒndet, um solche Rechtstexte (Lizenzen) zu erarbeiten.

Geschichte

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Die CC BY-SA-Lizenz in der Version 1.0 bis zu Version 4.0

GegrĂŒndet wurde die Creative-Commons-Initiative 2001 in den USA, wobei der maßgebliche Kopf hinter der Initiative Lawrence Lessig war, damals Rechtsprofessor an der Stanford Law School (heute Harvard), zusammen mit Hal Abelson, Eric Eldred[3] und mit UnterstĂŒtzung des Center for the Public Domain. Der erste Artikel ĂŒber Creative Commons in einem Medium von breiterem öffentlichem Interesse erschien im Februar 2002 von Hal Plotkin.[4] Der erste Satz Lizenzen wurde im Dezember 2002 veröffentlicht.[5] Das GrĂŒndungsteam, das die Lizenzen und die Creative-Commons-Infrastruktur, wie wir sie heute kennen, entwickelte, bestand u. a. aus Molly Shaffer Van Houweling, Glenn Otis Brown, Neeru Paharia und Ben Adida.[6] Matthew Haughey und Aaron Swartz[7] spielten ebenfalls wichtige Rollen in der FrĂŒhphase des Projekts. Die Creative-Commons-Initiative wird von einem Gremium von Direktoren gefĂŒhrt, mit einem technischen Beraterstab.

2008 waren bereits ungefĂ€hr 130 Millionen Arbeiten unter verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen veröffentlicht.[5] Alleine der Fotohoster Flickr hatte im Oktober 2011 ĂŒber 200 Millionen Creative-Commons-lizenzierte Fotos.[8]

Am 21. Oktober 2014 gaben Creative Commons und artlibre bekannt, dass die Lizenz CC BY-SA 4.0 mit der Ă€lteren, bereits 2000 eingefĂŒhrten Lizenz Freie Kunst voll kompatibel ist. Werke, die unter diesen Lizenzen stehen, können fortan beliebig kombiniert und beliebig unter einer der beiden Lizenzen oder auch doppelt lizenziert weiterverbreitet werden.[9][10]

Lizenzen

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Im Rahmen der Initiative wurden mehrere Open-Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunĂ€chst vor allem auf das Copyright der Vereinigten Staaten bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an das deutsche Recht ist unter Creative Commons International: Germany dokumentiert; Legal Project Lead fĂŒr den deutschen Rechtsraum ist seit Februar 2007 John H. Weitzmann, unterstĂŒtzt durch die EuropĂ€ische EDV-Akademie des Rechts und das Institut fĂŒr Rechtsinformatik der UniversitĂ€t des Saarlandes. Public Project Lead und damit verantwortlich fĂŒr Öffentlichkeitsarbeit und Communitybuilding in Deutschland ist Markus Beckedahl, unterstĂŒtzt durch die Berliner Agentur newthinking communications. Im deutschsprachigen Raum gibt es zudem die LĂ€nderprojekte Creative Commons Austria (Österreich) sowie Creative Commons Switzerland (Schweiz).

Bei der Suche nach einer passenden Lizenz fĂŒr Weiterverwertung konnte man sich ursprĂŒnglich drei Entscheidungsfragen stellen lassen:

  • Soll die Nennung des Urhebers vorgeschrieben werden?
  • Ist kommerzielle Nutzung erlaubt?
  • Sind VerĂ€nderungen erlaubt?
  • Wenn ja: Nur bei der Verwendung derselben Lizenz?

Theoretisch gibt es elf Kombinationen. Sieben der Möglichkeiten werden angeboten (und sind nicht fĂŒr veraltet erklĂ€rt). Antwortet man mit „nein“ auf die erste Frage, auf die zweite und dritte mit „ja“ und auf die vierte mit „nein“, so gibt man sein Werk in die Public Domain. Antwortet man dagegen auf die vierte Frage mit „ja“, erhĂ€lt man etwas Ähnliches zur GPL.

Ab der Version 2.0 wird die Option „Public Domain“ nicht mehr angeboten, steht jedoch mit der Version CC0 in anderer Form nach wie vor zur VerfĂŒgung.

Die Rechtemodule

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Icon KĂŒrzel Name des Moduls KurzerklĂ€rung
BY Namensnennung (englisch: Attribution) Der Name des Urhebers muss genannt werden.
NC Nicht kommerziell (Non-Commercial) Das Werk darf nicht fĂŒr kommerzielle Zwecke verwendet werden.
ND Keine Bearbeitung (No Derivatives) Das Werk darf nicht verÀndert werden.
SA Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Share Alike) Das Werk muss nach VerÀnderungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.
Film mit Checkliste zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen beim Verwenden von Medien unter freien Lizenzen

Die aktuellen Lizenzen

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Die CC-Lizenzen, angeordnet nach ihrer Offenheit: von der Gemeinfreiheit (Public domain, PD) bis zur CC BY-NC-ND; die unten stehende Lizenz „Alle Rechte vorbehalten“ (All Rights Reserved) ist keine CC-Lizenz. DunkelgrĂŒn sind die „Approved for Free Cultural Works“-Lizenzen, die beiden grĂŒnen Bereiche markieren die Lizenzen, die kompatibel mit der „Remix-Kultur“ sind.

Durch die Kombination der oben genannten Rechtemodule kann die Wirkung der Freigabe eines Werkes nach den WĂŒnschen des Urhebers abgestuft erfolgen. Je nachdem, was freigegeben werden soll, werden die entsprechenden Rechtemodule gewĂ€hlt und ist am Ende die konkrete Lizenz ausgestaltet. Beispielsweise könnte ein Urheber etwas dagegen haben, dass ein fremder Verlag sein Buch auf Basis der CC-Lizenz verkauft, ohne dass er am Erlös beteiligt wird. Dann kann er sich durch Wahl des Rechtemoduls NC die kommerzielle Nutzung seines Werks vorbehalten. Da sich die Rechtemodule ND fĂŒr „Keine Bearbeitung“ und SA fĂŒr „Weitergabe [von Bearbeitungen] nur unter gleichen Bedingungen“ logisch ausschließen sowie zudem das Rechtemodul BY fĂŒr „Namensnennung“ bei allen diesen Lizenzen verpflichtend ist, ergeben sich aus den oben genannten vier Rechtemodulen genau sechs in sich abgeschlossen formulierte konkrete Lizenzen, die sogenannten „Kernlizenzen“ (englisch „core licenses“). Aus den möglichen und empfohlenen Lizenzen (CC SA ist ausgelaufen[11]) entsprechen mit den Modulen CC BY und CC BY-SA zwei (drei mit der „Un-Lizenz“ CC0[12]) der Definition fĂŒr freie Lizenzen[13] und sind auf der Lizenzwahlseite von Creative Commons entsprechend gekennzeichnet.[14]

Icons
KĂŒrzel
vollstĂ€ndige Bezeichnung Lizenzbedingungen „Approved for Free Cultural Works“?
international portiert
fĂŒr D
portiert
fĂŒr A
portiert
fĂŒr CH

CC0
kein Copyright wenn möglich (Public domain) („no Copyright“) 1.0 - - - Ja

BY
Namensnennung 4.0 3.0 3.0 3.0 Ja

BY-SA
Namensnennung, Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 3.0 3.0 3.0 Ja

BY-ND
Namensnennung, keine Bearbeitung 4.0 3.0 3.0 3.0 Nein

BY-NC
Namensnennung, nicht kommerziell 4.0 3.0 3.0 3.0 Nein

BY-NC-SA
Namensnennung, nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 3.0 3.0 3.0 Nein

BY-NC-ND
Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung 4.0 3.0 3.0 3.0 Nein

Alle sechs Kernlizenzen rĂ€umen der Allgemeinheit unter bestimmten Bedingungen Nutzungsrechte fĂŒr grundsĂ€tzlich alle bekannten sowie (in der deutschen Portierung erst ab Version 3.0) alle bislang unbekannten Nutzungsarten ein. Enthalten sind also das Recht zur VervielfĂ€ltigung, weltweiten Weiterverbreitung, öffentlichen ZugĂ€nglichmachung und AuffĂŒhrung sowie weitere Nutzungsrechte. Das Recht zur Veröffentlichung von bearbeiteten Fassungen des Werkes (englisch „derivatives“) wird in den Kernlizenzen mit dem Namensteil SA („share alike“) auf die Weitergabe unter gleichen Bedingungen begrenzt und bei denen mit dem Namensteil ND („no derivatives“) gar nicht gewĂ€hrt. Die Kernlizenzen mit dem Namensteil NC („non-commercial“) schließen jede kommerzielle Nutzung aus. Die in allen Kernlizenzen vorhandene Grundbedingung BY (fĂŒr „attribution“) fordert bei jeder Nutzung die Namensnennung des Urhebers des genutzten Werkes ein.

Drei verschiedene Darstellungsweisen

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Die Lizenzbedingungen der gewÀhlten Creative-Commons-Lizenz werden in drei Darstellungsweisen bereitgestellt:

  • Kurzfassung fĂŒr Laien („Commons Deed“), welche die maßgeblichen Grundgedanken der fĂŒr Juristen gedachten „Langfassung“ allgemeinverstĂ€ndlich und vereinfacht darstellt (international gleich). Eine Laienversion gibt es deswegen, damit ein normaler Benutzer ohne viel MĂŒhe die von der Lizenz erzeugten rechtlichen Regeln erfassen kann. Dadurch soll es fĂŒr die meisten FĂ€lle ĂŒberflĂŒssig werden, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. VollstĂ€ndig und rechtlich maßgeblich ist jedoch allein die „Langfassung“.
  • Langfassung der Lizenz als juristischer Volltext. Diese „juristenlesbare“ Fassung ist die rechtlich allein maßgebende und je nach Version und Portierungsstand auf die nationalen Rechtsordnungen (Vereinigte Staaten, Deutschland, Frankreich etc.) „portiert“, d. h. textlich an das jeweilige nationale Recht angepasst. Alle auf die jeweiligen nationalen Rechtssysteme angepassten „Ports“ sollen im Ergebnis möglichst gleiche rechtliche Wirkungen haben und sind von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese Grundgedanken sind in der Kurzfassung zusammengefasst. Folglich ist die Kurzfassung inhaltlich immer identisch, egal welche landesbezogene Portierung gewĂ€hlt wurde.
  • Maschinenlesbare Fassung im RDF-Format, sodass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird (ebenfalls international identisch).

Portierungen auf lokale Rechtssysteme

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Da das Urheberrecht in vielen LĂ€ndern sehr unterschiedlich gehandhabt wird, existieren fĂŒr viele CC-Lizenzen auf das lokale Rechtssystem zugeschnittene Fassungen, sogenannte „portierte Lizenzen“ oder kurz „Ports“. Sie sind jeweils an ein bestimmtes Rechtssystem angepasst. Die Wahl zwischen einem lĂ€nderspezifischen „Port“ der Lizenz und der jeweiligen „Unported“-Lizenz bleibt jedoch dem Urheber oder Rechteinhaber des Werks ĂŒberlassen. Alle „Ports“ zielen darauf ab, im Ergebnis vor dem Hintergrund des nationalen Rechts dieselben Wirkungen zu erzielen wie in der „Unported“-Lizenz vorgesehen. Dieses Vorgehen ist notwendig, da es kein weltweit einheitliches Urheberrecht gibt.

Übersicht der LĂ€nder mit spezifischen CC-Lizenzen (Stand 2014):
  • ï»żexistierend
  • ï»żin Umsetzung
  • ï»żbeabsichtigt
  • Seit dem 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen fĂŒr Brasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen fĂŒr Deutschland und die Niederlande. Die deutschen Creative-Commons-Lizenzen in der Version 3.0 sind am 24. Juli 2008 erschienen.[15] Österreichische Lizenzen sind ebenfalls seit 2004 und in der Version 3.0 seit August 2008 verfĂŒgbar. Seit dem 26. Mai 2006 ist eine Schweizer Version der CC-Lizenzen in der Version 2.5 verfĂŒgbar, seit April 2012 auch in der Version 3.0.[16] Seit Februar 2012 steht fĂŒr Irland ebenfalls eine Version 3.0 zur VerfĂŒgung.[17] Eine deutsche Übersetzung (keine Portierung) der „internationalen“ Version 4.0 der Creative-Commons-Lizenzen wurde im Januar 2017 bereitgestellt.[18]

    Rechtliche Bewertung in Deutschland

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    Die Creative-Commons-Lizenzen stellen im deutschen Recht Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen dar,[19] fĂŒr die es bestimmte gesetzliche Vorgaben gibt. Beispielsweise dĂŒrfen diese keine ĂŒberraschenden Vertragsklauseln enthalten.[20] Zweifel bezĂŒglich der Auslegung der Lizenzen gehen stets gemĂ€ĂŸ § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Lizenzgebers.[21] Bei Ă€lteren, „unportierten“ Versionen, die nicht in deutscher Sprache vorlagen, war unklar, ob die Lizenznehmer den Inhalt der CC-Lizenz beim Vertragsschluss in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen konnten.[22]

    Bei der Nutzung von Abbildungen unter der Lizenz CC-BY ist unbedingt auf die Namensnennung bei der Abbildung zu achten. Zahlreiche Abbildungen, die bei Wikipedia veröffentlicht sind, laufen unter dieser Lizenz. Erfolgt die Namensnennung nicht, kann das eine Abmahnung im Auftrag des Lizenzgebers mit hohen Kosten zur Folge haben.

    Beispiele fĂŒr Verwendungen

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    ZDF

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    ErklÀrvideo des ZDF zu seinen Creative-Commons-Clips von Terra X

    Seit Juni 2020 werden wöchentlich unter der Marke Terra X Kurzclips von verschiedenen Sendungen des ZDF unter den freien Creative-Commons-Lizenzen CC BY 4.0 und CC BY-SA 4.0 in der ZDFmediathek veröffentlicht.[23] Durch die freie Lizenz können diese Videos fĂŒr beliebige Zwecke geteilt und bearbeitet werden. Einzige Voraussetzungen sind Namensnennung und Beibehaltung der Bedingungen.[24]

    Bei einem Ă€lteren Projekt betrieb das ZDF unter dem Titel „ZDFcheck“ eine Plattform im Internet, mit der im Vorfeld zur Bundestagswahl 2013 die Aussagen der politischen Bewerber ĂŒberprĂŒft wurden. Internetnutzer konnten sich mit Kommentaren beteiligen, die redaktionelle Auswahl oblag der ZDF-Redaktion. Laut dem Verein Wikimedia Deutschland, der den ZDFcheck unterstĂŒtzte, war das Projekt „ein erster Meilenstein in der Zusammenarbeit mit einem öffentlich-rechtlichen Sender“.[25] Die Ergebnisse, insgesamt 20 Grafiken, von denen zwei tatsĂ€chlich in Artikeln verwendet werden konnten, erschienen unter der CC-Lizenz Namensnennung 3.0 und sollten crossmedial im ZDF und auf heute.de verwendet werden.[26] Das Projekt existierte noch eine Zeitlang mit anderen Themen.

    ARD

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    ErklÀrvideo der Tagesschau zu ihren Creative-Commons-Clips

    Nachdem das ZDF im Sommer 2020 begann, Clips unter Creative Commons zu veröffentlichen, kĂŒndigte auch die ARD an, Clips in der ARD Audiothek unter Creative-Commons-Lizenz zu veröffentlichen, die allerdings weder kommerziell genutzt noch verĂ€ndert werden dĂŒrfen.[27] Unter denselben Bedingungen veröffentlicht die Tagesschau seit Oktober 2020 ErklĂ€rclips.[28] Im Januar 2023 gab der NDR bekannt, auch kommerzielle Nutzungen und Bearbeitungen der Creative-Commons-Clips der Tagesschau zuzulassen, sodass diese unter anderem in Wikipedia-Artikel eingearbeitet werden können.[29]

    Bereits zuvor haben einzelne Anstalten der ARD begonnen, Content unter Creative Commons zu stellen. So bietet der NDR in einem Pilotprojekt einzelne BeitrĂ€ge der Sendungen von Extra 3 und ZAPP zum Herunterladen unter Creative-Commons-Non-Commercial-No-Derivatives-Lizenz an.[30] Seit Dezember 2011 werden zudem ausgewĂ€hlte BeitrĂ€ge der Sendung quer im Bayerischen Rundfunk (BR) unter der CC-Lizenz „Namensnennung, nicht kommerziell, keine Bearbeitung 3.0 Deutschland“ veröffentlicht.[31]

    BBC-Archiv

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    Ein Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz plante die BBC mit einem Filmarchiv – Creative Archive –, das online zugĂ€nglich gemacht wurde.[32] Dabei half Lawrence Lessig beim Entwickeln des LizenzgerĂŒsts. Die Pilotphase war 2006 abgeschlossen. Die Filme dĂŒrfen allerdings nur innerhalb des Vereinigten Königreichs weiterverteilt werden.[33] Nach Ende der Pilotphase stoppte die BBC die Veröffentlichung von Filmen unter der Creative-Archive-Lizenz.[34][35]

    Open Choice

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    Im Zuge der Open-Access-Initiative, der freien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, begann 2004 der Springer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit anzubieten, ihre Werke gegen eine Pauschale von 3000 Dollar (2200 Euro ohne Mehrwertsteuer) im Volltext freizuschalten und unter eine CC-Lizenz zu stellen.[36] Springer begrĂŒndete damit die sogenannten Hybriden Open-Access-Zeitschriften, und sehr bald folgten die meisten anderen großen Wissenschaftsverlage diesem Beispiel.

    Space Night

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    Im Februar 2013 entschied der BR, die Sendung Space Night kĂŒnftig nur noch mit Musik unter CC-Lizenz zu unterlegen. Dieser Schritt erfolgte, nachdem der Sender die Absetzung der Sendung wegen zu hoher GEMA-GebĂŒhren angekĂŒndigt hatte und sich eine Initiative von Fans fĂŒr den Erhalt durch Einsatz von Musik unter CC-Lizenzen gebildet hatte.[37] Es ist die erste Sendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen, die grundsĂ€tzlich Musik unter CC-Lizenzen benutzt.[38]

    Radio Fritz

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    Fritz, die Jugendwelle im Rundfunk Berlin-Brandenburg, sendet in seinem Programm gelegentlich kurze Einspieler zwischen zwei Songs, oft mit satirischem Charakter. Diese Jingles werden unter der CC-Lizenz Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung veröffentlicht und sind auf der Website des Hörfunksenders verfĂŒgbar.[39]

    Audioportal Freier Radios

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    Der Bundesverband Freier Radios e. V. betreibt eine Austauschplattform fĂŒr RadiobeitrĂ€ge.[40] Auf dem Portal liegen weit ĂŒber 50.000 RadiobeitrĂ€ge, die unmittelbar angehört, heruntergeladen sowie von anderen Radiostationen gesendet werden können. Die meisten BeitrĂ€ge werden unter der Creative-Commons-Lizenz CC BY-NC-SA 2.0 de[41] angeboten.

    Cultural Broadcasting Archive

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    Die Freien Radios in Österreich veröffentlichen und tauschen ihre BeitrĂ€ge ĂŒber die Plattform Cultural Broadcasting Archive aus. Viele Sendungen der Stationen werden oft als Ganzes online gestellt (wobei der Nicht-CC-Teil, zumeist die Musik, beim Anhören ausgeblendet wird), darĂŒber hinaus werden auch viele einzelne BeitrĂ€ge und Interviews online gestellt. Die meisten Sendungen sind dabei CC BY-NC, die Uploader können jedoch selbst entscheiden, ob die BeitrĂ€ge kommerziell verbreitet oder bearbeitet werden dĂŒrfen.[42]

    CC-Lizenzen in der Literatur

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    Im Bereich der insbesondere wissenschaftlichen Fachliteratur (als Form des Open Access) ist es wie im Bereich der Musik inzwischen ĂŒblich, unter einer CC-Lizenz zu veröffentlichen. Im Gegensatz dazu finden diese Lizenzen im Bereich der Literatur, insbesondere in der Belletristik, im deutschsprachigen Raum bisher nur wenig Verwendung. Als wegweisend können hier die Romane und Storys des kanadischen Autors Cory Doctorow gelten, die auch ins Deutsche ĂŒbertragen und unter einer CC-Lizenz publiziert wurden. Einen Ă€hnlichen Ansatz verfolgt der Schriftsteller Francis Nenik, der seine Prosa-Werke, so u. a. die Romane „XO“[43] und „MĂŒnzgesteuerte Geschichte“,[44] ebenfalls unter einer CC-Lizenz veröffentlicht hat.[45]

    CC-Lizenzen in der öffentlichen Verwaltung

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    Auf data.gv.at hat das Bundeskanzleramt in Österreich eine Plattform geschaffen, auf der österreichische Behörden seit 2012 Daten unter CC BY 3.0 bereitstellen können.[46] Auch die EU empfiehlt die Verwendung einer CC-Lizenz. Das deutsche Innenministerium wollte 2012 hingegen eine eigene Deutsche Lizenz schaffen, Kritikpunkte wurden in der CC 4.0 von 2013 bereits bereinigt. Ein Gutachten der Kanzlei TaylorWessing vom April 2024 kommt zum Schluss, dass es keine praktischen Hindernisse fĂŒr Verwaltungen gibt, diese Lizenz zu verwenden.[47]

    Sonstige rechtliche Werkzeuge

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    CC Plus

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    CC+ Lizenzfeld

    CC+ ist ein Protokoll, das die Erteilung von zusĂ€tzlichen Rechten, die ĂŒber die Creative-Commons-Lizenz hinausgehen, maschinell abhandeln kann. Das Projekt soll den Einsatz von Creative-Commons-Lizenzen im kommerziellen Bereich erleichtern. Eine Möglichkeit wĂ€re die kommerzielle Nutzung eines nur fĂŒr nichtkommerziellen Nutzen freigegebenen Werks oder eine Implementierung des Street Performer Protocols. CC+ benutzt ccRel, ein etabliertes Verfahren zur Kennzeichnung von CC-lizenziertem Inhalt.

    CC0

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    Icons KĂŒrzel vollstĂ€ndige Bezeichnung Lizenzbedingungen (Unported) „Approved for Free Cultural Works“?
      CC0 kein Copyright wenn möglich (Public domain) („no Copyright“); wenn nicht, wie in Deutschland, eine bedingungslose Lizenz Version 1.0 Ja

    CC0 (gesprochen cc zero) vereinigt in sich zwei rechtliche Werkzeuge, eine VerzichtserklĂ€rung und eine bedingungslose Lizenz. Die bedingungslose Lizenz fungiert als RĂŒckfallposition (englisch „fallback license“) fĂŒr den Fall, dass die vorrangige VerzichtserklĂ€rung nach dem jeweils geltenden Recht nicht voll wirksam ist. Mit der VerzichtserklĂ€rung wird der Verzicht auf sĂ€mtliche Schutzrechte erklĂ€rt. Dadurch soll das jeweilige Werk durch den Urheber bzw. Rechteinhaber aktiv in die Gemeinfreiheit ĂŒberfĂŒhrt werden (englisch „voluntary public domain“).[48] Wenn diese ÜberfĂŒhrung rechtlich nicht möglich ist – wie beispielsweise in Deutschland oder Österreich – stellt die in CC0 enthaltene „Fallback License“ gewissermaßen eine Creative-Commons-Lizenz ohne die sonst ĂŒblichen Lizenzbedingungen (BY, SA, ND, NC, siehe oben) dar. CC0 soll nach der Vorstellung von Creative Commons auch und besonders fĂŒr Datenbanken geeignet sein.[49] Nachdem sich das Projekt seit dem 16. Januar 2008 in der Beta-Phase befand, wurde die Version 1.0 im MĂ€rz 2009 vorgestellt.[50] CC0 ersetzt die nun obsolete „Public Domain Dedication and Certification“ (PDDC). Ein bekanntes Datenbankwerk, das unter CC0 gestellt wurde, ist die Gemeinsame Normdatei.[51]

    Ältere Lizenzen

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    In neueren Lizenzen ist eine Namensnennung (KĂŒrzel BY) zwingend notwendig. In Ă€lteren Lizenzen (Version 1.0) war das noch nicht so. Weiter wurden die Lizenzen eingestellt, die nicht-kommerzielle Kopien verbieten. Dazu gehören die Sampling- und die DevNations-Lizenz.

    Diese Lizenzen sind weiterhin gĂŒltig; ihre Verwendung bei neuen Werken wird von Creative Commons nicht mehr empfohlen.[52]

    Icons Kurzform Bedeutung Lizenzbedingungen „Approved for Free Cultural Works“? Grund fĂŒr die Einstellung
    ND Keine Bearbeitung Version 1.0 Nein keine Nachfrage
      ND-NC keine Bearbeitung, nicht kommerziell Version 1.0 Nein keine Nachfrage
    NC Nicht kommerziell Version 1.0 Nein keine Nachfrage
      NC-SA Nicht kommerziell, Weitergabe unter gleichen Bedingungen Version 1.0 Nein keine Nachfrage
    SA Weitergabe unter gleichen Bedingungen (Ă€hnlich zur GPL, allerdings inkompatibel) Version 1.0 Ja keine Nachfrage
      DevNations Namensnennung erforderlich, gilt nur in EntwicklungslĂ€ndern Version 2.0 Nein keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle VervielfĂ€ltigung
       Sampling Namensnennung erforderlich, verbietet VervielfĂ€ltigen des Werkes. Wiederverwendung von Teilen des Werkes (bei Film oder Musik) oder als Teil eines neuen Werkes (bei Bildern) erlaubt Version 1.0 Nein keine Nachfrage, erlaubt keine globale nicht-kommerzielle VervielfĂ€ltigung
      Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt Version 1.0 Nein Nicht kompatibel mit anderen CC-Lizenzen, keine Nachfrage
       NonCommercial Sampling Plus Namensnennung, abgeleitete Werke nur in Form von Sampling oder Mashups erlaubt, nicht kommerziell Version 1.0 Nein Keine Nachfrage

    EntwicklungslÀnder

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    Die „Developing Nations License“ erlaubt ausschließlich EntwicklungslĂ€ndern VerĂ€nderungen und Verarbeitungen (Derivate) jeder Art. EntwicklungslĂ€nder sind in diesem Zusammenhang solche, die von der Weltbank nicht als „high-income economy“ eingestuft werden. Benutzer aus Industriestaaten sind von diesen Rechten ausgeschlossen, ihnen steht nur das Leserecht zu. Diese Lizenz wurde mittlerweile wieder eingestellt, da sie erhebliche KompatibilitĂ€tsprobleme mit sich brachte. Allgemein fördern alle offenen Lizenzen den Wissensaustausch mit EntwicklungslĂ€ndern, so dass der Bedarf fĂŒr eine spezielle Lizenz gering war.

    Sampling-Lizenzen

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    Die Sampling-Lizenzen (angepasst fĂŒr die Vereinigten Staaten und Brasilien) wurden in Zusammenarbeit mit Gilberto Gil, Minister fĂŒr Kultur in Brasilien und bekannter Musiker, entwickelt.

    Music Sharing License

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    Die Music-Sharing-Lizenz ist keine eigenstĂ€ndige Lizenz, sondern lediglich eine andere, auf der CC-WebprĂ€senz inzwischen nicht mehr verwendete, Bezeichnung fĂŒr die by-nc-nd-Lizenz. Sie gestattet dem Nutzer, die vom Urheber derart lizenzierte Musik herunterzuladen, zu tauschen und ĂŒber Webcasting zu verbreiten, jedoch nicht den Verkauf, die Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung. Die Bezeichnung „Music Sharing License“ ist dabei irrefĂŒhrend. Obgleich durch sie der Eindruck erweckt wird, diese Lizenz sei die einzig mögliche bzw. empfohlene CC-Lizenz fĂŒr musikalische Inhalte, sind selbstverstĂ€ndlich auch andere, weniger restriktive CC-Lizenzen anwendbar. So finden beispielsweise auf der Internet-Musikplattform Jamendo alle sechs aktuellen Lizenzen Anwendung. Zum anderen kann diese Lizenz natĂŒrlich auch fĂŒr andere Arten von Inhalten verwendet werden.

    Founders’ Copyright

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    Neben den Kernlizenzen und CC0 stellte Creative Commons eine Art rechtsgeschĂ€ftliche „Simulation“ des alten amerikanischen Urheberrechts zur VerfĂŒgung, nĂ€mlich die ErklĂ€rung, der Urheber stelle sein Werk unter das sogenannte „Founders’ Copyright“ von 1790. Es sah seinerzeit eine Wirkungsdauer des „Copyright“ von nur 14 Jahren vor, die um nochmals 14 Jahre verlĂ€ngert werden konnte. Anschließend galt das Werk als gemeinfrei. Durch eine genau dies besagende öffentliche ErklĂ€rung, die Creative Commons entworfen hat, kann diese Rechtswirkung zumindest vor dem Hintergrund des US-amerikanischen Rechts noch heute nachgebildet werden. Das Creative Commons „Founders’ Copyright“-Projekt wurde 2013 eingestellt.[53]

    Zum Vergleich: Nach der heute weltweit fast ĂŒberall geltenden Grundregelung der „Revidierten Berner Übereinkunft“ hat das Urheberrecht eine Laufzeit von mindestens 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers, in den meisten Industriestaaten hat man sich jedoch fĂŒr eine Regelschutzfrist von 70 Jahren entschieden. Des Weiteren gibt es in den Vereinigten Staaten fĂŒr Firmen die Möglichkeit, ein Copyright ĂŒber 95 Jahre zu besitzen.

    Rezeption

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    Auszeichnungen

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    • Creative Commons wurde 2004 beim Prix Ars Electronica mit der Goldenen Nica in der Kategorie „Net Vision“ ausgezeichnet.

    Kritik und Probleme

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    Es gibt einige Kritikpunkte, aber auch Vorurteile gegenĂŒber Lizenzen von Creative Commons:

    • VerstĂ€ndlichkeit: Die Kurzfassungen der Lizenzen reichen nicht unbedingt aus, um genau zu verstehen, was erlaubt ist. Der Nutzer muss dann die Langfassung lesen, die möglicherweise fachlich zu schwierig ist. Michael Seemann schrieb am 6. Dezember 2012 in Zeit Online: „Wirklich verstanden werden die Lizenzen nur in Nerdkreisen, die sich darauf spezialisiert haben.“[54]
    • VertrĂ€glichkeit: Das Prinzip von Copyleft (bei Creative Commons spricht man von share alike) besagt, dass man neue, abgewandelte Werke unter derselben Lizenz wie das ursprĂŒngliche Werk veröffentlichen muss. Kombiniert man Werke, die unter verschiedenen Lizenzen stehen, werden möglicherweise LizenzinkompabilitĂ€ten produziert.[55] Dieses „Bastard-Problem“ gilt sowohl fĂŒr den Fall, dass alle Werke unter CC-Lizenzen stehen, als auch fĂŒr den, dass man Lizenzen zum Beispiel aus dem GNU-Projekt nimmt.
    • Die Free Software Foundation erkennt CC BY 2.0 und CC BY-SA 2.0 als freie Lizenz (fĂŒr andere Werke als Software oder dessen Dokumentation) an.[56] Jedoch wurde das Projekt von Richard Stallman heftig kritisiert, da Lizenzen veröffentlicht wurden, die keine globale nicht-kommerzielle VervielfĂ€ltigung zuließen (CC-Sampling, CC-DevNations).[57] Creative Commons stellte daraufhin besagte Lizenzen ein.[58]
    • Das Modul Nicht kommerziell sorgt gelegentlich fĂŒr Probleme, da nicht klar definiert ist, was genau mit kommerziell gemeint ist. Dadurch können ungeahnte Nutzungsarten ausgeschlossen werden, beispielsweise die Verwendung von Inhalten in kostenpflichtigen Lehrveranstaltungen, Zeitungen, Blogs oder der Wikipedia. Dies birgt insgesamt Rechtsunsicherheiten.[59][60] Die Definition des Moduls wurde auch mit Version 4.0 nicht prĂ€zisiert.[61][62]
    • Auch das Modul Namensnennung kann zu Problemen fĂŒhren, da eine korrekte ErfĂŒllung der Anforderung kompliziert werden kann.[63][64] Ein Beispiel ist die Weiterverwendung von Wikipedia-Artikeln, bei denen sich aufgrund der möglichen großen Anzahl von Autoren die Anforderung der Namensnennung schwierig gestalten kann.
    • Viele Informationen gibt es nur auf Englisch.

    Rechtsprechung

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    • Niederlande: Rechtbank Amsterdam, 9. MĂ€rz 2006[65]
      Adam Curry, ein Pionier des Podcasting, veröffentlichte in der Webcommunity Flickr Fotos seiner Familie unter der Lizenz „Non-commercial Share Alike (by-nc-sa)“ (nur nichtkommerzielle Zwecke). Das niederlĂ€ndische Boulevardmagazin Weekend verwendete die Fotos fĂŒr einen Bericht ĂŒber Currys fĂŒnfzehnjĂ€hrige Tochter. Am 9. MĂ€rz 2006 erkannte ein Gericht in Amsterdam eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte das Magazin bei weiteren VerstĂ¶ĂŸen zur Zahlung von 1000 Euro je Bild an Curry.[66] Obwohl die Strafe relativ gering ausfiel, wurde hier die GĂŒltigkeit von Creative Commons bestĂ€tigt.
    • Spanien: Juzgado de Primera Instancia nÂș 6 de Badajoz, 17. Februar 2006[67]
      Ein weiteres Urteil wurde in Spanien gefÀllt. Dort hatte die spanische Verwertungsgesellschaft Sociedad General de Autores y Editores gegen einen Barbesitzer geklagt. Da dieser aber nur Musik spielte, die unter CC-Lizenz stand, bekam er Recht.[68] Die Rechte der Verwertungsgesellschaften erstrecken sich daher nicht auf nicht-proprietÀre Inhalte.
    • USA: United States District Court for the Northern District of Texas, 16. Januar 2009[69]
      Keine Entscheidung in der Sache mangels personal jurisdiction ĂŒber die Beklagte. Im August 2008 bestĂ€tigte allerdings der United States Court of Appeals for the Federal Circuit (CAFC) VerstĂ¶ĂŸe gegen die Bedingungen freier Lizenzen als Urheberrechtsverletzung (Jacobsen v. Katzer, JMRI Project license).[70]
    • Belgien: Tribunal de PremiĂšre Instance de Nivelles, 26. Oktober 2010[71]
      Schadensersatz fĂŒr die Band LichĂŽdmapwa wegen Verstoßes gegen „BY“ und „NC“; der Organisator des Theaterfestivals von Spa hatte das StĂŒck „Aabatchouk“ als Hintergrundmusik in einem Radiowerbespot verwendet. Allerdings blieb der zugesprochene Betrag hinter den KlageantrĂ€gen zurĂŒck, da die Band ihr Werk zur nicht-kommerziellen Verwertung freigegeben, jedoch Schadensersatz ĂŒber den ĂŒblichen Tarifen fĂŒr kommerzielle Nutzungen verlangt hatte.
    • Israel: Bezirksgericht Jerusalem, 6. Januar 2011.[72]
      Schadensersatz fĂŒr zwei Hobbyfotografen wegen Verwendung von Flickr-Fotos durch einen Reisebuchverlag unter Verstoß gegen „NC“.
    • Deutschland:
      • AG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Januar 2022[73]
        Dem Lizenzgeber steht kein Anspruch auf Lizenzkostenersatz und kein Anspruch auf Ersatz seiner Anwaltskosten zu, wenn sein Bild, ohne seinen Namen zu nennen, veröffentlicht wird. Der Lizenzgeber, ein bekannter „eifriger Abmahner“,[74] hatte zwei Fotos aus der Stadt Gelnhausen auf Wikimedia Commons veröffentlicht, die danach von einer Gewerbetreibenden auf ihrer eigenen Internetseite veröffentlicht wurden, ohne seinen Namen zu nennen.
      • OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014;[75] LG Köln, Urteil vom 5. MĂ€rz 2014[76]
        Das Oberlandesgericht Köln sah in der Nutzung eines Ausschnitts eines unter CC BY-NC 2.0 stehenden Bildes auf der Internetseite einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt mehrere VerstĂ¶ĂŸe gegen die CC-Bestimmungen: Es verstoße gegen „BY“, weil bei dem Beschnitt der in das Originalfoto eingeblendete Name des Urhebers in der unteren Ecke abgeschnitten wurde. Auch seien die Bestimmungen zur zulĂ€ssigen Bearbeitung nicht eingehalten worden, weil nicht darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der verwendeten Fassung um einen Ausschnitt handelte. Das OLG verurteilte zur Unterlassung. Wegen Unklarheit, was mit „nichtkommerziell“ gemeint ist, wurde aber kein Schadensersatz zugesprochen. Denn der Wert der nichtkommerziellen Nutzung eines unter der CC BY-NC 2.0 stehenden Bildes betrage null Euro. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Namensnennung fĂŒhrt nach deutschem Recht lediglich zu einem 100-%-Aufschlag auf den Schadensersatz – dazu fĂŒhrt das OLG aus: „Aber 100 % von 0 sind immer noch 0; ferner ist zu berĂŒcksichtigen, dass die Bekl. den Kl. als Urheber benannt hat, wenn auch nicht in der nach den Lizenzbedingungen geschuldeten Form.“
      • Landgericht Berlin, Einstweilige VerfĂŒgung vom 8. Oktober 2010.[77]
        Die Urheberrechtsverletzerin, eine Partei, hatte in ihrem Blog ein Foto der Fotografin verwendet, ohne ihren Namen und die Quelle nach der zugrundeliegenden Creative-Commons-Lizenz Attribution – ShareAlike 3.0 Unported zu kennzeichnen. Die Fotografin setzte mit einer einstweiligen VerfĂŒgung durch, dass durch die Partei die Lizenzbedingungen der CC-Lizenz eingehalten werden mĂŒssen.

    Wissenschaftliche Verlage

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    Im Mai 2019 Ă€nderte Springer Nature seine Vorgaben fĂŒr Zeitschriftenautoren dahingehend, dass BeitrĂ€ge, die als Preprint verbreitet werden, auch unter einer Creative-Commons-Lizenz auf einer entsprechenden Plattform veröffentlicht werden dĂŒrfen.[78]

    Literatur

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    • Simone Aliprandi: Creative Commons: a user guide. Copyleft-Italia / Ledizioni, 2011 (der Text ist unter der Lizenz Creative Commons Attribution/Share Alike verfĂŒgbar)
    • Burkhard Beyer: Creative Commons-Lizenzen – Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung in Archiven, in: Marcus Stumpf und Katharina Tiemann (Hg.): Aktuelle Herausforderungen kommunaler Archivarbeit. Elektronische Langzeitarchivierung, Bestandserhaltung, Rechtsfragen: BeitrĂ€ge des 28. Fortbildungsseminars der Bundeskonferenz der Kommunalarchive (BKK) in Halle (Saale) vom 27.–29. November 2019, MĂŒnster 2020, S. 119–132 (Texte und Untersuchungen zur Archivpflege, 37). Download (PDF; 1,9 MB)
    • Markus Eidenberger, Andreas Ortner: KreativitĂ€t in Fesseln: Wie Urheberrecht KreativitĂ€t behindert und doch mit seinen eigenen Waffen geschlagen werden kann. In: Leonhard Dobusch, Christian Forsterleitner (Hrsg.): Freie Netze. Freies Wissen. Echomedia, Wien 2007, ISBN 3-901761-64-0 unter Creative Commons Lizenz; freienetze.at (PDF; 1,5 MB) (enthĂ€lt u. a. Interview mit Lawrence Lessig).
    • Sebastian Horlacher: Die Creative Commons-Lizenzen 4.0. Eine (urheber-)rechtliche Betrachtung anhand von Open Educational Resources in der Hochschullehre. In: Schriften zum geistigen Eigentum und zum Wettbewerbsrecht. Nr. 121. Nomos, Baden-Baden 2021, ISBN 978-3-8487-7984-0, doi:10.5771/9783748921141 (Dissertation, Technische UniversitĂ€t Dresden, 2020). 
    • Till Kreutzer: Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, Deutsche UNESCO-Kommission e. V., Hochschulbibliothekszentrum Nordrhein-Westfalen, Wikimedia Deutschland e. V. 2015.
    • Lawrence Lessig: Freie Kultur. Penguin Books, 2004.
    • Reto Mantz: Open Access-Lizenzen und RechtsĂŒbertragung bei Open Access-Werken (PDF; 560 kB) – u. a. Kommentierung der CC-Lizenzen.
    • Reto Mantz: Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren (PDF; 180 kB). GRUR International, 2008, S. 20–24.
    • Erik Möller: Freiheit mit Fallstricken: Creative-Commons-NC-Lizenzen und ihre Folgen. In: OpenSource Jahrbuch 2006.
    • Franziska Boehm, Ellen Euler, Paul Klimpel, Fabian Rack, John Weitzmann (Hrsg.): Creative Commons Public License (CCPL) : Kommentar und Handbuch fĂŒr die Rechtspraxis. Carl Grossmann Verlag, Berlin 2024, ISBN 978-3-941159-73-0 (elektronische Ausgabe 2025, ISBN 978-3-941159-74-7, doi:10.24921/2025.94115974).

    Weblinks

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    Commons: Creative Commons â€“ Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
    • Creative-Commons-Website (Suche (beta))
    • Creative Commons Deutschland
    • Creative Commons Österreich
    • Creative Commons Schweiz
    • Standpunkt der Free Software Foundation
    • So entkommen Sie der Abmahnfalle bei Creative-Commons-Lizenzen

    Einzelnachweise

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    1. ↑ Anna TumadĂłttir Appointed as CEO of Creative Commons. Abgerufen am 11. April 2024 (englisch). 
    2. ↑ Terms of Use/de. In: Governance Wiki. Wikimedia Foundation, 21. September 2018, abgerufen am 28. April 2021. 
    3. ↑ Creative Commons: History. Archiviert vom Original am 23. Juni 2011; abgerufen am 9. Oktober 2011 (englisch). 
    4. ↑ Plotkin, Hal (2002-2-11): All Hail Creative Commons Stanford professor and author Lawrence Lessig plans a legal insurrection. SFGate.com, abgerufen am 8. MĂ€rz 2011 (englisch). 
    5. ↑ a b History of Creative Commons. Archiviert vom Original am 14. Februar 2012; abgerufen am 8. November 2009 (englisch). 
    6. ↑ Matt Haughey: Creative Commons Announces New Management Team. creativecommons.org, 18. September 2002, archiviert vom Original am 7. Mai 2013; abgerufen am 7. Mai 2013 (englisch). 
    7. ↑ Lawrence Lessig: Remembering Aaron Swartz. creativecommons.org, 12. Januar 2013, archiviert vom Original am 4. Dezember 2015; abgerufen am 7. Mai 2013 (englisch). 
    8. ↑ Kay Kremerskothen: 200 million Creative Commons photos and counting! Flickr Blog, 5. Oktober 2011, abgerufen am 20. Dezember 2011 (englisch). 
    9. ↑ Big win for an interoperable commons: BY-SA and FAL now compatible. Abgerufen am 22. Oktober 2014.
    10. ↑ CompatibilitĂ© Creative Commons BY+SA & Licence Art Libre. Abgerufen am 22. Oktober 2014.
    11. ↑ Creative Commons – ShareAlike 1.0 Generic – CC SA 1.0. Abgerufen am 10. November 2018 (englisch). 
    12. ↑ Creative Commons — CC0 1.0 Universal. Abgerufen am 10. November 2018 (englisch). 
    13. ↑ „Definition of Free Cultural Works“, abgerufen am 14. September 2013.
    14. ↑ „Approved for Free Cultural Works“-Logo auf der Website zur Lizenz, abgerufen am 14. September 2013.
    15. ↑ Deutsche Creative Commons-Lizenzen in Version 3.0 verfĂŒgbar. (Memento vom 27. Juli 2008 im Internet Archive) de.creativecommons.org
    16. ↑ Swiss 3.0 Creative Commons licenses now available. (Memento vom 4. Januar 2013 im Internet Archive) creativecommons.org, 16. April 2012
    17. ↑ Announcing the new Creative Commons 3.0 Ireland suite. creativecommons.org, 27. Februar 2012.
    18. ↑ Martin Steiger: Creative Commons 4.0-Lizenzen in deutscher Übersetzung. 22. Januar 2017, abgerufen am 8. Mai 2017. 
    19. ↑ OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014, Az. 6 U 60/14 = GRUR 2015, 167 ff.; OLG Köln, Urteil vom 13. April 2018, Az. 6 U 131/17 = GRUR-RR 2018, 280ff, Rn. 16.
    20. ↑ Reto Mantz: „Creative Commons-Lizenzen im Spiegel internationaler Gerichtsverfahren.“ In: GRURInt 2008, S. 20–24, S. 24.
    21. ↑ OLG Köln, Urteil vom 31. Oktober 2014 - 6 U 60/14, (MIR 2014, Dok. 121, miur.de/2656).
    22. ↑ Tanja Dörre: „Aktuelle Rechtsprechung zu Creative-Commons-Lizenzen.“ In: GRUR-Prax 2014, S. 516–518.
    23. ↑ ZDF-Chefhistoriker im GesprĂ€ch: “Die Suche nach ErklĂ€rungen fĂŒhrt auch in die Geschichte”. In: Redaktionsnetzwerk Deutschland. Abgerufen am 5. Dezember 2020. 
    24. ↑ Terra X-Clips unter Creative-Commons-Lizenz. In: ZDF. Abgerufen am 5. Dezember 2020. 
    25. ↑ Barbara Fischer: Was Wikipedianer besonders gut können. Wikimedia Deutschland Blog, 24. April 2013.
    26. ↑ commons:Category:ZDFcheck (Wikimedia Commons).
    27. ↑ ARD-Sender öffnen ihre Archive. In: ARD. Archiviert vom Original am 29. Juni 2020; abgerufen am 5. Dezember 2020. 
    28. ↑ Neues aus dem Fernsehrat (65): Open Tagesschau: Zu restriktiv fĂŒr große Reichweite. In: netzpolitik.org. Abgerufen am 5. Dezember 2020. 
    29. ↑ Inhalte der tagesschau ab sofort unter freier Lizenz und auch bei Wikipedia verfĂŒgbar. In: ndr.de. NDR, abgerufen am 28. Januar 2023. 
    30. ↑ NDR: Übersicht: CC-Videos des NDR. Abgerufen am 28. Januar 2023. 
    31. ↑ Noch mehr Creative Commons von quer. quer, 2. Dezember 2011, archiviert vom Original (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 20. Juli 2013; abgerufen am 24. Juli 2013. 
    32. ↑ BBC Creative Archive - Homepage (Memento vom 26. MĂ€rz 2006 im Internet Archive) Creative Commons attracts BBC's attention (Memento vom 31. Januar 2005 im Internet Archive), 11. Juni 2004, im Webarchiv
    33. ↑ BBC Creative Archive pilot, abgerufen am 21. Oktober 2017.
    34. ↑ BBC – Creative Archive Licence Group. Abgerufen am 10. November 2018 (britisches Englisch). 
    35. ↑ BBC – Creative Archive Licence Group – FAQs. Abgerufen am 10. November 2018 (britisches Englisch). 
    36. ↑ Springer Open Choice License. (by-nc 2.5).
    37. ↑ Endlich frei - Der BR setzt bei der Space Night auf CC-Musik. (Memento vom 22. Februar 2013 im Internet Archive) auf isarmatrose.com am 19. Feb. 2013
    38. ↑ Gibt es bald die erste öffentlich-rechtliche Sendung mit cc-Musik? - Interview mit Tobias Schwarz auf Radio corax am 13. Februar 2013.
    39. ↑ Fritz Jingles. Abgerufen am 10. November 2018. 
    40. ↑ freie-radios.net – Audio Portal of Community Radios. Bundesverband Freier Radios, abgerufen am 6. Februar 2019. 
    41. ↑ Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.0 Deutschland (CC BY-NC-SA 2.0 DE). Abgerufen am 6. Februar 2019 (ErlĂ€uterung der CC BY-NC-SA 2.0 Lizenz). 
    42. ↑ Cultural Broadcast Archive. Abgerufen am 19. Oktober 2013. 
    43. ↑ xo - the quandary novelists. In: www.the-quandary-novelists.com. Abgerufen am 5. April 2016. 
    44. ↑ Fiktion. In: fiktion.cc. Abgerufen am 5. April 2016. 
    45. ↑ Literarisch Besonderes unter Creative Commons Lizenz. Abgerufen am 16. Oktober 2013. 
    46. ↑ Zielsetzung data.gv.at vom 20. April 2012, abgerufen am 29. November 2015.
    47. ↑ Rechtsgutachten zur Nutzung von Open Data Lizenzen durch die öffentliche Hand
    48. ↑ Lizenzbedingungen: CC0 1.0 Universal
    49. ↑ Neu im Programm: CC0 – Creative Commons Deutschland. 17. MĂ€rz 2009, abgerufen am 10. November 2018 (deutsch). 
    50. ↑ CC0 beta/discussion draft launch - Creative Commons. In: Creative Commons. 15. Januar 2008 (creativecommons.org [abgerufen am 10. November 2018]). 
    51. ↑ Linked Data Service der Deutschen Nationalbibliothek. Archiviert vom Original am 5. August 2012; abgerufen am 18. MĂ€rz 2013 (englisch). 
    52. ↑ offiziell als Eingestellt geltende CC-Lizenzen (englisch).
    53. ↑ Founders Copyright - Creative Commons. Abgerufen am 10. November 2018 (englisch). 
    54. ↑ Michael Seemann: 10 Jahre Creative Commons. Der Ökoladen der Nerd-Elite. In: Die Zeit. 6. Dezember 2012 (zeit.de).
    55. ↑ Till Kreutzer, Deutsche UNESCO-Kommission e. V., Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen, Wikimedia Deutschland: Open Content ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen. Deutsche UNESCO-Kommission, Bonn 2015, ISBN 978-3-940785-78-7, S. 61–63 (wikimedia.org [PDF; abgerufen am 11. Mai 2022]). 
    56. ↑ Verschiedene Lizenzen und Kommentare - GNU-Projekt - Free Software Foundation. Abgerufen am 28. Januar 2023. 
    57. ↑ Fireworks in Montreal (2005-07-01 to 2005-07-05) — Free Software Foundation — Working together for free software. Abgerufen am 28. Januar 2023. 
    58. ↑ Retiring standalone DevNations and one Sampling license. In: Creative Commons. 4. Juni 2007, abgerufen am 28. Januar 2023 (amerikanisches Englisch). 
    59. ↑ FAQ. In: CC Germany. Abgerufen am 11. Mai 2022 (amerikanisches Englisch). 
    60. ↑ Paul Klimpel: Leitfaden: Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung "nicht kommerziell - NC". Hrsg.: Wikimedia Deutschland, iRights.info, Creative Commons Deutschland. Mai 2021 (irights.info [PDF; abgerufen am 11. Mai 2022]). 
    61. ↑ Andrea MĂŒller: Creative Commons Version 4: die Diskussion startet. In: Heise online. 13. Dezember 2011, abgerufen am 1. Februar 2012. 
    62. ↑ Version 4.0 ist da! – Creative Commons Deutschland. Abgerufen am 10. November 2018 (deutsch). 
    63. ↑ How to Correctly Use Creative Commons Works (englisch).
    64. ↑ OpenAttribute: Making Creative Commons Attribution Easy (englisch).
    65. ↑ Aktenzeichen 334492 / KG 06-176 S (LJN: AV4204): niederlĂ€ndisch (Memento vom 16. MĂ€rz 2011 im Internet Archive), (englisch) (PDF; 142 kB); Anmerkung von Reto Mantz (PDF; 180 kB).
    66. ↑ Weblogkommentar (Memento vom 17. MĂ€rz 2006 im Internet Archive).
    67. ↑ Aktenzeichen 761/2005: spanisch (Memento vom 23. Mai 2011 im Internet Archive), englisch (PDF; 144 kB); Anmerkung von Reto Mantz (PDF; 180 kB).
    68. ↑ Artikel auf Deutsch und Urteil auf Spanisch (Memento vom 6. MĂ€rz 2007 im Internet Archive).
    69. ↑ Aktenzeichen 3:07-CV-1767-D (Chang v. Virgin Mobile USA): englisch; Anmerkung von Reto Mantz (PDF; 180 kB).
    70. ↑ Aktenzeichen 2008-1101: englisch (Memento vom 4. MĂ€rz 2011 im Internet Archive) (PDF; 66 kB).
    71. ↑ Aktenzeichen 09-1684-A: französisch (PDF; 1,3 MB); urheberrecht.org.
    72. ↑ Aktenzeichen 3560/09, 3561/09: hebrĂ€isch (Memento vom 15. Dezember 2012 im Internet Archive) (PDF; 695 kB); englische Zusammenfassung (Memento vom 15. Dezember 2012 im Internet Archive); urheberrecht.org.
    73. ↑ AG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.01.2022 - 30 C 4113/20 (47)
    74. ↑ Denise Himburg, AG Frankfurt: Kein Schadensersatz bei Wikipedia-Fotos vom 4. Januar 2023.
    75. ↑ Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 6 U 60/14: MIR 2014, Dok. 121, miur.de, [BeckRS 2014, 21041]
    76. ↑ Landgericht Köln, Aktenzeichen 28 O 232/13: openjur.de.
    77. ↑ Landgericht Berlin, Aktenzeichen 16 O 458/10: openjur.de (PDF).
    78. ↑ N.N.: Springer Nature journals unify their policy to encourage preprint sharing. In: Nature. Band 569, 2019, S. 307, doi:10.1038/d41586-019-01493-z (nature.com). 
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