Die Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (kurz: Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt) vom 23. November 2005 des Eidgenössischen Departements des Innern ist eine Rechtsverordnung in der Schweiz.[1]
Sie legt Anforderungen für bestimmte Gebrauchsgegenstände fest, bei deren Anwendung Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt besteht, darunter Tätowierwerkzeuge und Tätowierfarben, Kontaktlinsen, Gebrauchsgegenstände für Säuglinge und Kleinkinder, textile Materialien und Ledererzeugnisse, sowie für Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel.
Einzelnachweise
- ↑ Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt, Systematische Sammlung des Bundesrechts, admin.ch, abgerufen am 3. Oktober 2016.