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Rechtsstaat 👆 Click Here!
aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
Dieser Artikel behandelt den Begriff im Allgemeinen, mit Fokus auf Deutschland. Zu Besonderheiten in der Schweiz siehe Rechtsstaat (Schweiz).
Das Gesetz – zwischen Gerechtigkeit und Macht, Allegorie von Dominique Antoine Magaud (1899)

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der allgemein verbindliches Recht schafft und zudem seine eigenen Organe zur AusĂŒbung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet. Als Gegenbegriff gilt der Unrechtsstaat oder spĂ€ter der Polizeistaat.

Die verfassungsmĂ€ĂŸige Bindung durch Recht und Gesetz legitimiert das Handeln einer Regierung, Gesetzgebung oder Verwaltung und schĂŒtzt vor staatlicher WillkĂŒr. Das Prinzip des Rechtsstaats zielt damit auf Maßhaltung bei allem staatlichen Handeln ab, verhilft aber gleichzeitig dazu, im Rahmen der Verfassung gesetzte Staatsziele zu verwirklichen. Mit dieser BeschrĂ€nkung eröffnet die Staatsverfassung dem Einzelnen die Freiheit, seinen durch die Grundrechte garantierten Handlungsspielraum zu nutzen. Ziel dabei ist die GewĂ€hrleistung von Gerechtigkeit im VerhĂ€ltnis der BĂŒrger untereinander, weil sie sich unter einem allgemeinen Gesetz der Freiheit vereinen.

Rechtsstaatlichkeit ist eine der wichtigsten Forderungen an ein politisches Gemeinwesen und dient zusammen mit anderen Strukturierungen (z. B. dem SubsidiaritĂ€tsprinzip) einer Kultivierung der Demokratie.

Rechtsstaatsprinzip

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Von großer Bedeutung ist das Rechtsstaatsprinzip. Es bringt einen ĂŒberragenden Grundsatz zum Ausdruck, der zudem einen ĂŒbergreifend wirksamen Staatsmodus umfasst. Das gesamte Staatshandeln ist daran gebunden. Zugrunde liegt damit der Primat des Rechts, dessen funktionale Einzelelemente die Rechtsbindungswirkung und der Gesetzesvorbehalt zum Ausdruck bringen. Das Rechtsstaatsprinzip zielt auf die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit und ist durch eine Vielzahl einzelner Elemente geprĂ€gt, die in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG nur teilweise normativ verankert sind.[1]

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Rechtsstaatsprinzip eines von mehreren Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes. Im Gegensatz zum Demokratie-, Republik- oder Sozialstaatsprinzip (vgl. insoweit Art. 20 GG) fand der Gedanke der Rechtsstaatlichkeit im Grundgesetz allerdings keinen unmittelbar determinierten Niederschlag, unterliegt vielmehr einer „sprachlichen Offenheit“.[2] In der Verfassungsurkunde lĂ€sst sich das Rechtsstaatsprinzip lediglich in Form von EinzelausprĂ€gungen nachweisen. Nach einhelliger Meinung wurde das Rechtsstaatsprinzip zwischen den Zeilen „gesetzt“[3] und das Bundesverfassungsgericht erlĂ€utert, dass die „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ auf den Rechtsstaatsgedanken ausgerichtet sei, sodass sich dieser letztlich in einer Vielzahl von Fundstellen wiederfĂ€nde.[4]

Allein Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz, die sogenannte HomogenitĂ€tsklausel, und seit 1992[5] die auf die EuropĂ€ische Union ausgerichtete „Struktursicherungsklausel“ des Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG erwĂ€hnen den Rechtsstaatsbegriff ĂŒberhaupt.[6] Diese positivgesetzlichen Hinweise genĂŒgen allerdings nicht als rechtlicher Maßstab fĂŒr eine unmittelbare Subsumtion seines Wesensgehaltes. Der Rechtsstaatsbegriff muss daher konkretisiert werden und ist ausfĂŒllungsbedĂŒrftig.[7]

Begriff

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Grundlagen

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Der Rechtsstaatsbegriff ist in der deutschen rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Diskussion um 1800 entstanden und hat seitdem eine eigenstĂ€ndige und spezifische Entwicklung im deutschen Sprachraum genommen. Er erlangte zunĂ€chst Bedeutung in den Auseinandersetzungen um den Übergang von der stĂ€ndischen Gesellschaft des Ancien RĂ©gime zur konstitutionellen Monarchie und lebte auch von der Abgrenzung vom feudalen sogenannten Polizei- oder Wohlfahrtsstaat.

AuffÀllig im Vergleich mit Àhnlichen Konzepten in westeuropÀischen und nordamerikanischen LÀndern ist, dass das deutsche Rechtsstaatskonzept nicht mit Volks- beziehungsweise ParlamentssouverÀnitÀt verbunden war, sondern lange Zeit noch die Monarchen als gottgegeben hinnahm und nur deren Macht begrenzen wollte. Eine aktuell weiterhin bedeutsame Kontroverse ist die um ein formelles oder materielles RechtsstaatsverstÀndnis und das VerhÀltnis des Rechtsstaates zu Gesetzespositivismus und Antipositivismus, insbesondere in Bezug zum RechtsstaatsverstÀndnis im Nationalsozialismus.

VorlÀufer der Wort- und Begriffsgeschichte

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Immanuel Kant – nach Placidus ein Rechtsstaatslehrer avant la lettre

Das Wort „Rechtsstaat“ ist die deutsche Version des englischen Wortes Laws Empire, das James Harrington in seinem Werk The Commonwealth of Oceana (1656) in die Staatstheorie einfĂŒhrte und mit dem er das Bild eines Staates verband, in dem die Gesetze herrschen sollten. In Deutschland hat der Begriff des Rechtsstaates einen VorlĂ€ufer in Johann Wilhelm Placidus (Johann Wilhelm Petersen). Placidus bezeichnete 1798 in seiner Literatur der Staatslehre die vernunftrechtliche Staatstheorie Immanuel Kants, der vom „Rechtsstaat“ selbst noch nicht sprach, sowie dessen AnhĂ€nger als die kritische Schule oder Schule der Rechts-Staats-Lehrer.[8] Vermittels des 1797 entstandenen Werkes Metaphysik der Sitten steht Kant in Deutschland wohl am Anfang der Begriffsgeschichte,[9] denn das Werk thematisierte die bĂŒrgerlichen Rechte und die GesetzmĂ€ĂŸigkeit der Verwaltung, gegen die der BĂŒrger sich aufgrund von Verfahrensrechten sollte wehren dĂŒrfen; mithin waren sowohl materielle wie formelle Merkmale eines RechtsstaatsverstĂ€ndnisses vorweggenommen.[10] Diese „kritische“ Schule stand im Gegensatz zur eudĂ€monistischen[11] Staatslehre oder der – wie Placidus sagte – Schule der „StaatsglĂŒckseeligkeitslehrer oder politischen EudĂ€monisten“. Placidus teilte diese Opposition der Kritischen Schule gegenĂŒber den EudĂ€monisten im Grundsatz und bezeichnet Kant als den „unsterblichen Urheber des kritischen Systems“. Aber er machte auch bereits entscheidende EinwĂ€nde gegen die kantianische Lehre: Erstens gegen die VernachlĂ€ssigung der „Erfahrung“ (im Sinne der empirie-orientierten britischen Philosophie und Wissenschaftstheorie) und zweitens gegen die politische Konsequenz, die aus Kants transzendentaler statt demokratischer BegrĂŒndung des Rechts und der Staatsgewalt folgt: nĂ€mlich gegen Kants „Verdammlichkeit jedes Aufstandes“ der BĂŒrger gegen den Staat.[12]

Damit wurde Placidus freilich nicht schulbildend fĂŒr den Begriff des Rechtsstaats. Dieses Wort (in der heutigen Schreibweise) wurde erstmals (und zwar in affirmativer Verwendung) durch den Romantiker Adam MĂŒller bekannt, einen AnhĂ€nger der absoluten Monarchie: MĂŒller spricht vom „wahre[n] organische[n] Rechtsstaat“ und macht damit einen impliziten Gegensatz zum ‚unwahren‘ bzw. ‚unorganischen‘ (Rechts)Staat auf. In diesem Sinne nimmt MĂŒller eine Unterscheidung zwischen einerseits „einseitigen“ und andererseits „organischen, lebendigen Staaten“ vor: „Staaten, welche die Natur bloß fĂŒr den Handel, oder bloß fĂŒr den Ackerbau, oder bloß fĂŒr den momentanen Krieg mit physischen Waffen abgerichtet hat, sind einseitige, vorĂŒbergehende, unorganische Staaten; denn ihnen fehlt das eigentliche Kennzeichen des Lebens, das, was dem Staat Dauer und wahre Haltung giebt, [
], die große Spur der wachsenden Rechts-Idee“.[13]

Robert von Mohl sorgte mit seinem Buch Die Polizei-Wissenschaft nach den GrundsĂ€tzen des Rechtsstaats fĂŒr die weite Verbreitung des Wortes „Rechtsstaat“

Hier sind in der Tat zwei fĂŒr die weitere Begriffsgeschichte wichtige Gedanken ausgesprochen: 1. ein idealistisches RechtsverstĂ€ndnis („große Spur der wachsenden Rechts-Idee“) und 2. die staatsaffirmative Wendung des Rechtsstaatskonzeptes (die „Rechts-Idee“ gibt „dem Staat Dauer und wahre Haltung“), die aber beide in der weiteren Begriffsgeschichte nicht unumstritten blieben.

In dieser erhielt das Wort als NĂ€chstes im 19. Jahrhundert eine liberale Wendung gegen die absolute Monarchie, aber immer noch nicht fĂŒr demokratisch-republikanische VerhĂ€ltnisse, sondern fĂŒr die konstitutionelle, nicht einmal parlamentarische Monarchie.[14] In diesem Sinne wird das Wort von den fĂŒhrenden Vertretern des sĂŒd(west)deutschen Liberalismus, Carl Theodor Welcker, Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck verwendet,[15] ohne bereits eine große Verbreitung zu erlangen. Diese setzt vielmehr – nach weitgehend ĂŒbereinstimmender EinschĂ€tzung in der spĂ€teren Literatur[16] – erst mit den Schriften von Robert von Mohl ein, der das Wort wohl als erster im Rahmen eines Buchtitels verwendet.[17] Robert von Mohls 1840 erschienenes Werk Staatsrecht des Königreichs WĂŒrttemberg verortet den Rechtsstaatsbegriff auf dem Begriffspaar Menschenrechte und Gewaltenteilung. Freiheit und Eigentum als Menschenrechte bilden den Ausgangspunkt fĂŒr Eingriffsgesetze des Staates, die legitimiert wiederum allein durch das vom BĂŒrger gewĂ€hlte Parlament.[18] Seiner Ansicht folgend, formulieren sich Rechte aus der „vernĂŒnftigen Einsicht“ heraus, gegenbegrifflich zu den Staatsformen der Theokratie und der Despotie.[10]

Robert von Mohl behĂ€lt die PrĂ€ferenz fĂŒr die konstitutionelle Monarchie bei. FĂŒr ihn ist der Rechtsstaat (auch wenn er dessen Verbindung mit Demokratie, Aristokratie und auch absoluter Monarchie ebenfalls fĂŒr möglich hĂ€lt) doch „namentlich [
] die Einherrschaft mit Volksvertretung“, also die deutsch-konstitutionelle (nicht britisch-parlamentarische) Monarchie. Das englische Beispiel der „reprĂ€sentative[n] Demokratie“, in der die Krone weitgehend entmachtet ist (der Begriff „Demokratie“ war angesichts der damaligen Wahlrechtsregelungen allerdings ĂŒbertrieben), sei „wĂ€hrend der französischen UmwĂ€lzungstĂŒrme nur zu hĂ€ufig nachgeahmt“ worden, bedauerte Mohl.[19][20]

SpÀtere Lehren zum Rechtsstaatsbegriff

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WĂ€hrend geklĂ€rt ist, dass „Rechtsstaat“ in der eben beschriebenen Weise ein deutsches Erbwort ist, das in verschiedene andere Sprachen entlehnt worden ist, ist in der neueren Forschung umstritten, ob auch das Konzept[21] „Rechtsstaat“ spezifisch deutsch ist oder begriffliche Entsprechungen in anderen LĂ€ndern, insbesondere im angelsĂ€chsischen Raum, hat.

Lorenz Stein: „Man muß zunĂ€chst davon ausgehen, dass Wort und Begriff des ‚Rechtsstaates‘ spezifisch deutsch sind.“

Die klassische Sichtweise formulierte in den 1860er Jahren Lorenz Stein: „Man muß zunĂ€chst davon ausgehen, dass Wort und Begriff des ‚Rechtsstaates‘ spezifisch deutsch sind. Beide kommen weder in einer nicht deutschen Literatur vor, noch sind sie in einer nicht deutschen Sprache correct wieder zu geben.“[22]

Mehr als 100 Jahre spĂ€ter musste Richard BĂ€umlin dies nur wenig ergĂ€nzen: Auch er stellte fest, dass sich der deutsche Rechtsstaat von vornherein von der britischen rule of law unterscheidet,[23] aber er musste nunmehr hinzufĂŒgen: „Übersetzungen wie État de Droit im Französischen und Estado de Derecho im Spanischen sind von der deutschen Staatsrechtslehre (insbesondere ĂŒber G. Jellinek und C. Schmitt) inspiriert und verbinden sich z. T. (etwa in Italien, Spanien und Lateinamerika) mit der Forderung nach vor allem ökonomischen Rest-Freiheiten unter autoritĂ€ren Regierungsformen.“[24]

Lorenz Stein hatte nicht nur den „spezifisch deutsch[en]“ Charakter des Rechtsstaats festgestellt, sondern auch diese Spezifik des deutschen Rechtsstaats nĂ€her ausgefĂŒhrt: Es sei die prekĂ€re Stellung des Gesetzes in Deutschland. Die Idee des Rechtsstaats beinhaltet nach Stein ein „System von RechtsgrundsĂ€tzen und Rechtsmitteln, durch welche die Regierung zur Innehaltung des gesetzlichen Rechts in ihren Verordnungen und concreten ThĂ€tigkeiten gezwungen werden soll. Ein solcher Begriff war fĂŒr England durchaus ĂŒberflĂŒssig, da die Thatsache seines öffentlichen Rechts ohnehin jene Forderung erfĂŒllte; fĂŒr Frankreich ebenfalls, weil hier neben dem Begriff des Gesetzes die GrundsĂ€tze der Verantwortlichkeit und des Verfahrens sehr klar ausgesprochen waren, [
]. Allein fĂŒr Deutschland, das ein halbes Jahrhundert hindurch keine Verfassung, keinen festen Begriff des Gesetzes, und also auch keinen Begriff der Regierung hatte, mußte man die BegrĂ€nzung“ – N. B.: nicht Konstituierung – „der letzteren [das heißt: Begrenzung der Regierung] in das Gebiet der Theorie“ – d. h. außerhalb der geschriebenen Gesetze – „verlegen, da man sie in dem der Gesetzgebung vergeblich suchte.“[25]

Die Regierung wurde also nicht parlamentarisch konstituiert; sie wurde auch nicht in ihrer Macht durch parlamentarische Gesetze, sondern durch Konstruktionen der Rechtstheoretiker begrenzt, so Steins Beschreibung des Rechtsstaats.

In der neueren wissenschaftlichen Diskussion gibt es vereinzelte Versuche diese klassische Unterscheidung zwischen der deutschen Rechtsstaatskonzeption einerseits und andererseits der französischen des État lĂ©gal und der angelsĂ€chsischen der rule of law in Frage zu stellen. So sieht MacCormick Rechtsstaat und rule of law als Ausdruck des „gleichen Ideal[s]“.[26]

Im Anschluss an MacCormick sowie unter Hinweis auf Sommermann[27] und Buchwald[28] vertritt Schulze-Fielitz[29] die These, dass angelsĂ€chsische rule of law und deutscher Rechtsstaat „mittlerweile [
] weithin deckungsgleich“ geworden seien, was impliziert, dass dem nicht immer so war („mittlerweile“).

Im Kontext eines betont formellen RechtsstaatsverstĂ€ndnisses[30] – schon MacCormick verglich seine britische, „doch recht formale“ Konzeption mit der ebenfalls „relativ formalen[en]“ von Hans Kelsen[31] – gelangt Erhard Denninger[32] zu der These, dass Rechtsstaat und rule of law weitgehend ‚gleichsinnig‘ seien und fordert in diesem Sinne eine Öffnung der deutschen fĂŒr die angelsĂ€chsische Diskussion.

Die Formulierung von Schulze-Fielitz ist also eher deskriptiv und lĂ€sst im Übrigen offen, welche Seite im mittlerweile vollzogenen Angleichungsprozess die den stĂ€rkeren Änderungen unterzogene ist. Die Formulierung von Denninger ist dagegen teilweise programmatisch und verortet den Anpassungsbedarf auf deutscher Seite.

Auch in der neuesten Auflage des Evangelischen Staatslexikons kommen zwei unterschiedliche Sichtweisen zu Wort:

Katharina GrĂ€fin von Schlieffen stellt den Rechtsstaat als deutschen Exportschlager dar: „Bis in das 20. Jh. bleibt der R.[echtsstaat] als Begriff und Institut auf den deutschen Sprachraum beschrĂ€nkt. Jedoch bewĂ€hrt sich der Begriff seit einem halben Jh. in anderen LĂ€ndern und in internationalen Beziehungen, so dass der R.[echtsstaat] aus heutiger Sicht nicht mehr als ‚deutscher Sonderweg‘ bezeichnet werden kann.“[33]

Wolfgang Lienemann erinnert dagegen an die traditionellen Unterschiede zwischen der angelsĂ€chsischen rule of law und dem hegemonial „materiellen“ deutschen RechtsstaatsverstĂ€ndnis: „Ob man den R[echtsstaat] eher i[m] S[inne] d[es] (formalen) angelsĂ€chsische Prinzips der ‚rule of law‘ versteht und einer Form des Rechtspositivismus anhĂ€ngt (Kelsen) oder eher fĂŒr eine (minimale) sittliche RechtfertigungsbedĂŒrftigkeit des Rechts (Dreier) argumentiert, hĂ€ngt von der Extension des jeweiligen Rechtsbegriffs und (auch) von der historisch-kulturellen Einbettung des Rechtssystems im Leben einer politischen Gesellschaft ab.“[34]

UnabhÀngig davon, ob das Folgende nun ein deutsches Spezifikum darstellt oder nicht, besteht jedenfalls weitgehende Einigkeit darin, dass das deutsche Rechtsstaatskonzept durch die starke Stellung der Gerichte gekennzeichnet ist; sie sind es, die das eingangs angesprochene Idealrecht gegebenenfalls auch ohne gesetzliche Grundlage implementieren:[35]

„Richterliche TĂ€tigkeit besteht nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die [
] in den Texten der geschriebenen Gesetze nicht oder nur unvollkommen zum Ausdruck gelangt sind, in einem Akt bewertenden Erkennens, dem auch willenhafte Elemente nicht fehlen, ans Licht zu bringen“

– Bundesverfassungsgericht[36]

In diesem Sinne ist der deutsche Rechtsstaat zunÀchst ein Staat der Verwaltungsgerichte[37] und dann auch der Verfassungsgerichte.[38]

Auch Autoren, die es im Übrigen ablehnen, scharf zwischen westlichem Parlamentarismus und deutschem Rechtsstaat zu unterscheiden, sondern vielmehr von der Existenz einer großen, alten und in sich differenzierten Familie von Rechtsstaaten sprechen, erwĂ€hnen als Besonderheit des deutschen Rechtsstaatskonzeptes seine weitgehende politische Zahnlosigkeit im VerhĂ€ltnis zum feudal-monarchischen Ancien RĂ©gime und in Bezug auf eine Demokratisierung des politischen Systems.[39]

Michael Stolleis[40] schreibt: Die „politische Mitwirkung des Dritten Standes“ als Element des „politische[n] Programm[s]“, das sich in der Formel vom „Rechtsstaat“ ausdrĂŒckte, sei „in Deutschland ungleich schwĂ€cher ausgebildet [gewesen] als in Frankreich oder England.“

Nach Denninger[41] nimmt die „Entwicklung des Rechtsstaatsgedankens“ (den er aber dennoch auch mit westlichen und antiken Autoren in Verbindung bringt) „im Unterschied zur etwa vergleichbaren angelsĂ€chsischen rule of law eine charakteristische Richtung: WĂ€hrend in England die individuellen Freiheitsrechte des BĂŒrgers stets in enger Verbindung zu einem freiheitlich funktionierenden Prozeß politisch-rechtlicher Willensbildung, zum Wechselspiel der Parlamentsherrschaft gesehen wurden, wĂ€hrend auch in Frankreich mit der Revolution die politische Selbstorganisation der Nation [
] gelungen war, treten in Deutschland [
] die unpolitischen [
] Komponenten in der Hauptforderung des Liberalismus: Rechtsstaat, in den Vordergrund.“ (Hervorhebung im Original)

Rechtsstaat und Positivismus

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Die NĂŒrnberger Gesetze – ein Argument fĂŒr juristischen Antipositivismus und/oder fĂŒr illegalen Widerstand?

Eine vielfach vertretene,[42] aber umstrittene These[43] geht davon aus, dass die Begrenzung der Staatsgewalt durch das Rechtsstaatsprinzip sich ursprĂŒnglich in der formellen Betrachtung des Rechtsstaats erschöpft habe.[44] Im Gegensatz zum Naturrecht könne allein positives Recht Maßstab fĂŒr die Rechtsbindung der Staatsgewalt sein. Ausreichend sei, dass ein positiv formuliertes Gesetz die staatliche Maßnahme vorsieht. Diese Betrachtung habe zwar die Rechtssicherheit, die vor allem in der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns liege (und die nach wie vor wichtig sei), gewĂ€hrleistet, habe aber durch ihre BeschrĂ€nkung auf die Form nicht verhindern können, dass selbst das grĂ¶ĂŸte moralische Unrecht noch in Gesetzesform gegossen wurde. Von dieser Ausgangslage ausgehend, hĂ€tten die Nationalsozialisten ab 1933 in Deutschland eine gesetzliche Grundlage in Form der NĂŒrnberger Gesetze und vieler weiterer Einzelregelungen geschaffen, um so ihre Ziele bis hin zum Völkermord auf eine formaljuristische Grundlage stellen zu können.

Nach Auffassung beispielsweise Michael Sachs’ habe die Rechtswissenschaft ab 1945 zur Verhinderung weiteren Missbrauchs im Rahmen des Rechtspositivismus, den materiellen Rechtsstaatsbegriff auf der Grundlage des Naturrechts und der Menschenrechte entwickelt.[45] Als wichtigster rechtsphilosophischer Ansatz dieser Korrektur gilt die Radbruchsche Formel:

Gustav Radbruch: Ungesetzliches Recht muss ĂŒber gesetzlichem Unrecht stehen
„
 es sei denn, daß 
“ (siehe den nebenstehenden vollstĂ€ndigen Text)

„Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dĂŒrfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmĂ€ĂŸig ist, es sei denn, daß der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unertrĂ€gliches Maß erreicht, daß das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat. [...] [W]o Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewußt verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es ĂŒberhaupt der Rechtsnatur. Denn man kann Recht, auch positives Recht, gar nicht anders definieren als eine Ordnung und Satzung, die ihrem Sinne nach bestimmt ist, der Gerechtigkeit zu dienen.“

– Gustav Radbruch: Gesetzliches Unrecht und ĂŒbergesetzliches Recht[46]

Die Gegenauffassung[47] verweist auf das bereits im 19. Jahrhundert in Deutschland vielfach vertretene idealistische RechtsverstĂ€ndnis und die spĂ€te Parlamentarisierung des politischen Systems im Land.[48] Hervorgehoben wird, dass wĂ€hrend der Weimarer Republik der parlamentarische Gesetzgeber gerade im Namen eines anti-positivistischen RechtsverstĂ€ndnisses angegriffen worden sei,[49] wĂ€hrend das idealistische RechtsverstĂ€ndnis gegenĂŒber den Gesetzgebungsinstanzen des Deutschen Kaiserreichs kaum praktisch in Anschlag gebracht wurde, sondern gleichsam im Hintergrund oder ‚virtuell‘ blieb.[50] Des Weiteren wird die (formelle) LegalitĂ€t der nationalsozialistischen MachtĂŒbernahme[51] und somit die Mitverantwortung des Positivismus fĂŒr selbige bestritten.[52] Vielmehr wird die These vertreten, in Deutschland sei von der KontinuitĂ€t[53] eines hegemonial anti-positivistischen RechtsverstĂ€ndnisses vor, wĂ€hrend und nach der Herrschaft des Nationalsozialismus auszugehen.[54] Walter Pauly gibt an, dass Gesetzgebung und GesetzmĂ€ĂŸigkeit keinesfalls vorrangige Handlungs- und Legitimationsformen des Nationalsozialismus gewesen seien.[55] Die industrielle Ermordung von Millionen Juden entbehrte insoweit auch im Nationalsozialismus einer gesetzlichen Grundlage. Radbruchs Basisbegriffe von „Gleichheit“ und „Gerechtigkeit“[56] böten keinen soliden Unterbau fĂŒr die Beurteilbarkeit von Recht und Nicht-Recht, zumal deren konzeptionelle EinfĂŒhrung nicht weniger umstritten sei als die Rechts- und Rechtsstaatskonzepte. So liege im Übergang von substantialistischen, antiken zu modernen, prozeduralen Gerechtigkeitskonzeptionen[57] eine Demokratisierung der Definition von Gerechtigkeit; und es seien gerade die Nazis gewesen, die sich statt auf ‚bloß formelle‘, juristische Gleichheit auf substantialistische Artgleichheit berufen hĂ€tten.[58] Schließlich stelle der Satz, „Es sollte ausreichen, daß eine staatliche Maßnahme in einem Gesetz vorgesehen ist.“, die positivistische Position auch nur insofern korrekt dar, als es die juristische Beurteilung von LegalitĂ€t oder IllegalitĂ€t einer Handlung o. Ă€. betreffe. Davon sei aber die politische Beurteilung der fraglichen Handlung und auch die Frage, ob im jeweiligen Fall legal gehandelt werden solle oder vielmehr illegaler Widerstand zu leisten sei,[59] zu unterscheiden. Die Identifizierung von juristischer Erkenntnis, politischer Beurteilung und praktischer Handlung sei eine von den Antipositivisten erst von außen an den Positivismus herangetragene, aber keine Grundlage fĂŒr eine Kritik der tatsĂ€chlichen Position des Letzteren.

Geschichtliche Entwicklungsetappen

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Carl Theodor Welcker sorgte sich, dass „Einzelne dem Despotischen Willen der Mehrzahl, z. B. die Reichen den Armen u.s.w. unterliegen“ könnten und zog deshalb den Rechtsstaat dem „Pöbeldespotismus“ vor.[60]

Der neuzeitliche Begriff des Rechtsstaates ist Ende des 18. Jahrhunderts aufgekommen. Die Bedeutung des Wortes stabilisierte sich – nach der dargestellten Verwendungsweise bei Placidus und MĂŒller â€“ als Gegenbegriff zu „Despotie“ und „Theokratie“,[61] aber nicht als Gegenbegriff zu „Monarchie“ und „Aristokratie“[62] â€“, und die Abgrenzung von der „Despotie“ schloss die Abgrenzung vom „Pöbeldespotismus“,[63] d. h. von der Demokratie, ein.

Erste Entwicklungsetappe Rechtsstaat vs. „Polizeystaat“

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Ein weiterer Begriff, der als Gegenbegriff die Bedeutung von „Rechtsstaat“ mitprĂ€gte, war der des „Polizeystaates“.[64] Dabei muss berĂŒcksichtigt werden, dass der damalige Polizey-Begriff viel umfassender war als der heutige Polizeibegriff. Wovon der Rechtsstaat damals abgegrenzt wurde, war nicht die Repressivfunktion, die fĂŒr den heutigen Polizei-Begriff charakteristisch ist, sondern der umfassende, die Gesellschaft gestaltende Anspruch der damaligen „guten Polizey“.

Eine Kritik der Repressivfunktion der Polizei beinhaltete der Rechtsstaatsbegriff zunÀchst nicht oder allenfalls am Rande. Vielmehr zielte er auf eine Reduktion des umfassenden Polizey-Begriffs und bekrÀftigte sogar dessen repressive Aspekte.[65]

Johann Christoph von Aretin und Karl von Rotteck plĂ€dierten in ihrem Handbuch fĂŒr GeschĂ€ftsmĂ€nner, studierende JĂŒnglinge, und gebildete BĂŒrger im Interesse der „möglichste[n] Freiheit und Sicherheit aller Mitglieder der bĂŒrgerlichen Gesellschaft“ fĂŒr den Rechtsstaat.

Ein „Rechtsstaat“ ist in seiner liberalsten – d. h. am wenigsten von den spezifischen VerhĂ€ltnissen im „Deutschland“ des 19. Jahrhunderts geprĂ€gten – Bedeutung schlicht ein moderner,[66] d. h. mit Gewaltmonopol ausgestatteter Staat, wie er durch die westlichen Gesellschaftsvertragstheorien gerechtfertigt wird. Der „Staatsbegriff [
] in seiner Vollendung [ist] ja nicht Anderes [
] als der Rechtsstaat“.[67] Die Menschen verzichten durch den Gesellschaftsvertrag, mit dem sie sich gegenseitig als freie und gleiche Vertragspartner (spĂ€ter auch: -innen) anerkennen, auf ihr „Naturrecht auf alles“, beschrĂ€nken sich fernerhin auf konkret gesetzlich festgelegte Rechte und schaffen den Staat, der die Einhaltung des Gesellschaftsvertrages gegen Rechts- bzw. Vertragsbrecher durchsetzt. In dieser Weise war fĂŒr Johann Aretin und Karl von Rotteck „Rechtsstaat“ derjenige Staat, „in welchem nach dem vernĂŒnftigen Gesammtwillen[68] regiert, und nur das allgemeine Beste bezweckt wird.“ Der entscheidende Punkt dabei sei, dass das „allgemeine Beste“ „die möglichste Freiheit und Sicherheit aller Mitglieder der bĂŒrgerlichen Gesellschaft“ sei.[69] Unter Bezugnahme auf Hugo Grotius stellt Robert von Mohl im Kapitel „Ursprung; erste wissenschaftliche BegrĂŒndung“ seines Werks Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften die „Idee des Rechtsstaates“ in gleicher Weise dar: „ZunĂ€chst zeigt er (Grotius), dass der Mensch nach Offenbarung und Geschichte das BedĂŒrfnis eines vernĂŒnftigen, d. h. friedlich geordneten, Zusammenlebens mit Anderen habe, und entwickelte dann die Regeln dieses Zusammenlebens der Einzelnen auf der Grundlage der gegenseitigen Rechtsachtung. Hieraus ging auch die allgemeine BegrĂŒndung des Staates hervor. Eine Macht und Ordnung zur Aufrechterhaltung des friedlichen Zusammenlebens der zu einem Volk Gehörigen, lehrte er, sei unentbehrlich; [
].“[70] Der „Vertrag freier Menschen“ sei „nicht nur die Form der Entstehung des Staates, sondern zu gleicher Zeit auch die rechtliche BegrĂŒndung desselben und seiner Gewalt.“[71]

Mohl selbst war allerdings mit dieser anti-polizeystaatlichen Stoßrichtung des Rechtsstaatsbegriffs nicht einverstanden: „Rechtssicherheit fĂŒr den Einzelnen“ sei eine „allzu enge Zweckbestimmung des Staates“.[72] Mohl lobte demgegenĂŒber Johann Friedrich Herbart,[73] der „dem Staate nicht nur ein[en], den wirklichen menschlichen VerhĂ€ltnissen und BedĂŒrfnissen entsprechendere[n] Umfang gegeben; sondern auch ĂŒberhaupt das negative Wesen des Kant’schen Staatswesens beseitigt“ habe.[74] Der Rechtsstaat habe nicht nur Rechtsschutz als Aufgabe, sondern die Aufgabe, zwei Hindernisse aus dem Weg zu rĂ€umen, die dem einzelnen bei der „möglichst allseitigen Ausbildung seiner NaturkrĂ€fte und folglich de[m] Erwerb und Genuß der dazu dienlichen Mittel“ im Weg stehen können: nĂ€mlich „den unrechtlichen Willen anderer Menschen und die Übermacht Ă€ußerer Hindernisse. Beiderlei Hindernisse muß der Staat entfernen“.[75] Die erste Funktion nennt Mohl „Justiz“ und die zweite Funktion – fĂŒr den heutigen Sprachgebrauch etwas ĂŒberraschend, aber an den Ă€lteren, weiteren absolutistisch-wohlfahrtsstaatlichen Polizey-Begriff anknĂŒpfend – „Polizei“. Mohl kommt, da „Recht nur die HĂ€lfte der TĂ€tigkeit dieser Staatsgattung ist“, zu dem Ergebnis: „man mĂŒĂŸte ihn [den Rechtsstaat] eigentlich ‚Rechts- und Polizeistaat‘ nennen“, spricht aber im Übrigen – da dies der „gebrauchtere“ (d. h. ĂŒblichere) Begriff ist[76] – auch seinerseits nur von „Rechtsstaat“, um beide Funktionen abzudecken.

Zweite Etappe: Zuspitzung des Rechtsstaatskonzeptes auf die Forderung nach einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle

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Rudolf von Gneist – der nationalliberale Politiker und Professor setzte sich fĂŒr die Schaffung von Verwaltungsgerichten ein.

In einer zweiten Etappe, nachdem in den meisten deutschen Kleinstaaten und ab 1848 auch in Preußen konstitutionell-monarchische VerhĂ€ltnisse geschaffen worden waren, wurde das Rechtsstaatskonzept auf die Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung zugespitzt.[77] Jedenfalls fĂŒr diese Phase ist (noch) nicht von Formalisierung des Rechtsstaatskonzepts (zur diesbzgl. Forschungskontroverse siehe den folgenden Abschnitt) zu sprechen, sondern von einer Institutionalisierung des Rechtsstaatskonzeptes – eben in Form der Verwaltungsgerichte. Charakteristische Schriften dieser Zeit sind: Der Rechtsstaat – eine publicistische Skizze von Otto BĂ€hr aus dem Jahr 1864 sowie Der Rechtsstaat von Rudolf Gneist aus dem Jahre 1872 (zweite Auflage unter dem Titel Der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichte 1879).

Die – weitgehend bloß terminologische – Differenz der beiden nationalliberalen Autoren sollte nicht ĂŒberbewertet werden, waren sich doch beide im Sinne der 1848er Forderung einig, dass die verwaltungsinterne „Verwaltungsrechtspflege“ durch eine gerichtliche Kontrolle ersetzt werden sollte. Dabei prĂ€ferierte BĂ€hr eine Übertragung der Kontrolle an die bereits bestehende ordentliche Gerichtsbarkeit (womit er sich wohl an der Bestimmung in § 35 II der landstĂ€ndischen 1831er Verfassung seines kurhessischen Heimatstaates orientierte[78]), wĂ€hrend Gneist kompromissweise vorschlug, eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen. „[
] die heutige Verwaltungsgerichtsbarkeit [vereint] Elemente von BĂ€hrs und G.s VorschlĂ€gen, kombiniert mit dem dritten Typus, dem sĂŒddt. Modell des Verwaltungsrechtsschutzes.“[79]

Von einer Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes ist hier aus zweierlei GrĂŒnden nicht zu sprechen:

Erstens (und v. a. im Vergleich mit England, wo Parlament und Gerichte gegen die Krone verbĂŒndet waren,[80] und Frankreich, wo lange Zeit die parlamentarische (soweit vorhanden) der gerichtlichen Exekutivekontrolle vorgezogen wurde,[81] wichtig), weil der Verwaltungsrechtsweg hier nicht das individuelle, den einzelnen BĂŒrgern offenstehende Korrelat zur ‚kollektiven‘ parlamentarischen Regierungsbildung und -kontrolle, sondern deren Substitut ist.[82] So bestimmte die – nie wirksam gewordene – Verfassung von 1849 in § 182 zwar: „Die Verwaltungsrechtspflege hört auf; ĂŒber alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte.“ Aber eine parlamentarische Regierungsbildung war nicht vorgesehen (§ 72 II), sondern allein eine Ministeranklage vor dem Reichsgericht (§ 126 lit. i),[83] und die vom Kaiser zu ernennende Regierung sollte ein Vetorecht (§ 102) gegen GesetzesbeschlĂŒsse des aus zwei Kammern bestehenden Reichstags haben[84] – und Ă€hnlich verhielt es, als am Ende des 19. Jahrhunderts dann tatsĂ€chlich Verwaltungsgerichte in den deutschen Bundesstaaten eingefĂŒhrt wurden.

Und zweitens und wichtiger, weil diese Verwaltungsgerichte nicht etwa nur Gesetzesanwendungs- und -durchsetzungsinstanzen, sondern Rechtsschöpfungsinstanzen wurden: „Die damals in den LĂ€ndern errichteten Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe), vorab das Preußische Oberverwaltungsgericht, etablierten sich [
] neben dem Gesetzgeber und der Wissenschaft als wichtigste Kraft fĂŒr die Fortbildung des Verwaltungsrechts. Das von Anfang an geplante Reichsverwaltungsgericht kam zwar im 19. Jahrhundert nicht mehr zustande, aber dies hinderte die Rechtsprechung nicht, fallweise voranschreitend allgemeinere, landerĂŒbergreifende SĂ€tze zu entwickeln, die sich allmĂ€hlich zu einem ‚Allgemeinen Teil‘ zusammenfĂŒgten.“[85]

Forschungskontroverse: Gab es eine Etappe der Formalisierung des Rechtsstaatskonzeptes?

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Soweit in der herrschenden Lehre von der Geschichte des Rechtsstaats nicht die Auffassung vertreten wird, dieser sei ursprĂŒnglich im formellen Sinne verstanden worden, wird im Rahmen der herrschenden Lehre die Ansicht vertreten, auf ein – wĂŒnschenswertes â€“ materielles RechtsstaatsverstĂ€ndnis in der ersten HĂ€lfte des 19. Jahrhunderts sei in der zweiten HĂ€lfte ein – negativ zu beurteilendes â€“ formelles gefolgt. Verantwortlich gemacht wird dafĂŒr insbesondere Julius Stahl.[86] Das diesbezĂŒglich immer wieder angefĂŒhrte Referenzzitat lautet:

Friedrich Julius Stahl (1860) gilt den meisten Rechtswissenschaftlern als derjenige, der mit seiner Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung stark zur Formalisierung des RechtsstaatsverstÀndnisse beitrug.[87]

„Der Staat soll Rechtsstaat seyn, das ist die Losung, und ist auch in Wahrheit der Entwicklungstrieb der neueren Zeit. Er soll die Bahnen und Grenzen seiner Wirksamkeit wie die freie SphĂ€re seiner BĂŒrger in der Weise des Rechts genau bestimmen und unverbrĂŒchlich sichern und soll die sittlichen Ideen von Staatswegen, also direkt, nicht weiter verwirklichen (erzwingen), als es der RechtssphĂ€re angehört, d.i. nur bis zur notwendigsten UmzĂ€unung. Dies ist der Begriff des Rechtsstaates, nicht etwa, daß der Staat bloß die Rechtsordnung handhabe ohne administrative Zwecke, oder vollends bloß die Rechte der einzelnen schĂŒtze, er bedeutet ĂŒberhaupt nicht Ziel und Inhalt des Staates, sondern nur Art und Charakter, dieselben zu verwirklichen.“

– Friedrich Julius Stahl: Rechts- und Staatslehre[88]

Von der herrschenden Meinung wird dieses Zitat im Sinne eines formellen RechtsstaatverstĂ€ndnisses interpretiert und kritisiert. Der Rechtsstaat sei dadurch zu einem „Gesetzesstaat“ geworden.[89] FĂŒr diesen ist in diesem Sinne charakteristisch, dass durch die Herrschaft der Gesetze, allgemeiner und bestimmter RechtssĂ€tze, erreicht werden soll, dass das staatliche Handeln vorhersehbar, berechenbar und durch unabhĂ€ngige Gerichte kontrollierbar sei.[90] Dies wird – gemessen an einem substantiellen Begriff von Gerechtigkeit – als unzureichend angesehen.

Eine Minderheit unter den Rechtsstaatshistorikern und Rechtstheoretikern widerspricht dieser Auffassung in doppelter Hinsicht: Weder teilen sie die implizit negative Wertung der formellen Konzeption des Gesetzesstaates, noch sind sie der Ansicht, dass Julius Stahl ein Vertreter dieser Konzeption gewesen sei.

In Wertungshinsicht macht die Mindermeinung geltend, dass zwar auch gesetzesstaatliche VerhĂ€ltnisse keine demokratischen VerhĂ€ltnisse garantieren, dass die Verbindung von Gesetzesstaat und Demokratie aber immerhin möglich ist,[91] wĂ€hrend eine materielle Rechtsstaatskonzeption von vornherein bedeute, dem demokratischen (sei es parlamentarischen, plebiszitĂ€ren oder rĂ€tedemokratischen) Gesetzgeber eine Elite aus Richtern und/oder Rechtsphilosophen ĂŒberzuordnen.[92]

Hinsichtlich der Interpretation des Stahl-Zitates argumentiert die Mindermeinung, dass Stahl den Rechtsstaat dem „Volksstaate (Rousseau, Robespierre), [
], in welchem das Volk die vollstĂ€ndige und positive politische Tugend von Staatswegen jedem BĂŒrger zumuthet und seiner eigenen sittlichen WĂŒrdigung gegenĂŒber keine rechtliche Schranke anerkennt“, entgegensetzte.[93] Stahl habe keine formelle Rechts(staats)konzeption vertreten[94], sondern dem (insbesondere dem potentiell demokratischen) Gesetzgeber mit Anspruch auf rechtliche Verbindlichkeit eine sittliche Schranke ĂŒbergeordnet. Die BĂŒrger dĂŒrften keine ‚unsittlichen‘ Gesetze beschließen und folglich auch nicht selbst definieren, was sittlich und was unsittlich ist. Dies sei keine formelle, sondern eine materielle Rechtsstaatskonzeption.[95]

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 – bekam der Rechtsstaat die Chance, demokratisch zu werden?

Das von der Mindermeinung beanspruchte demokratische Potential einer formellen Rechtsstaatskonzeption hĂ€tte in Deutschland – wenn auch weiterhin mit EinschrĂ€nkungen[96] – erstmals unter Geltung der Weimarer Reichsverfassung realisiert werden können, die die Republik einfĂŒhrte, die Regierungsbildung vom parlamentarischen Vertrauen abhĂ€ngig machte und die Rolle des Reichstags im Gesetzgebungsprozess stĂ€rkte. In der juristischen Lehre wurde diese Verfassungskonzeption am ehesten von Gerhard AnschĂŒtz und Richard Thoma sowie dem Österreicher Hans Kelsen, der vor dem Machtantritt des NS kurze Zeit in Köln lehrte, ernst genommen.

Die Gegenposition wurde prominent u. a. von dem bereits mehrfach erwĂ€hnten Carl Schmitt vertreten, dem seinerzeit sehr angesehenen Staatsrechtler, der die dem parlamentarischen Gesetzgeber durch die Weimarer Verfassung gegebenen Kompetenzen im Namen des „bĂŒrgerlichen Rechtsstaat[s]“ als beschrĂ€nkt ansah. Schmitt ist vor allem durch seine spĂ€tere Aussage „Der FĂŒhrer schafft das Recht“ verrufen. Diese Aussage entsprach zwischen 1933 und 1945 der Praxis im nationalsozialistischen Deutschen Reich, denn nach dem ErmĂ€chtigungsgesetz vom 24. MĂ€rz 1933 hatte die NS-Regierung die volle Kompetenz, Gesetze direkt zu erlassen, und der Begriff Rechtsstaat war in dieser Zeit völlig obsolet geworden. Aber der Staat selbst wurde nicht zu einem Polizeistaat im Sinne des 19. Jahrhunderts deformiert, sondern es bildete sich ein „Staat im Staate“, der SS-Staat (siehe das gleichnamige Buch von Eugen Kogon), der nur dem „FĂŒhrer“ selbst verantwortlich war.

Schmitt schrieb vorher u. a., nach der Novemberrevolution sei eine rechtlich verbindliche „fundamentale Entscheidung [
] fĂŒr den bĂŒrgerlichen Rechtsstaat [
] erfolgt“,[97] fĂŒr „den bisherigen sozialen status quo, d. h. fĂŒr die Beibehaltung der bĂŒrgerlichen Gesellschaftsordnung“.[98]

Geschichte der Rechtsstaatlichkeit

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Wegbereitend wurde Rechtsstaatlichkeit als ein Government of Laws in England gefordert. In der Forderung artikulierte sich ein Streben nach einer staatlichen Ordnung, die Antwort sein sollte auf die aus den politischen Wirren des 17. Jahrhunderts gezogenen Erkenntnisse. Auch war es England, wo sich schrittweise individuelle Freiheitsrechte herausbildeten. In der Zeit dieser Wirren hatten sich in Konflikten mit der Königsgewalt Gedanken dahin verdichtet, dass zukĂŒnftig ein allgemeiner Schutz vor willkĂŒrlich obrigkeitlichen Verhaftungen besteht und insbesondere Freiheitsrechte gewĂ€hrt werden. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde zĂŒgig formuliert und durchgesetzt.

Auf dem Kontinent kamen Ă€hnlich lautende Forderungen im 18. Jahrhundert auf. Gerichtet waren sie gegen die umfassenden HerrschaftsansprĂŒche des absolutistischen Polizeistaates. Die Französische Revolution steht dabei als Inkarnation des Freiheits- und Gleichheitsrechtsstrebens fĂŒr alle BĂŒrger. Bis dahin war das Gesellschaftsbild – zwar unterschiedlich geschichtet – aber stĂ€ndisch geprĂ€gt und der Monarch gerierte sich als alleiniger Inhaber staatlicher Gewalt; an von ihm gesetztes Recht waren alle, nur nicht er selbst gebunden. Motiviert war das Aufbegehren gegen diese Herrschaftsform zumeist aus einem religiös-weltanschaulichen Kontext heraus. Mit dem Aufkommen der AufklĂ€rung und der mit ihr verbundenen Ablösung der weltlichen Politik von den religiösen Vorstellungen war die Frage der Rechtsstaatlichkeit im Keim bereits angelegt und begehrte kurz vor der Jahrhundertwende gegen den Absolutismus (L’État, c’est moi) auf.

Dass (auch) staatliches Handeln „nach einem allgemeinen Gesetze“ zu geschehen habe, war eine Folgerung aus Immanuel Kants Begriff des Rechts als vernĂŒnftiger Ordnung eines Zusammenlebens in Freiheit. Im 19. Jahrhundert lenkten Jeremy Bentham und andere die Aufmerksamkeit auf die Funktion des Rechts, Sicherheit zu gewĂ€hrleisten. Andere setzten sich mit der Forderung nach einer gerichtlichen Kontrolle der Staatsgewalt ein, die fĂŒr eine Wiederherstellung des Rechts dann sorge, so dieses verletzt sein wĂŒrde.[99] Letztlich entwickelte sich der Begriff des Rechtsstaats aus diesen Überlegungen heraus als Gegenbegriff zum abzulösenden Polizeistaat, im Wesentlichen wurde er nun als Verfassungsstaat verstanden.[100] Hervorgehobene Ziele sind seither die MĂ€ĂŸigung der Staatsgewalt, die GewĂ€hrleistung von Grund- und Menschenrechten, das Selbstbestimmungsrecht und das Recht eines jeden, gerichtlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Auch das Recht auf kommunale Selbstverwaltung, politische Dezentralisation und der Föderalismus sind, zumal in Verbindung mit dem Prinzip der SubsidiaritĂ€t, bedeutende Elemente dieses RechtsverstĂ€ndnisses. Bereits in der spĂ€ten Mitte des 19. Jahrhunderts war in den meisten LĂ€ndern eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut und Staats- wie Verwaltungsrecht wurde an UniversitĂ€ten gelehrt.[101] Kennzeichen des Rechtsstaats war insofern die „Formalisierung, die Zuordnung der verwaltungstĂ€tigkeit zu kalkulierbaren Rechtsformen“.[102]

Nach EinschĂ€tzung des Politikwissenschaftlers Maximilian Pichl wird der Begriff des Rechtsstaats zunehmend als Synonym fĂŒr Sicherheit oder das staatliche Gewaltmonopol verwendet. Nach Auffassung von Kritikern werde damit jedoch sein Gehalt in sein Gegenteil verkehrt. „Rechtsstaat“ meine dann nicht mehr Schutz vor exekutiver Gewalt, sondern StĂ€rkung der Staatsgewalt gegenĂŒber seinen BĂŒrgern.[103]

Eine wichtige Frage ist, ob bloße formale LegalitĂ€t (d. h. positive Rechtsetzung ohne RĂŒcksicht auf Gerechtigkeit) zur BegrĂŒndung der Rechtsgeltung genĂŒgt oder ob zu dieser auch Gerechtigkeit beziehungsweise („ethische“) LegitimitĂ€t erforderlich sind.[104] Kurz, Rechtsstaat ist nur ein Staat, in dem nicht WillkĂŒr, sondern Recht und Gerechtigkeit herrschen: mit einer Rechtsordnung, die fĂŒr alle gleich ist und in der die Staatsorgane einschließlich des Gesetzgebers an das förmliche Recht und an materielle Gerechtigkeit gebunden sind.[105] Eine weitere Frage betrifft die Vereinbarkeit von liberaler Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit samt deren Staatsaufgaben.[106]

Formelle und materielle Rechtsstaatlichkeit

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Die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Rechtsstaat knĂŒpft an die Unterscheidung zwischen materiellem und formellem Recht an sich an. Materielles Recht regelt in seinen Ordnungen „Sache selbst“, es wird beispielsweise durch das BĂŒrgerliche Gesetzbuch (BGB) oder das Strafgesetzbuch (StGB) reprĂ€sentiert. Regelungsmaterie ist die materielle Rechtslage. In Abgrenzung dazu werden als formelles Recht die (gerichtlichen) Verfahrensordnungen bezeichnet, etwa die Zivilprozessordnung (ZPO) oder das Strafprozessrecht (StPO). Formelles Recht regelt den Verfahrenszuschnitt, um dem materiellen Recht zur Anwendung und Auslegung zu verhelfen.[107]

Diese terminologische Anlehnung ist freilich nur so lange gerechtfertigt, wie es sich um den „materiellen Rechtsstaat“ im engeren (eine Berufung auf ĂŒberpositives Recht ausschließende) Sinne handelt. Denn bei der Unterscheidung zwischen einerseits BGB, StGB etc. und andererseits ZPO, StPO etc. handelt es sich um eine Unterscheidung innerhalb des geschriebenen Rechts. Wird dagegen vom „materiellen Rechtsstaat“ im ĂŒberpositiven Sinne gesprochen, so handelt es sich bei dieser Verwendung des Wortes „materiell“ nicht mehr um die gleiche Verwendungsweise wie bei der Rede vom materiellen Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrecht.

Gleichfalls ein falscher Eindruck entsteht, wenn die juristische Unterscheidung zwischen einem formalen und einem materialen RechtsstaatsverstĂ€ndnis mit der philosophischen Unterscheidung zwischen Idealismus und Materialismus in Verbindung gebracht wird: „Der deutsche ‚materielle‘ Rechtsstaats-Begriff hat [
] nichts mit philosophischem Materialismus, und schon gar nichts mit Historischem Materialismus im Sinne des Marxismus zu tun – auch wenn einige, geisteswissenschaftlich geprĂ€gte und in ihrer philosophischen Position idealistische sozialdemokratische Juristen seit Hermann Hellers PrĂ€gung des Begriffs des ‚sozialen Rechtsstaats‘ an der weiteren Begriffsentwicklung mitgewirkt haben und dabei eine Zeitlang einige sozialstaatliche Brosamen abfielen. Gegen-Begriff zum ‚materiellen Rechtsstaat‘ ist nicht der ‚ideelle‘ oder ‚idealistische Rechtsstaat‘ (wie dies im Falle einer Begriffsverwendung i.S.v. philosophischem Materialismus der Fall wĂ€re), sondern [
] der ‚formelle Rechtsstaat‘.“[108]

Der Rechtsstaatsbegriff des Grundgesetzes ist nicht nur formeller, sondern auch materieller Art. Formelle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an bestimmte Formen ihrer AusĂŒbung (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Staatsgewalt wird im Rahmen gewaltbegrenzender ZustĂ€ndigkeiten und in kontrollierbaren Verfahren ausgeĂŒbt. Materielle Rechtsstaatlichkeit bedeutet dabei die Bindung der Staatsgewalt an ĂŒberpositives Recht durch Grundrechte und an den Grundsatz des Übermaßverbots, mithin den VerhĂ€ltnismĂ€ĂŸigkeitsgrundsatz.[109][110]

In Àhnlicher Weise wird von einem formalen oder materialen[111] oder auch substantialistischen RechtsstaatsverstÀndnis gesprochen.

Das Rechtsstaatsprinzip ist ein Verfassungsgrundsatz, der der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten bedarf.[112] Das gilt fĂŒr Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung gleichermaßen.

Abgrenzung

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Verschiedentlich werden „formelle“ und „materielle“ (oder „substantielle“) Rechtsstaatlichkeit einander angenĂ€hert, so, wenn gesagt wird: „Als formeller Rechtsstaat gilt ein Staat, der die Gewaltenteilung, die UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte, die GesetzmĂ€ĂŸigkeit der Verwaltung, Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt und eine öffentlich-rechtliche EntschĂ€digung als unverzichtbare Institute anerkennt: Der Begriff ist historisch bedingt und schon fĂŒr sich genommen weniger formell als er vorgibt.“[113]

Nach dieser Definition weist schon der formelle Rechtsstaat Elemente auf, die bei Kelsen nicht einmal im Zusammenhang mit dem materiellen Rechtsstaat ausdrĂŒcklich erwĂ€hnt werden – nĂ€mlich „Gewaltenteilung“ und „EntschĂ€digung“ (gemeint ist wohl auch die Staatshaftung).

Ein heute in der Bundesrepublik vielfach vertretener materieller Rechtsstaats-Begriff geht noch weiter: Der Gesetzgeber wird einer „höheren Normenordnung“ unterstellt: „‚Nur‘ formell ist ein Rechtsstaat allerdings, sofern er sich in der Beachtung [der] Formelemente erschöpft und eine inhaltliche Ausrichtung der Gesetzgebung an einer höheren Normenordnung nicht kennt (Gesetzesstaat). Als materieller Rechtsstaat gilt ein Staat, der auch diese inhaltliche Ausrichtung gewĂ€hrleistet und sie insbesondere durch die Verfassungsbindung der Gesetzgebung und durch die Normierung von Grundrechten sichert.“[114]

Es gibt also unterschiedliche VerstĂ€ndnisse von „materieller Rechtsstaatlichkeit“: Zum einen bedeutet der Ausdruck, dass die Verfassung des jeweiligen Landes inhaltliche Festlegungen trifft (beispielsweise in Form der von Kelsen erwĂ€hnten Freiheitsrechte); zum anderen bedeutet der Ausdruck, dass bestimmte GrundsĂ€tze inhaltlicher Richtigkeit (welche das im Einzelnen sind, kann umstritten sein) nicht nur den Gesetz-, sondern auch den Verfassungsgeber binden.

Dies letzte ist das vom Bundesverfassungsgericht in stÀndiger Rechtsprechung vertretene materielle RechtsstaatsverstÀndnis.[115]

Auf diesem Wege kann „materielle Rechtsstaatlichkeit“ die „formelle Rechtsstaatlichkeit“ ergĂ€nzen und erweitern: „Stellt man auf die Rechtsquelle ab, der die einzelne rechtsstaatliche Institution ihre Existenz verdankt, so kann die Aufnahme materiell-rechtlicher, auch den – verfassungsĂ€ndernden – Gesetzgeber bindenden rechtsstaatlicher GrundsĂ€tze in der Verfassung als eine Erweiterung und ErgĂ€nzung des formellen Rechtsstaates angesehen werden; die [
] Neuschöpfungen des Grundgesetzes (gemeint sind insbesondere die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG und die Begrenzung des Gesetzesvorbehaltes, unter dem die meisten Grundrechte stehen, durch die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG) gehören dann noch zur formellen Rechtsstaatlichkeit und erst die Rekurse auf ĂŒberpositive GrundsĂ€tze“ zur „materielle[n]“. „Stellt man dagegen nicht auf die Rechtsquelle, sondern auf den Inhalt der in Frage stehenden Institutionen bzw. Normen ab, sind nicht nur die RĂŒckgriffe auf ĂŒberpositives Recht unter den Begriff der materiellen Rechtsstaatlichkeit zu subsumieren, sondern auch die weiteren materiell-rechtlichen Bindungen, die das Grundgesetz enthĂ€lt.“[116]

Nach anderer Ansicht ist „der materielle nicht das Gegenteil des formellen Rechtsstaates, sondern ein materielle und formelle Elemente des Rechts vereinigender Staat.“[117] Diese Begriffsbildung ist aber fragwĂŒrdig:

Bildet man einen nur positivrechtlich angereicherten Begriff des „materiellen Rechtsstaats“, der aber keine ĂŒberpositive Gerechtigkeitskriterien einschließt, dann kommen die Vertreter eines (positivistischen) materiellen RechtsstaatsverstĂ€ndnisses zum gleichen Ergebnis wie die Vertreter eines (positivistischen) formellen RechtsstaatsverstĂ€ndnisses, nĂ€mlich: Die positive Verfassung ist anzuwenden. Es ist nicht zu erkennen, was ein positivistisch verstandener materieller Rechtsstaat einem formellen begrifflich hinzufĂŒgt.

Bildet man dagegen einen Begriff des „materiellen“ Rechtsstaates, der auch ĂŒberpositive Gerechtigkeitskriterien einschließt, dann wird der (positivistisch zu verstehende) formelle Rechtsstaatsbegriff und das ihm zugeordnete formelle Recht durch ein von ihm abweichendes ĂŒberpositives Recht nicht „ergĂ€nzt“. Vielmehr besteht dann ein Konflikt zwischen dem positiven und dem ĂŒberpositiven Recht.[118]

Integrales und summatives RechtsstaatsverstÀndnis

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Das integrale und summative RechtsstaatsverstÀndnis formuliert zwei gegensÀtzliche AnsÀtze zur Interpretation des Grundgesetzes (GG).

Dabei begreifen das Bundesverfassungsgericht und die ĂŒberwiegende Rechtsliteratur den Rechtsstaat begrifflich integral,[119] was bedeutet, dass sich das Rechtsstaatsprinzip nicht in Einzelbestimmungen wie den Grundrechtsnormen oder Art. 20 Abs. 3 GG erschöpft,[120] sondern ĂŒber die rechtsphilosophische und rechtspolitische Bedeutung hinausgeht und als „Grundlage fĂŒr [
] im Grundgesetz nicht erwĂ€hnte – unbenannte – EinzelgewĂ€hrleistungen“ heranzuziehen ist.[121]

BegrĂŒndet[122] wird das Prinzip mit dem Wortlaut der Art. 20 Abs. 3 GG[123] Art. 20 Abs. 2 GG[124] und Art. 28 Abs. 1 GG.[125] Losgelöst vom Wortlaut wird das Prinzip als Teil der „Gesamtkonzeption des Grundgesetzes“ aufgefasst,[126] dessen Geltung auch bei den Beratungen wĂ€hrend der Verfassunggebung vorausgesetzt worden sei.[127] Vertreter des integralen Ansatzes sehen das Rechtsstaatsprinzip als subsidiĂ€r zu den konkretisierenden Bestimmungen des Grundgesetzes an.

Als summativ wird jenes RechtsstaatsverstĂ€ndnis bezeichnet, das das Wort „Rechtsstaat“ (als Begriff des geltenden Rechts der Bundesrepublik) ausschließlich als Namen beziehungsweise „Sammelbezeichnung einzelner im Text des Grundgesetzes belegbarer rechtsstaatlicher GewĂ€hrleistungen“ ansieht.[128]

Diese Auffassung stĂŒtzt sich darauf, dass die Bundesrepublik im Grundgesetz nicht ausdrĂŒcklich als Rechtsstaat bezeichnet werde. Die ErwĂ€hnung der Rechtsstaatlichkeit in Art. 28 GG wird dahingehend interpretiert, dass dort ausschließlich „GrundsĂ€tze des [
] Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes“ gemeint seien. Außerhalb der in Einzelbestimmungen liegenden Elemente oder GrundsĂ€tze des Rechtsstaatsprinzips wĂŒrden weder den BundeslĂ€ndern durch Art. 28 GG verbindlich gemacht, noch seien sie fĂŒr die Bundesebene juristisch relevant.[121][129]

Grenzen der Verrechtlichung

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Auch fĂŒr das Bestreben, das staatliche Handeln durch Rechtsnormen kontrollierbar zu machen, ist das rechte Maß zu finden. Schon Revolution und Verfassunggebung zeigen, „dass es unmöglich ist, die ganze staatliche Existenz restlos in rechtliche Normen einzufangen, dass es auch Situationen gibt, in denen politische Gewalten verbindliche Entscheidungen treffen, ohne hierbei selbst an rechtliche Normen gebunden zu sein“.[130]

Doch „auch die alltĂ€gliche StaatstĂ€tigkeit ist weitgehend nicht bloßer Gesetzesvollzug, sondern Handeln und Entscheiden in normativ vorgegebenen SpielrĂ€umen“.[131] „Ein Übermaß an Verrechtlichung verliert sich [
] in BanalitĂ€ten, bringt eine unzutrĂ€gliche Schematisierung von LebensvorgĂ€ngen mit sich und bedrĂ€ngt die Freiheiten der BĂŒrger.“[132] Dies geschieht insbesondere durch eine fortschreitende BĂŒrokratisierung. DarĂŒber hinaus leidet unter einer Normeninflation sogar die Rechtssicherheit.[133]

Siehe auch

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  • Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
  • Effektiver Rechtsschutz
  • Mehrrechtsstaat
  • Rechtliches Gehör
  • Staatsanwalt
  • VerhandlungsunfĂ€higkeit (Deutschland)
  • LegalitĂ€tsprinzip

Literatur

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  • Richard BĂ€umlin: Der deutsche Rechtsstaat. In: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich, Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage. Kreuz, Stuttgart 1987, DNB 870223380, Sp. 2806–2818. 
  • Ernst-Wolfgang Böckenförde: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs. In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift fĂŒr Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. Frankfurt am Main 1969, S. 53–76.
  • Ernst Forsthoff: Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950–1964. 1. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 1964; 2., vom Verf. ĂŒberarb. u. nach seinem Tode von Klaus Frey hrsg. Auflage. C.H. Beck, MĂŒnchen 1976.
  • Katharina GrĂ€fin von Schlieffen: Das Prinzip Rechtsstaat. Verfassungs- und verwaltungsrechtliche Aspekte (= Jus publicum; Bd. 22), Mohr Siebeck, TĂŒbingen 1997.
  • Dieter Grimm: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: JS 1980, S. 704–709.
  • Friedhelm Hase, Karl-Heinz Ladeur, Helmut Ridder: Nochmals: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: JS 1981, S. 794–798.
  • Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung fĂŒr das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), TĂŒbingen 1986, ISBN 3-16-645050-5. 
  • Horst Pötzsch: Die Deutsche Demokratie. 5., ĂŒberarbeitete und aktualisierte Auflage, Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung, Bonn 2009, S. 28–31 (PDF).
  • Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. 1. u. unverĂ€nd. 2. Auflage, C.F. MĂŒller, Heidelberg 1987, ISBN 3-8114-2887-X und 1995, ISBN 3-8114-2495-5;
    • Band I: Grundlagen, S. 987–1043 (= Â§ 24 mit 97 Rdnrn.);
    • Band II: Verfassungsstaat, S. 541–612 (= Â§ 26 mit 111 Rdnrn.), 3. Auflage 2004, ISBN 3-8114-5071-9.
  • Volkmar Schöneburg: Der demokratische und soziale Rechtsstaat – Anspruch und Wirklichkeit. In: Axel Weipert (Hrsg.): Demokratisierung von Wirtschaft und Staat – Studien zum VerhĂ€ltnis von Ökonomie, Staat und Demokratie vom 19. Jahrhundert bis heute. NoRa Verlag, Berlin 2014, ISBN 978-3-86557-331-5.
  • Klaus Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Band I: Grundbegriffe und Grundlagen des Staatsrechts, Strukturprinzipien der Verfassung. 2., völlig neubearb. Auflage, § 20, Beck, MĂŒnchen 1984, ISBN 3-406-09372-8.
  • Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) 4 (1990), S. 367–375.

Weblinks

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Wikiquote: Rechtsstaat â€“ Zitate
Wiktionary: Rechtsstaat â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: rechtsstaatlich â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Rechtsstaatlichkeit â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
  • Literatur von und ĂŒber Rechtsstaat im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Rechtsstaat im Dossier Deutsche Demokratie, Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung/bpb, 15. Dezember 2009
  • Der deutsche Rechtsstaat und der österreichische Rechtsstaat – zwei BegriffserklĂ€rungen (Auszug aus einem Vortrag, der am 15. Dezember 2008 am Internationalen Forschungsinstitut fĂŒr Kulturwissenschaften IFK in Wien gehalten wurde)
  • Informationskampagne „Wir sind Rechtsstaat“ des Bundesjustizministeriums
  • Andreas Voßkuhle, Rechtsstaat unter Druck, Die Zeit vom 26. September 2018
  • Videoclip des Bundesjustizministeriums
  • Bayerischer Rundfunk, Der deutsche Rechtsstaat und seine Bedeutung fĂŒr die Demokratie

Anmerkungen

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  1. ↑ BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13, Rdnr. 547
  2. ↑ Mehrdad Payandeh: Judikative Rechtserzeugung. Theorie, Dogmatik und Methodik der Wirkungen von PrĂ€judizien. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2017, S. 189 f.
  3. ↑ Statt vieler Autoren, Heinrich Amadeus Wolff: Ungeschriebenes Verfassungsrecht unter dem Grundgesetz, Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2000, S. 408 und Philip Kunig: Das Rechtsstaatsprinzip. Überlegungen zu seiner Bedeutung fĂŒr das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Mohr, TĂŒbingen 1986, S. 77.
  4. ↑ Dazu grundlegend: BVerfGE 2, 380 (403).
  5. ↑ Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.12.1992, BGBl. 1992, S. 2086.
  6. ↑ Konrad Hesse: Der Rechtsstaat im Verfassungssystem des Grundgesetzes. In: Konrad Hesse, Siegfried Reicke, Ulrich Scheuner (Hrsg.): Festgabe fĂŒr Rudolf Smend zum 80. Geburtstag, TĂŒbingen 1962, S. 71.
  7. ↑ Konrad Hesse: GrundzĂŒge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1999, Rn. 60 ff.
  8. ↑ Jo[hann] Wilhelm Placidus (eigentlich: Petersen): Litteratur der Staatslehre. Ein Versuch. Erste Abtheilung, ohne Verlag [laut Katalog der Österreichischen Nationalbibliothek: Metzler], Stuttgart 1798, 73 – Hervorhebungen im Original.
  9. ↑ Georg-Christoph von Unruh: Die „Schule der Rechts-Staats-Lehrer“ und ihre VorlĂ€ufer in vorkonstitutioneller Zeit. Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen GrundsĂ€tzen im deutschen Schrifttum. In: Norbert Achterberg, Werner Krawietz, Dieter Wyduckel (Hrsg.): Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80. Geburtstag, Duncker & Humblot, [West-]Berlin 1983, S. 250–281 (251).
  10. ↑ a b Michael Becker, Hans-Joachim Lauth, Gert Pickel: Rechtsstaat und Demokratie: Theoretische und empirische Studien zum Recht in der Demokratie, Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2001, ISBN 978-3-531-13645-5, S. 30 f.
  11. ↑ Von griech. ΔᜐΎαÎčÎŒÎżÎœÎŻÎ±. „[It] is a Greek word commonly translated as ‘happiness’. Etymologically, it consists of the word ‘eu’ (‘good’ or ‘well being’) and ‘daimƍn’ (‘spirit’ or ‘minor deity’).“ (Artikel Eudaimonia in der englischsprachigen Wikipedia). Vgl. Polizeistaat: „Entsprechend dem vorherrschenden zentralistischen Staatsmodell hatte der jeweilige monarchische Herrscher als ‚oberster Diener des Staates‘ eine als absolut legitimierte Machtposition, die mit der Verpflichtung zur Sorge fĂŒr das umfassende Wohlergehen der BĂŒrger verbunden war (siehe auch Wohlfahrtsstaat). Das Instrument dafĂŒr war die ‚gute Polizey‘ als eine Politik, die mit allumfassenden Befugnissen ihrer Organe das Wohlergehen der Untertanen sichern sollte.“
  12. ↑ Jo[hann] Wilhelm Placidus (eigentlich: Petersen): Litteratur der Staatslehre. Ein Versuch. Erste Abtheilung, ohne Verlag [laut Katalog der Österreichischen Nationalbibliothek: Metzler]: Stuttgart 1798 (LdStL), S. 78 f.
  13. ↑ Adam H. MĂŒller: „die große Spur der wachsenden Rechts-Idee [gibt] dem Staat Dauer und wahre Haltung“. Zit. in: Die Elemente der Staatskunst, 1. Teil (Die Herdflamme. 1. Band herausgegeben von Othmar Spann), Fischer, Jena 1922 (Erstveröffentlichung mit abweichender Paginierung: Sander, Berlin 1809), 200, 196 – Hervorhebung im Original.
  14. ↑ Katharina GrĂ€fin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1926–1934 (1928): „Im 19. Jh. löst sich Deutschland vom Absolutismus und entwickelt eine eigene Form der konstitutionellen Monarchie [
]. Herrscher und BĂŒrgertum einigen sich auf Verfassungen, die das monarchische Prinzip als gottgegeben voraussetzen, aber Eingriffe in Freiheit und Eigentum unter Parlamentsvorbehalt stellen. So wird ein rechtsförmiger Mittelweg beschritten, der einerseits den schrankenlosen Wohlfahrtsstaat [
] und andererseits die Volksherrschaft unter Beteiligung des vierten Standes vermeidet.“ Zu ergĂ€nzen ist nur, dass Preußen bis 1848 eine absolute Monarchie blieb, und auch in den konstitutionell-monarchischen deutschen Staaten nicht einmal von einer Herrschaft des Volkes im Sinne des dritten Standes gesprochen werden kann, da dieser – wie Schlieffen darstellt – nicht die politische Macht allein ĂŒbernahm, sondern sich mit den weiterhin göttlich legitimierten Monarchen auf einen Kompromiss einigte: „Der Rechtsstaat war also nicht die politische Form des sich selbst regierenden Volkes, er war nicht die rechtliche Erscheinungsform der Demokratie, sondern die rechtliche Form eines ĂŒberwiegend von den Interessen der Monarchie und der sie tragenden Schichten bestimmten Kompromisses – er war die rechtliche Form der konstitutionellen Monarchie“ (Ulrich K. Preuß, LegalitĂ€t und Pluralismus (PDF; 737 kB). BeitrĂ€ge zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1973, 11). Siehe dazu schließlich auch noch: Ernst-Wolfgang Böckenförde: Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den AnfĂ€ngen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, Berlin, 1958, 118 („konstitutionelle Monarchie, die [fĂŒr Aretin] den wahren Rechtsstaat darstellt“) und 117, Fn 2 („Die Theoretiker des frĂŒhen Konstitutionalismus ziehen im Grunde das monarch[is]che Prinzip nirgends in Zweifel und fordern auch keine parlamentarische Monarchie etwa nach Art des französischen Juli-Königtums oder der belgischen Verfassung.“)
  15. ↑ Vgl. hierzu das Rotteck-Welckersche Staatslexikon, ab den 1830er Jahren zeitgenössische Grundlage liberaler Weltsicht.
  16. ↑ Siehe die entsprechenden Nachweise unter edocs.fu-berlin.de, S. 101, Fn 44; s. außerdem Erhard Denninger: Rechtsstaat, in: Axel Görlitz (Hrsg.): Handlexikon zur Rechtswissenschaft. Ehrenwirth, MĂŒnchen 1972, 344–349 (344): „Von Robert von Mohl [
] systematisch eingefĂŒhrt“; Michael Stolleis: Rechtsstaat, in: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990, Sp. 367–375 (370): „Von großer Bedeutung fĂŒr die weitere Popularisierung des Begriffs wurde R.v. → Mohl“.
  17. ↑ Die Polizei-Wissenschaft nach den GrundsĂ€tzen des Rechtsstaats, 1. Band. Laupp, TĂŒbingen 1. Auflage 1832, 2. Auflage 1844.
  18. ↑ Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den FrĂŒhformen bis zur Gegenwart. C.H. Beck, MĂŒnchen 2001, ISBN 978-3-406-54716-4, Rn. 273.
  19. ↑ Staatsrecht des Königreichs WĂŒrttemberg. Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, TĂŒbingen 1829, 21, Fn 6.
  20. ↑ Siehe ausfĂŒhrlich zum vorstehenden Detlef Georgia Schulze: Rechtsstaat versus Demokratie. Ein diskursanalytischer Angriff auf das Heiligste der Deutschen Staatsrechtslehre. In: ders./Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? TransdisziplinĂ€re Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2010, S. 553–628 (565 f., 573–579).
  21. ↑ Ein Wort (z. B. „Rechtsstaat“) kann verschiedene Begriffe (z. B. einen formellen oder einen substantialistischen Rechtsstaatsbegriff) reprĂ€sentieren; „Begriff“ ist also die Verbindung von Wort und prĂ€ziser Bedeutung. „Konzept“ wiederum bezeichnet die spezifische Bedeutung, unabhĂ€ngig von der VerknĂŒpfung mit einem bestimmten einzelsprachlichen Wort.
  22. ↑ Lorenz Stein: Verwaltungslehre. Erster Teil. Cotta, Stuttgart, 2. Auflage 1869, 296 f. – Hervorhebung von „deutsch“ im Original. Rund 100 Jahre spĂ€ter greift Böckenförde (Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs. In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift fĂŒr Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. EVA, Frankfurt am Main 1969, S. 53–76 [54 mit Fn 4]; Ă€hnlich auch ders.: Rechtsstaat. In: Joachim Ritter, Karlfried GrĂŒnder (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 8, Schwabe, Basel 1992, Sp. 332–342 [332]) die Steinsche Formulierung wieder auf: „‚Rechtsstaat‘ ist eine dem deutschen Sprachraum eigene Wortverbindung und BegriffsprĂ€gung, die in anderen Sprachen so keine Entsprechung findet. Die ‚rule of law‘ im angelsĂ€chsischen Bereich ist keine inhaltlich parallele Begriffsbildung, [
]“. Die – auch bestehenden – „Gemeinsamkeiten des rechtsstaatlichen Denkens [
] mit der Tradition des abendlĂ€ndischen Staatsdenkens und der abendlĂ€ndischen Verfassungsentwicklung machen nicht das spezifische des Rechtsstaatsgedankens aus.“.
  23. ↑ Weitere Nachweise und Zitate zur Diskussion dieser Frage: Detlef Georgia Schulze, Der Rechtsstaat in Deutschland und Spanien. Überlegungen zum Forschungsstand, S. 89 f., Fn 5.
  24. ↑ Richard BĂ€umlin, Stichwort „Rechtsstaat“, in: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich/Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon, Kreuz, Stuttgart, 3. Auflage 1987, Sp. 2806–2818 (2806). Den Unterschied zwischen Rechtsstaat und rule of law charakterisierte BĂ€umlin an gleicher Stelle folgendermaßen: „So unterscheidet sich der [Rechtsstaat] von vornherein von der britischen Rule of Law, die nicht nur als ein den Staat begrenzendes, diesen vielmehr auch konstituierendes (reprĂ€sentativstaat[liches] beziehungsweise demokratisches) Prinzip gemeint ist.“
  25. ↑ Lorenz Stein: Verwaltungslehre. Erster Teil. Cotta, 2. Auflage, Stuttgart 1869, 298 – Hervorhebungen im Original.
  26. ↑ Neil MacCormick: Der Rechtsstaat und die rule of law. In: Juristenzeitung, 1984, 65–70 (67).
  27. ↑ Karl-Peter Sommermann: Staatsziele und Staatszielbestimmungen, Mohr Siebeck, TĂŒbingen 1997, 45 ff.
  28. ↑ Delf Buchwald: Prinzipien des Rechtsstaats. Zur Kritik der gegenwĂ€rtigen Dogmatik des Staatsrechts anhand des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Shaker, Aachen 1996, S. 99 f.
  29. ↑ Helmuth Schulze-Fielitz, [Kommentierung zu] Art. 20 (Rechtsstaat). In: Horst Dreier (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar. Band 2: Art. 20–82, Mohr Siebeck, TĂŒbingen 1998, S. 128–209, Rn. 5; mit ergĂ€nzten Literaturhinweisen: 2. Auflage 2006, 170–277 (177, Rn. 5).
  30. ↑ Erhard Denninger: „Rechtsstaat“ oder „Rule of law“ – was ist das heute? In: Cornelius Prittwitz et al. (Hrsg.): Festschrift fĂŒr Klaus LĂŒderssen. Zum 70. Geburtstag am 2. Mai 2002, Nomos, Baden-Baden 2002, 41–54; wieder abgedruckt in: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? TransdisziplinĂ€re Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2010, 537–552 (538): „‚Positivisten‘, denen ich mich gerne zurechne“.
  31. ↑ Neil MacCormick: Der Rechtsstaat und die rule of law. In: Juristenzeitung, 1984, 70, 67.
  32. ↑ Erhard Denninger: „Rechtsstaat“ oder „Rule of law“ – was ist das heute?, 2002, 42, Fn 5 und 47–50 (Mitte) bzw. 2010, 538, Fn 3 und 542–545; s. aber auch: 2002, 50 (untere HĂ€lfte) bzw. 2010, 545 f.
  33. ↑ Katharina GrĂ€fin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1927.
  34. ↑ Wolfgang Lienemann: „Rechtsstaat (Th)“. In: Heun et al., Katharina GrĂ€fin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1934–1929 (1935) – Hervorhebungen im Original.
  35. ↑ Auf die „deutsche frĂŒhbĂŒrgerliche Fixierung auf die ‚Rechtsidee‘ und auf die Justiz als deren Inkarnation“ weist Karl-Heinz Ladeur (Strukturwandel der Staatsrechtsideologie im Deutschland des 19. Jahrhunderts. In: ders./Friedhelm Hase: Verfassungsgerichtsbarkeit und politisches System. Studien zum Rechtsstaatsproblem in Deutschland, Campus: Frankfurt am Main/New York 1980, S. 15–102 [49]) hin. Vgl. fĂŒr die, jedenfalls soweit es Deutschland betrifft, eher vor- als frĂŒhbĂŒrgerliche Zeit Katharina GrĂ€fin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1927: „In England behauptet sich [
] seit dem 17. Jh. das Parlament als Rechtssetzer im VerhĂ€ltnis zur Krone. [
]. In Deutschland werden seit dem Mittelalter Recht und Gerechtigkeit von den Gerichten verkörpert.“
  36. ↑ BVerfGE 34, 269–293 (287) – Soraya; vgl. kritisch zu dieser Entscheidung: Helmut Ridder: Alles fließt. Bemerkungen zum „Soraya-Urteil“ des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts. In: Archiv fĂŒr Presserecht, 1973, S. 453–457.
  37. ↑ Katharina GrĂ€fin von Schlieffen: Rechtsstaat (J). In: Werner Heun, Martin Honecker, Martin Morlok, Joachim Wieland (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 4. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart 2006, Sp. 1930: „unabhĂ€ngige Verwaltungsgerichtsbarkeit, die bis heute als Proprium des deutschen R.es angesehen wird“.
  38. ↑ Georg-Christoph von Unruh: Die „Schule der Rechts-Staats-Lehrer“ und ihre VorlĂ€ufer in vorkonstitutioneller Zeit. Anfang und Entwicklung von rechtsstaatlichen GrundsĂ€tzen im deutschen Schrifttum, in: Norbert Achterberg, Werner Krawietz, Dieter Wyduckel (Hrsg.): Recht und Staat im sozialen Wandel. Festschrift Hans Ulrich Scupin zum 80. Geburtstag, Duncker & Humblot, [West-]Berlin 1983, 280 f.: „Als [
] das Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland die von Althusius Ephorat genannte Einrichtung zur Wahrung der VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit allen staatlichen Handelns durch die Einrichtung des Bundesverfassungsgerichtes verwirklicht wurde, war damit ein [
] Prozeß in einer Form abgeschlossen, die man eine ‚Krönung des Rechtsstaates‘ nennen durfte.“ (mit weiteren Nachweisen fĂŒr die Formel „Krönung des Rechtsstaates“; Original-Hervorhebungen getilgt, fehlerhafte Grammatik im Original)
  39. ↑ So sieht es der (brockhaus-enzyklopaedie.de (Memento vom 8. August 2011 im Internet Archive) Brockhaus, s. v. Rechtsstaat) als eine der „EigentĂŒmlichkeiten der rechtsstaatlichen Entwicklung in Deutschland“, die fĂŒr diesen eine von mehreren rechtsstaatlichen Entwicklungen ist, an, dass dem „frĂŒhen deutschen Naturrechtsdenken“, das anscheinend als VorlĂ€ufer des Rechtsstaatskonzeptes begriffen wird, die „scharfe Frontstellung zum Staat [fehlte], [d]ie [
] dem AufklĂ€rungsdenken in England und Frankreich eigen war.“
  40. ↑ Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), Sp. 368.
  41. ↑ Erhard Denninger: Rechtsstaat. In: Axel Görlitz (Hrsg.): Handlexikon zur Rechtswissenschaft. Ehrenwirth, MĂŒnchen 1972 (H-Lex.), 344.
  42. ↑ In etwa in diese Richtung argumentieren die ehemaligen Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm und Ernst Benda: „Der formale Rechtsstaat, der die Exekutive ans Gesetz band, ohne dieses selbst anderen als formellen Bedingungen zu unterwerfen, war machtlos gegenĂŒber Unrecht in Gesetzesform gewesen. Der materielle Rechtsstaat traf daher auch Sicherungsvorkehrungen gegen die Legislative. Seine MaterialitĂ€t besteht im Einbau eines QualitĂ€tsmaßstabes in den Gesetzesbegriff.“ (Dieter Grimm: Reformalisierung des Rechtsstaats als Demokratiepostulat? In: Juristische Schulung 1980, 704–709 [704]). „Die Erfahrung der Weimarer Republik und vor allem der nationalsozialistischen Diktatur haben gezeigt, daß die Bindung der StaatstĂ€tigkeit an bestimmte Formen und Verfahren keine hinreichende Garantie fĂŒr die Geltung und Durchsetzung des Rechts ist. Das RechtsstaatsverstĂ€ndnis des Grundgesetzes [
] beschrĂ€nkt sich nicht auf formale Sicherungen, sondern enthĂ€lt inhaltliche Aussagen ĂŒber die StaatstĂ€tigkeit, die an oberste RechtsgrundsĂ€tze gebunden wird.“ (Ernst Benda: Rechtsstaat. In: Dieter Nohlen (Hrsg.): Wörterbuch zur Politik, Piper: MĂŒnchen, ZĂŒrich, 3. Auflage 1989 (1. Auflage 1985), S. 837–840 [838]).
  43. ↑ So argumentiert beispielsweise Uwe Wesel, der Rechtsstaatsbegriff sei fĂŒr Robert von Mohl „materiell“ von Bedeutung gewesen, dies bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Menschenrechte, Gewaltenteilung und Justizreform gewĂ€hrleistet gewesen seien; erst danach habe sich der Begriff zu einem „formellen“ gewandelt und verengt. In: Geschichte des Rechts. Von den FrĂŒhformen bis zur Gegenwart. Beck, MĂŒnchen 2001, Rn. 273 (S. 434 f.).
  44. ↑ Thomas Fleiner, Lidija R. Basta Fleiner: Allgemeine Staatslehre. Über die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt. 3., vollst. ĂŒberarb. u. erw. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg 2004, S. 244: „In der frĂŒhren [deutschen] verfassungsgeschichtlichen Phase verstand sich das Rechtsstaatskonzept lediglich als eine Garantie zur Durchsetzung der LegalitĂ€tskontrolle der Verwaltung. Dieses Konzept war von einem Staats- und Gesetzespositivismus abhĂ€ngig, [
]. Dementsprechend haben sogar die liberalen Denker der damaligen Zeit dieses formalistisch positivistische Rechtsstaatskonzept ĂŒbernommen.“ Dagegen habe Kant (bei dem das Wort „Rechtsstaat“ allerdings noch nicht vorkommt) „einen substanziellen und materiellen Rechtsstaatsbegriff entwickelt“, der aber „kaum wesentlichen Einfluss auf die deutsche Staats- und Verfassungslehre“ gehabt habe. Ebenso wohl Rudolf Wassermann (Der Richter im Grundgesetz. In: Werner Schmidt-Hieber, Rudolf Wassermann (Hrsg.): Justiz und Recht. Festschrift aus Anlass des 10-jĂ€hrigen Bestehens der Deutschen Richterakademie in Trier, MĂŒller, Heidelberg 1983, S. 19–41, hier S. 22 (online)), der bereits den „altliberale[n]“ Rechtsstaats als Gesetzesstaat bezeichnet und anders als andere Vertreter eines materiellen RechtsstaatsverstĂ€ndnisses nicht von der Formalisierung eines ursprĂŒnglich (auch) materiellen RechtsstaatsverstĂ€ndnisses (erst) in der Kaiserzeit spricht: „Der altliberale, bĂŒrgerliche Rechtsstaat war ein ‚Gesetzesstaat‘ gewesen, der sich damit begnĂŒgt hatte, fĂŒr das Handeln der als frei vorgestellten Individuen den Rahmen zu setzen. Auf dem realen Hintergrund der bĂŒrgerlichen Gesellschaft jener Zeit glaubte man damals Staat und Gesellschaft als getrennte SphĂ€ren definieren und zur BĂ€ndigung der Staatsmacht auf das Prinzip der GesetzmĂ€ĂŸigkeit vertrauen zu können.“
  45. ↑ Michael Sachs, [Kommentarierung zu] Art. 20 [VerfassungsgrundsĂ€tze, Widerstandsrecht]. In: ders. (Hrsg.): Grundgesetz. Kommentar. Beck, MĂŒnchen 1. Auflage 1996, 621–653 (634, Rn. 49) = 2. Auflage 1999, 743–799 (766) = 3. Auflage 2003, 802–868 (829) = 4. Auflage 2007, 766–824 (790) = 5. Auflage 2009, 774–834 (798), 2.–5. Auflage jew. Rn. 74 – Hv. getilgt: „Nach der Erfahrung des NS-Unrechtsstaates wurde Rechtsstaatlichkeit (wieder) auch materiell verstanden“.
  46. ↑ Gesetzliches Unrecht und ĂŒbergesetzliches Recht. In: SĂŒddeutsche Juristenzeitung, 1946, S. 105 (107).
  47. ↑ Siehe u. a. Ingo MĂŒller: Gesetzliches Recht und ĂŒbergesetzliches Unrecht. Gustav Radbruch und die KontinuitĂ€t der deutschen Staatsrechtslehre. In: Leviathan 1979, S. 308–338.
  48. ↑ Detlef Georgia Schulze, Frieder Otto Wolf: Rechtsstaat und Verrechtlichung – Ein deutsch-spanischer Sonderweg der Ent-Politisierung und Demokratie-Vermeidung? In: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? TransdisziplinĂ€re Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2010, S. 53–82 (54 f., 60–63).
  49. ↑ Vgl. Helmut Ridder: Vom Wendekreis der Grundrechte. In: Leviathan 1977, S. 467–521 (477–489) = ders.: Gesammelte Schriften hrsg. von Dieter Deiseroth, Peter Derleder, Christoph Koch, Frank-Walter Steinmeier. Nomos, Baden-Baden 2010, S. 355–415 (367–383); spez. zur Umdeutung der Eigentumsgarantie und des allgemeinen Gleichheitssatzes: ebd., S. 481 ff., 483 ff. bzw. 374 ff. sowie Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bĂŒrgerlichen Rechtsstaats. In: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus. Fink, MĂŒnchen, 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9), S. 11–82 (38–40) und schließlich zum Aufstieg der Freirechtsschule: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken. In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, S. 34–79.
  50. ↑ Helmut Ridder: Das Bundesverfassungsgericht. Bemerkungen ĂŒber Aufstieg und Verfall einer antirevolutionĂ€ren Einrichtung. In: Peter Römer (Hrsg.): Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation. Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von Wolfgang Abendroth [Abendroth-Festschrift II]. Syndikat, Frankfurt am Main 1977, S. 98–132 (75) spricht insofern von einer 150-jĂ€hrigen Inkubationszeit fĂŒr die Herausbildung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit.
  51. ↑ Dazu: A.W.: War die nationalsozialistische Revolution legal? In: Schweizerische Rundschau, 1933/34 (Jan.-Heft 1934), S. 891–902 (insb. 893: „Es wird schwer sein zu behaupten, daß dem Wortlaut dieser Vorschrift [der Weimarer Verfassung ĂŒber die Wahlfreiheit] entsprochen worden sei.“). Dieter Deiseroth: Die LegalitĂ€ts-Legende. Von Reichstagsbrand zum NS-Regime. In: BlĂ€tter fĂŒr deutsche und internationale Politik 2/2008, S. 91–102 (online). AusfĂŒhrlicher zu diesem Thema: edocs.fu-berlin.de, S. 56–58.
  52. ↑ Richard BĂ€umlin: Rechtsstaat. In: Roman Herzog, Hermann Kunst, Klaus Schlaich, Wilhelm Schneemelcher (Hrsg.): Evangelisches Staatslexikon. 3. Auflage, Kreuz, Stuttgart 1987, Sp. 2814: „Nicht die (fĂŒr den parlamentarischen Gesetzgebungsstaat eintretenden) Rechtspositivisten, sondern die Vertreter des ‚materiellen R.‘ sind es gewesen, die – soweit Rechtsdogmatik ĂŒberhaupt dazu beitrĂ€gt, Geschichte zu machen â€“ der Rechtsideologie des Nationalsozialismus den Weg bereitet haben.“ Außerdem Ingeborg Maus: Vom Rechtsstaat zum Verfassungsstaat. Zur Kritik juridischer Demokratieverhinderung. In: BlĂ€tter fĂŒr deutsche und internationale Politik, 7/2004, S. 835–850 (846); durchgesehen wiederabgedruckt in: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? TransdisziplinĂ€re Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2010, S. 517–536 (539): „Bis heute finden sich noch AnhĂ€nger jener Nachkriegslegende, die besagt, es sei die Gesetzestreue der deutschen Richter, ihr rechtspositivistisches VerstĂ€ndnis der Anwendung des Rechts gewesen, das ihre WillfĂ€hrigkeit im NS-System bedingt habe.“ (Hv. hinzugefĂŒgt) und dazu ausfĂŒhrlich dies.: „Gesetzesbindung“ der Justiz und die Struktur der nationalsozialistischen Rechtsnormen. In: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken. In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“, Suhrkamp: Frankfurt am Main 1989, S. 81–103. Schließlich Klaus FĂŒĂŸer: Rechtspositivismus und „gesetzliches Unrecht“. Zur Destruktion einer verbreiteten Legende. In: Archiv fĂŒr Rechts- und Sozialphilosophie 1992, 301–331 und Harald Russig: Rechtsphilosophie und Nationalsozialismus. In: Leviathan 1983, S. 422–432 sowie Manfred Walther: Hat der juristische Positivismus die deutschen Juristen im „Dritten Reich“ wehrlos gemacht? In: Okko Behrends: Von der Freirechtsbewegung zum konkreten Ordnungs- und Gestaltungsdenken. In: Ralf Dreier, Wolfgang Sellert (Hrsg.): Recht und Justiz im „Dritten Reich“. Suhrkamp, Frankfurt am Main 1989, S. 323–354.
  53. ↑ Friedrich Karl KĂŒbler: Die nationalsozialistische „Rechtsordnung“ im Spiegel neuer juristischer Literatur. In: Neue Politische Literatur. Berichte ĂŒber das internationale Schrifttum 1970, S. 291–299 (299): „beunruhigende KontinuitĂ€t einer [
] Haltung, die den Nationalsozialismus [
] ermöglicht hat“.
  54. ↑ Richard BĂ€umlin, Helmut Ridder: [Kommentierung zu] Art. 20 Abs. 1–3 III. Rechtsstaat. In: Richard BĂ€umlin et al.: Kommentar zum Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland. Band 1. Art. 1–20 (Reihe Alternativkommentare hrsg. von Rudolf Wassermann), Luchterhand: Neuwied, Darmstadt, 1984, 1288–1337 (1310) = 2., ĂŒberarb. Auflage 1989, 1340–1389 (1361) – jew. Rn. 26: Der NS sei „aufgrund seiner massiv entformalisierenden und materialisierenden ‚Rechtsstaatlichkeit‘ [
] Trendgipfel im antidemokratischen Kontinuum“ der deutschen Geschichte; vgl. auch schon Helmut Ridder: Vom Wendekreis der Grundrechte. In: Leviathan 1977, S. 467–521 (477–489) = ders.: Gesammelte Schriften hrsg. von Dieter Deiseroth, Peter Derleder, Christoph Koch, Frank-Walter Steinmeier, Nomos, Baden-Baden 2010, S. 355–415 (367–383), 1977, 491 = 2010, 386: „keine ‚ZĂ€sur‘, sondern nur maximierende Aktualisierung“.
  55. ↑ Walter Pauly: Die deutsche Staatsrechtslehre in der Zeit des Nationalsozialismus. In: Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Band 60, 2001, 73–105 (104): „Parallel zur Apotheose des ‚FĂŒhrers‘ verlief [
] der Verfall des Gesetzesbegriffs, der weitgehend seiner formalen Kriterien [
] entkleidet wurde.“ Vgl. auch noch Frieder GĂŒnther: Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration, Oldenbourg: MĂŒnchen, 2004, 51, Fn 95 m. w. N., unter Zusammenfassung der damals neuesten Literatur zum Thema: „Das nationalsozialistische Regime war [
] an einer systematischen juristischen Erfassung des unberechenbaren dynamischen FĂŒhrerstaates schlichtweg nicht interessiert.“ Siehe dazu edocs.fu-berlin.de, S. 59 unten / 60 oben die entsprechenden Zitate aus der NS-Zeit.
  56. ↑ „wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Setzung positiven Rechts bewusst verleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur ‚unrichtiges‘ Recht, vielmehr entbehrt es ĂŒberhaupt der Rechtsnatur.“
  57. ↑ Vgl. Klaus GĂŒnther: Was heißt: „Jedem das Seine“? Zur Wiederentdeckung der distributiven Gerechtigkeit. In: GĂŒnter Frankenberg (Hrsg.): Auf der Suche nach der gerechten Gesellschaft, Fischer: Frankfurt am Main 1994, S. 151–181 (bes. 152, 159 f., 167).
  58. ↑ „Wir suchen eine Bindung, die zuverlĂ€ssiger, lebendiger und tiefer ist als die trĂŒgerische Bindung an die verdrehbaren Buchstaben von tausend Gesetzesparagraphen. Wo anders könnte sie liegen als in uns selbst und unserer eigenen Art? Auch hier [
] mĂŒnden alle Fragen und Antworten in dem Erfordernis einer Artgleichheit, ohne die ein totaler FĂŒhrerstaat nicht einen Tag bestehen kann.“ (Carl Schmitt: Staat, Bewegung, Volk. Die Dreigliederung der politischen Einheit. Hanseatische Verlagsanstalt, Hamburg 1933, S. 46).
  59. ↑ Vgl. dazu Peter Römer: Kleine Bitte um ein wenig Positivismus. Thesen zur neueren Methodendiskussion. In: Peter Römer (Hrsg.): Der Kampf um das Grundgesetz. Über die politische Bedeutung der Verfassungsinterpretation. Referate und Diskussionen eines Kolloquiums aus Anlaß des 70. Geburtstags von Wolfgang Abendroth [Abendroth-Festschrift II], Syndikat, Frankfurt am Main 1977, 87–97 (90): „Es gibt Rechtsordnungen, [
], denen gegenĂŒber [
] nur noch die radikale Negation zulĂ€ssig ist. Die NĂŒrnberger Gesetze interpretiert man nicht mehr, sondern bekĂ€mpft sie.“
  60. ↑ Carl Theodor Welcker: Die letzten GrĂŒnde von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwĂŒrdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer, Gießen 1813, 103, 102.
  61. ↑ Carl Theodor Welcker: Die letzten GrĂŒnde von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwĂŒrdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer: Gießen 1813, 24, 30, 33.
  62. ↑ Böckenförde: Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs. In: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift fĂŒr Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. EVA, Frankfurt am Main 1969, S. 58 mit Nachweisen in Fn 22.
  63. ↑ Carl Theodor Welcker: Die letzten GrĂŒnde von Recht, Staat und Strafe, philosophisch und nach den Gesetzen der merkwĂŒrdigsten Völker rechtshistorisch entwickelt, Heyer: Gießen, 1813, 102.
  64. ↑ Siehe oben bereits Placidus’ Entgegensetzung von „Schule der Rechts-Staats-Lehrer“ und EudĂ€monismus. SpĂ€ter stellte dann Otto Mayer in seinem Werk Deutsches Verwaltungsrecht (Erster Band, Duncker & Humblot: MĂŒnchen/Leipzig, 1. Auflage 1895; 2. Auflage 1914; 3. Auflage 1923; Nachdruck: 2004) den „Rechtsstaat“ des 19. und frĂŒhen 20. Jahrhunderts und den frĂŒheren „Polizeistaat“ gegenĂŒber (in der dritten Auflage § 4 [S. 38–54] und § 5 [S. 54–63]), ohne dabei allerdings noch einmal auf die frĂŒhe rechtsstaatliche Literatur von um 1800 zurĂŒckzukommen.
  65. ↑ Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), Sp. 367: „R. ist also von Anfang an eine Formel mit politischem Programm. Sie zielte im ausgehenden 18. Jh. darauf, den absolutistischen Interventionsstaat zurĂŒckzudrĂ€ngen und ihn auf die GewĂ€hrung von Sicherheit und Ordnung zu beschrĂ€nken“. Vgl. auch Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland. Band 2, C.F. MĂŒller, Heidelberg 2004, 541–612 (549 = Band I, 1987 = 1995, 994 – jew. Rn. 13): „fĂŒr Kant, und Ă€hnlich fĂŒr Wilhelm v. Humboldt und Fichte“ – die allesamt das Wort „Rechtsstaat“ noch nicht verwandten, bei denen Schmidt-Aßmann aber die „Grundlegung“ der „Idee des Rechtsstaates“ ausmacht – blieb „der Sicherheitszweck des Staates unbestritten; es ging um die Ausklammerung des Wohlfahrtszweckes.“
  66. ↑ Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 240: „als [
] aus Territorien Staaten entstanden“.
  67. ↑ Otto BĂ€hr: Der Rechtsstaat. Eine publicistische Skizze, Wigand: Kassel, Göttingen, 1864, IV.
  68. ↑ Der „vernĂŒnftige“ Gesamtwille war dabei nicht der empirische, durch demokratische Verfahren zu ermittelnde Mehrheitswille des Volkes. – ErlĂ€uterung hinzugefĂŒgt.
  69. ↑ Johann Christoph von Aretin: Staatsrecht der konstitutionellen Monarchie. Ein Handbuch fĂŒr GeschĂ€ftsmĂ€nner, studierende JĂŒnglinge, und gebildete BĂŒrger. Band 1, 1. Auflage, Leipzig 1824, S. 163 f.; ders., Karl von Rottek: Staatsrecht der constitutionellen Monarchie. Ein Handbuch fĂŒr GeschĂ€ftsmĂ€nner, studierende JĂŒnglinge, und gebildete BĂŒrger. Band 1, 2. Auflage, Leipzig 1838, 163 bzw. 156.
  70. ↑ Robert von Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855 (GuL), 227.
  71. ↑ Robert von Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 229, 230.
  72. ↑ Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855, 242.
  73. ↑ Mohl zitiert dessen Buch Allgemeine praktische Philosophie (die Vornamen sind bei Mohl allerdings nur abgekĂŒrzt).
  74. ↑ Robert Mohl: Die Geschichte und Literatur der Staatswissenschaften. In Monographien dargestellt. Erster Band. Enke, Erlangen 1855 (GuL), 244.
  75. ↑ Mohl: Staatsrecht des Königreichs WĂŒrttemberg. Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, TĂŒbingen 1829, 8.
  76. ↑ Mohl: Staatsrecht des Königreichs WĂŒrttemberg. Erster Teil, das Verfassungsrecht. Laupp, TĂŒbingen 1829, 11, Fn 3.
  77. ↑ Vgl. brockhaus-enzyklopaedie.de (Memento vom 8. August 2011 im Internet Archive) Brockhaus, s. v. Rechtsstaat: „Die weitere Entwicklung des Rechtsstaats wird durch den historischen Kompromiss nach dem Scheitern der Revolution von 1848/49 bestimmt, der zwischen dem nun politisch resignierenden BĂŒrgertum und einem Staat zustande kam, der zwar dem liberalen BĂŒrgertum die Konstitution und eine begrenzte Mitwirkung an der Politik in den Parlamenten zugestehen musste, aber seine MachtfĂŒlle im Wesentlichen behielt. [
]. Zur Kontrolle der Verwaltung wurden in den deutschen Bundesstaaten Verwaltungsgerichte geschaffen, die zugleich die Rechte des BĂŒrgers gegen die Verwaltung schĂŒtzten.“
  78. ↑ „Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen“ (§ 35 II Kurhess. Verf. 1831 (Memento vom 15. Mai 2007 im Internet Archive)).
  79. ↑ Thomas Henne: „Gneist, Heinrich Rudolf Hermann Friedrich (1816–1895)“. In: Albrecht Cordes et al. (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2., völlig ĂŒberarb. u. erw. Auflage: 10. Lfg. Erich Schmidt, Berlin 2009, Sp. 430–432. Vgl. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, MĂŒnchen 1992, S. 242: „Dem Scheitern der Reichsverfassung folgte nicht nur eine Phase der sog. zweiten Restauration, sondern auch eine entsprechende Besinnung im liberalen Lager, in diesem Falle also eine AnnĂ€herung an die Administrativjustiz. Der Vorschlag von RUDOLF VON GNEIST aus dem Jahre 1860, eigenstĂ€ndige Verwaltungsgerichte mit Laienbeteiligung einzurichten, fand ein positives Echo gerade bei OTTO BÄHR, der eigentlich Justizstaatler war, dem es aber wesentlich darauf ankam, der Kontrollinstanz GerichtsqualitĂ€t zu verleihen. Erst im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts ist es dann zu einer kompromißhaft ausgestalteten ‚Verwaltungsgerichtsbarkeit‘ gekommen.“ (Namen im Original als KapitĂ€lchen hervorgehoben.)
  80. ↑ Helmut Ridder: Empfiehlt es sich, die vollstĂ€ndige Selbstverwaltung aller Gerichte im Rahmen des Grundgesetzes gesetzlich einzufĂŒhren? (Memento vom 9. Januar 2011 im Internet Archive) In: StĂ€ndige Deputation des Deutschen Juristentages (Hrsg.): Verhandlungen des 40. Deutschen Juristentages. Hamburg 1953. Band I (Gutachten). Mohr, TĂŒbingen 1953, 91–134 (112 f., Fn 51): „Der Suprematie des Parlaments war nicht eine widersprĂŒchliche Suprematie der Justiz gegenĂŒbergestellt, sondern eine der Rechtsbewahrung dienende Richterherrschaft zugesellt.“ (Hv. hinzugefĂŒgt).
  81. ↑ Am Vorabend der Revolution von 1789 bestanden 14 Provinzgerichte (parlements). „Das kĂ€ufliche und vererbliche Richteramt besaß wegen der hohen Gerichtskosten einen hohen Vermögenswert und hatte zu einer konservativen, auf die Bewahrung ihrer Privilegien bedachten Richterschaft gefĂŒhrt, [
]. Um ihre Privilegien zu bewahren, hatte diese sich bereits unter dem Ancien RĂ©gime beharrlich und wirkungsvoll den Versuchen widersetzt, die Verwaltung zu modernisieren und die Gesellschaft zu reformieren.“ Mit Gesetz vom 16.–24. August 1790, Titel II, Art. 13 wurde daher bestimmt: „Die Funktionen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind von der Verwaltung verschieden und werden davon immer getrennt bleiben. Die Richter dĂŒrfen unter Strafe wegen Amtspflichtverletzung auf keinerlei Art die TĂ€tigkeit der Verwaltungsorgane stören, noch die Verwaltungsbeamten wegen ihrer TĂ€tigkeit vor Gericht zitieren.“ Auch eine gesonderte Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde nach der Revolution und auch unter NapolĂ©on nicht eingerichtet: „eine Verwaltungsgerichtsbarkeit im modernen Sinne wurde unter dem Konsulat und dem Ersten Kaiserreich nicht geschaffen.“ (Johannes Koch: Verwaltungsrechtsschutz in Frankreich. Eine rechtsvergleichende Untersuchung zu den verwaltungsinternen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsbefehlen des BĂŒrgers gegenĂŒber der Verwaltung. Duncker & Humblot, Berlin 1998, 21, 23, 24, 26), 255: „Den Staat verstand Napoleon als ein Instrument, um aus der hierarchischen Feudalgesellschaft eine moderne Gesellschaft rechtsgleicher Personen zu schaffen. Um dieses Ziel zu erreichen, brauchte er eine [
] Exekutive, die in der Lage war, den Willen des Gesetzgebers [
] umzusetzen. Dies war seiner Auffassung aber nur möglich, indem er die Verwaltung von der traditionellen Gerichtsbarkeit unabhĂ€ngig machte. Den konservativen Richtern musste der Zugang zur Verwaltungskontrolle [
] verwehrt werden.“ (Thomas Fleiner, Lidija R. Basta Fleiner: Allgemeine Staatslehre. Über die konstitutionelle Demokratie in einer multikulturellen globalisierten Welt. 3., vollst. ĂŒberarb. u. erw. Auflage, Springer, Berlin/Heidelberg 2004 [Fn 31 / StL], S. 255). In diesem Sinne diente die Schaffung des Staatsrates (Conseil d’État) durch NapolĂ©on weiterhin gerade dem Ausschluss einer gerichtlichen Verwaltungskontrolle und war nicht etwa deren Vorwegnahme (auch wenn der Staatsrat ab 1872 teilweise zu einem Verwaltungsgericht wurde). Vgl. Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, MĂŒnchen 1992 (GdÖR), S. 241 f. mit Fn 85 und Ellen Meiksins Wood: Britain vs. France: How many Sonderwegs? In: Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? TransdisziplinĂ€re Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2010 (RsR), 2010, 82–97 (88): „the French â€˜Ă©tat lĂ©gal’ evolved as a means of asserting the power of the central state against fragmented jurisdictions and independent local powers. This meant, among other things, limiting the independence of the judiciary and effectively absorbing it into the civil service. It remained for Napoleon to complete the project begun by the Revolution.“ (Hv. i.O.).
  82. ↑ So auch Michael Stolleis: Rechtsstaat. In: Adalbert Erler, Ekkehard Kaufmann (Hrsg.): Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, IV. Band. Erich Schmidt, Berlin 1990 (HRG-1), 371 „hat [
] den Charakter eines Ersatzes fĂŒr die nicht erlangte politische Mitbestimmung auf nationaler Ebene“, wo jener Rechtsschutz aber dennoch missverstĂ€ndlich als „formal“ bezeichnet wird.
  83. ↑ Auch § 108 der kurhessischen Verfassung von 1831 sah nur eine juristische Verantwortung der Minister fĂŒr die „Verfassungs- und GesetzmĂ€ĂŸigkeit“ von Regierungshandlungen, aber keine politische Verantwortlichkeit und parlamentarische Regierungsbildung vor.
  84. ↑ Auch in Kurhessen erforderten GesetzesbeschlĂŒsse ein Zusammenwirken von Regierung und LandstĂ€nden. § 95 der Verfassung von 1831 bestimmte: „Ohne ihre [der LandstĂ€nde] Beistimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeĂ€ndert oder authentisch erlĂ€utert werden. [
]. Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allein erlassen.“ (Hv. hinzugefĂŒgt)
  85. ↑ Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 2: Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800–1914. Beck, MĂŒnchen 1992 (GdÖR), S. 242 f. – Hv. hinzugefĂŒgt.
  86. ↑ So heißt es bei Ulrich Scheuner: Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates. Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl. In: Der Staat, 1979, S. 1–30 (18): „Im Anschluß an Stahl, aber auch an BĂ€hr und Gneist, entstand ein Rechtsstaats-Begriff, der die formalen Elemente, die Gesetzesbindung und den individuellen Rechtsschutz in den Vordergrund rĂŒckte und aus dem Staat ein Systems formaler LegalitĂ€t machte.“ Schon zehn Jahre zuvor schrieb Böckenförde (Entstehung und Wandel des Rechtsstaatsbegriffs, in: Horst Ehmke, Carlo Schmid, Hans Scharoun (Hrsg.): Festschrift fĂŒr Adolf Arndt zum 65. Geburtstag. EVA, Frankfurt am Main 1969, S. 59): „Der Rechtsstaatsbegriff in dieser [materielle Elemente einschließenden] AusprĂ€gung hat das politische Denken des BĂŒrgertums und ebenso das konstitutionelle Leben in der VormĂ€rzzeit und noch darĂŒber hinaus nachhaltig bestimmt. Die weitere Entwicklung des Rechtsstaatsbegriffs im 19. Jahrhundert steht indessen im Zeichen der Reduktion auf einen sog. formellen Rechtsstaatsbegriff.“ 1992 relativierte Böckenförde in seinen in Joachim Ritter, Karlfried GrĂŒnder (Hrsg.): Historisches Wörterbuch der Philosophie. Band 8. Schwabe, Basel 1992 (HWbPh) genanntem Wörterbuch-Artikel seine Ă€ltere Auffassung mit dem Hinweis in Sp. 335, dass der formelle Rechtsstaatsbegriff „in den letzten Jahren [der Weimarer Republik] zunehmend der Kritik ausgesetzt“ war.
  87. ↑ Quelle des Bildes: Stahl, Friedrich Julius. In: Theodor Westrin, Ruben Gustafsson Berg, Eugen Fahlstedt (Hrsg.): Nordisk familjebok konversationslexikon och realencyklopedi. 2. Auflage. Band 26: Slöke–Stockholm. Nordisk familjeboks förlag, Stockholm 1917, Sp. 943 (schwedisch, runeberg.org). 
  88. ↑ Friedrich Julius Stahl: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung. Zweite Abtheilung: Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts, J.C.B. Mohr, TĂŒbingen, 5., unverĂ€nd. Auflage 1878, 137 f. = 4. Aufl. 1870, S. 137 f. = 3., verm. Aufl. 1856, S. 137 f. = 2. [verĂ€nd.] Aufl. 1845, S. 106 – Hv. i.O. (In der ersten Auflage von 1837 [vgl. dort S. 10 f.] scheint die Formulierung noch nicht enthalten zu sein.)
  89. ↑ „Die Verfassung wurde [im Kaiserreich] zum Verfassungsgesetz formalisiert. Der Rechtsstaat wurde im wesentlichen als Gesetzesstaat verstanden.“ (Ulrich Karpen: Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. BewĂ€hrung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands, Nomos, Baden-Baden 1992, 77). „Ende des 19. Jahrhunderts [
] wurde [
 der Rechtsstaat] verengt und formalisiert, er wurde zu einem gesetzespositivistischen, formellen Begriff (‚Gesetzesstaat‘).“ (Alfred Katz: Staatsrecht. Grundkurs im öffentlichen Recht, 18. Auflage, MĂŒller, Heidelberg [u. a.] 2010, 86, Rn. 159 – an der Stelle der ersten Auslassung unter Paraphrasierung des Stahl-Zitates.)
  90. ↑ Horst Pötzsch (Deutsche Demokratie, Abschnitt „Grundlagen“, Unterabschnitt „Rechtsstaat“ [15. Dezember 2009]) auf der Website der Bundeszentrale fĂŒr politische Bildung (abgerufen am 15. Dezember 2010) charakterisiert den „liberalen Rechtsstaat“, dem dann schließlich der soziale und materielle Rechtsstaat des Grundgesetzes gefolgt sei, wie folgt: „Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden (Rechtssicherheit), vor dem Gesetz sind alle BĂŒrger gleich (Rechtsgleichheit), unabhĂ€ngige Gerichte schĂŒtzen die BĂŒrger vor willkĂŒrlichen Eingriffen des Staates (Rechtsschutz).“
  91. ↑ Vgl. Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bĂŒrgerlichen Rechtsstaats. In: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus. Fink, MĂŒnchen 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9) (EuF), 35–37, wo sie auf S. 35 von einer „latent demokratischen Intention“ der formellen Rechtsstaatskonzeption spricht.
  92. ↑ Sabine Berghahn, Frieder Otto Wolf (Hrsg.): Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? TransdisziplinĂ€re Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne. (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2010 (RsR), 599: „diejenigen, die [
] Recht als vorgegebene GrĂ¶ĂŸe behandeln, vermindern nicht die Zahl der politischen (Definitions)entscheidungen [darĂŒber, was Recht ist], sondern verdecken nur die entscheidende Frage nach den TrĂ€gerInnen der Definitionsmacht [
]: Sollen die gesellschaftlichen Regeln von einer JuristInnen- und PhilosophInnen-Elite durch freihĂ€ndige Rechts- und Gerechtigkeitsschöpfung definiert werden, oder soll dies in einem demokratischen Gesetzgebungsprozeß erfolgen?“ (Hv. i.O.).
  93. ↑ Friedrich Julius Stahl: Rechts- und Staatslehre auf der Grundlage christlicher Weltanschauung. Zweite Abtheilung: Die Staatslehre und die Principien des Staatsrechts, J.C.B. Mohr, TĂŒbingen, 5., unverĂ€nd. Auflage 1878, 137 f. = 4. Aufl. 1870, 137 f. = 3., verm. Aufl. 1856, 137 f. = 2. [verĂ€nd.] Aufl. 1845 (RuStL), 1878, 1870 und 1856, jew. 138 sowie 1845, 106 – erste Hv. i.O.; zweite hinzugefĂŒgt. (Auch diese Formulierung scheint in der ersten Auflage von 1837 nicht enthalten zu sein.)
  94. ↑ FĂŒr Carl Schmitt bedeutete „Rechtsstaat“ die Beibehaltung des „sozialen status quo“. Auch Ernst-Wolfgang Böckenförde: Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den AnfĂ€ngen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, Berlin, 1958 (GuggG), 170 f., Fn 8: „Allein mit Formalismus hat sie [Stahls Definition] sehr wenig zu tun, wenn man sie nicht willkĂŒrlich verkĂŒrzt oder aus ihrem Zusammenhang reißt. [
] Ein paar Zeilen weiter heißt es dann: ‚Der Staat soll aber nichtsdestoweniger ein sittliches Gemeinwesen sein. Die Rechtsordnung soll fĂŒr alle LebensverhĂ€ltnisse und öffentlichen Bestrebungen ihre sittliche Idee zum Prinzip haben 
 und sie soll durch die sittliche Gemeingesinnung getragen werden.‘ Auch fĂŒr Stahl ist also der Inhalt der StaatstĂ€tigkeit keineswegs beliebig“ (Auslassung in dem Zitat im Zitat durch Böckenförde). Nicht das Recht schaffe nach Stahl diesen Inhalt, sondern es finde „sie vor und ermöglicht durch seine Ordnung deren Verwirklichung.“ Nach dieser Lesart ist der Gesetzgeber also durchaus nicht frei, die Inhalte der StaatstĂ€tigkeit zu definieren, sondern auf die vorgefundenen und von Stahl als sittlich affirmierten VerhĂ€ltnisse verpflichtet.
  95. ↑ „Wenn [
] Stahl [
] fordert, daß das Recht in ‚seiner wahren Bedeutung‘ mit den inhaltlichen Geboten von Moral und Sittlichkeit zusammenfalle, das Recht die ‚Lebensordnung des Volkes zur Erhaltung von Gottes Weltordnung‘ und die Rechtspflege die Realisierung der Idee der Gerechtigkeit seien, so erfĂ€hrt das Rechtsstaatsprinzip selbst eine materiale Aufwertung.“ (Ingeborg Maus: Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bĂŒrgerlichen Rechtsstaats. In: dies.: Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus. Fink, MĂŒnchen 1986 urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9 [Fn 35 / EuF], 29).
  96. ↑ Helmut Ridder: Wie und warum (schon) Weimar die Demokratie verfehlte. In: Roland Herzog (Hrsg.): Zentrum und Peripherie. ZusammenhĂ€nge – Fragmentierungen – NeuansĂ€tze (FS BĂ€umlin), RĂŒegger, Chur/ZĂŒrich 1992, S. 79–93.
  97. ↑ Carl Schmitt: Verfassungslehre. 1. Auflage, Duncker & Humblot, MĂŒnchen/Leipzig 1928. 3. Auflage: [West-]Berlin 1957, S. 30.
  98. ↑ Carl Schmitt: Verfassungslehre. 1. Auflage, Duncker & Humblot, MĂŒnchen/Leipzig 1928, 3. Auflage: [West-]Berlin 1957, S. 31 – Hv. i.O.
  99. ↑ Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., ISBN 978-3-406-60342-6, § 30 I 2 h.
  100. ↑ So definiert Ulrich Karpen (Der Rechtsstaat des Grundgesetzes. BewĂ€hrung und Herausforderung nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Baden-Baden 1992, S. 20) etwa den Rechtsstaat als Verfassungsstaat, und auch Peter Cornelius Mayer-Tasch (Politische Theorie des Verfassungsstaates. Eine EinfĂŒhrung. MĂŒnchen 1991, S. 38) spricht davon, dass Grundrechte und Gewaltenteilung sowohl die Grundprinzipien von Verfassungsstaatlichkeit als auch deutscher Rechtsstaatlichkeit darstellen.
  101. ↑ Michael Stolleis: Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland. Band 3: Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914–1945. C.H. Beck, MĂŒnchen 1999, ISBN 3-406-37002-0, S. 42–44.
  102. ↑ Peter Badura: Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates, Göttingen 1967, S. 51 ff.
  103. ↑ Maximilian Pichl: GefĂ€hrliche Rede vom „Rechtsstaat“. Legal Tribune Online, 27. Februar 2019; abgerufen am 1. MĂ€rz 2019. 
  104. ↑ Eine historisch begrĂŒndete Frage, die auf den klassischen Liberalismus zurĂŒckgeht.
  105. ↑ Vgl. JĂŒrgen Schwabe: Grundkurs Staatsrecht. Eine EinfĂŒhrung fĂŒr StudienanfĂ€nger. 5., ĂŒberarb. Aufl., de Gruyter, Berlin/New York 1995, 2. Teil, Kap. 1. I., II.1 (S. 28).
  106. ↑ Vgl. dazu ausfĂŒhrlich Ludwig K. Adamovich, Bernd-Christian Funk, Gerhart Holzinger, Stefan L. Frank: Österreichisches Staatsrecht. Band 1: Grundlagen, 2., aktual. Aufl., Springer, Wien/New York 2011, 14. Kap., Rz 14.001 ff. (S. 181–191, hier S. 183 f.).
  107. ↑ Detlef Georgia Schulze/Sabine Berghahn/Frieder Otto Wolf, Rechtsstaatlichkeit – Minima Moralia oder Maximus Horror?, in: dies. (Hrsg.), Rechtsstaat statt Revolution, Verrechtlichung statt Demokratie? TransdisziplinĂ€re Analysen zum deutschen und spanischen Weg in die Moderne (StaR P. Neue Analysen zu Staat, Recht und Politik. Serie A. Band 2), WestfĂ€lisches Dampfboot, MĂŒnster 2010, S. 9–52 (15).
  108. ↑ Schulze/Berghahn/Wolf 2010, S. 14.
  109. ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., 2011, ISBN 978-3-406-61191-9, § 30 I.
  110. ↑ Rainer Hofmann: Rechtsstaat, 2012.
  111. ↑ Z. B. Ulrich Scheuner, Rechtsstaat und soziale Verantwortung des Staates. Das wissenschaftliche Lebenswerk von Robert von Mohl, in: Der Staat 1979, 1–30 (14, 16) (in Bezug auf von Mohl): „materiale Rechtsstaatsgedanken“ / „materiale Gedanken des Rechtsstaates“; Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bĂŒrgerlichen Rechtsstaats, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, MĂŒnchen 1986, S. 11–82 (31) (in Bezug auf Julius Stahl): „materiale Aufwertung“ des Rechtsstaatsprinzips.
  112. ↑ BVerfGE 52, 131, 144
  113. ↑ Eberhard Schmidt-Aßmann: Der Rechtsstaat. In: Josef Isensee, Paul Kirchhof (Hrsg.): Handbuch des Staatsrecht fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland, Band II, Heidelberg 2004, S. 541–612 (552 Rn. 18); Ă€hnlich: Grzesick 2006, S. 20 f., Rn. 36.
  114. ↑ Schmidt-Aßmann 2004, S. 553 Rn. 19.
  115. ↑ „Zur Rechtsstaatlichkeit gehören [
] auch [
] materielle Richtigkeit oder Gerechtigkeit.“ (BVerfGE 7, 89, 92 – Hundesteuer). „[
] die Gerechtigkeit [ist] wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips.“ (BVerfGE 7, 194, 196 – Berichtigung rechtskrĂ€ftiger Steuerbescheide). „[
] der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit [enthĂ€lt] die Idee der Gerechtigkeit“ (BVerfGE 33, 367, 383 – Zeugnisverweigerungsrecht und ebenso: BVerfGE 70, 297, 308 – psychiatrische Unterbringung). „[
] auch der Gesetzgeber [kann] Unrecht setzen, [so] daß also [
] die Möglichkeit gegeben sein muß, den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit höher zu werten als den der Rechtssicherheit, wie er in der Geltung des positiven Gesetzes [
] zum Ausdruck kommt.“ „Auch ein ursprĂŒnglicher Verfassungsgeber ist der Gefahr, jene Ă€ußersten Grenzen der Gerechtigkeit zu ĂŒberschreiten, nicht denknotwendig entrĂŒckt.“ (BVerfGE 3, 225, 232 – Gleichberechtigung). „Ebenso wie der originĂ€re Verfassungsgeber [
] darf auch der verfassungsĂ€ndernde Gesetzgeber [
] grundlegende Gerechtigkeitspostulate nicht außer acht lassen.“ (BVerfGE 84, 90, 121 m.w.N. – Bodenreform I).
  116. ↑ Grzesick 2006, S. 21 Rn. 39.
  117. ↑ Schmidt-Aßmann 2004, S. 553 Rn. 19. Ähnlich heißt es auch bei Brockhaus EnzyklopĂ€die Online, s. v. Rechtsstaat: „Der Rechtsstaat gewĂ€hrleistet zum einen, liberaler Tradition gemĂ€ĂŸ, die Form staatlicher MachtausĂŒbung, zum anderen die inhaltliche Ausrichtung an einer Wertordnung, die in den Grundrechten – besonders in der MenschenwĂŒrde (Art. 1 Abs. 1 GG) – und in den Staatszielbestimmungen (Art. 20 GG) zum Ausdruck kommt; insofern kann man vom materiellen, wertgebundenen Rechtsstaat sprechen, der sich nicht in der Beachtung von Rechtstechniken erschöpft, sondern formelle und materielle Elemente des Rechts vereinigt.“ (Hervorhebungen hinzugefĂŒgt)
  118. ↑ In diesem Sinne die Kritik von Richard BĂ€umlin/Helmut Ridder, [Kommentierung zu] Art. 20 Abs. 1–3 III. Rechtsstaat, in: Richard BĂ€umlin et al., Kommentar zum Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland, Band 1, Art. 1–20 (Reihe Alternativkommentare hrsg. von Rudolf Wassermann), 2., ĂŒberarb. Auflage. Luchterhand, Neuwied/Darmstadt 1989, S. 1340–1389 (S. 1371 Rn. 39): „deswegen [wegen des problem-exzentrischen Verlaufs der Rechtsstaatsdebatten in nunmehr drei Jahrzehnten] können sich sĂ€mtliche ErlĂ€uterungswerke, HandbĂŒcher, Grundrisse usw. zum Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland einen jeder Vernunft Hohn sprechenden Lehrsatz leisten, der dahin lautet: Das GG beschrĂ€nke sich nicht auf den ‚formellen Rechtsstaat‘ (‚Gesetzesstaat‘), d. h. die Bindung der staatlichen Gewalt an die Gesetze“ – das Grundgesetz eingeschlossen –, „sondern bekenne sich darĂŒber hinaus(!) auch zum ‚materiellen Rechtsstaat‘ (‚Gerechtigkeitsstaat‘). Klar sollte demgegenĂŒber sein, daß die irgendwelchen Vorstellungen vom ‚Gerechtigkeitsstaat‘ entsprechenden Staatshandlungen, soweit sie gesetzmĂ€ĂŸig sind, durchaus dem ‚formellen Rechtsstaat‘ unterfallen und, soweit unter Berufung auf den ‚materiellen Rechtsstaat‘ (in welchem Umfang auch immer) gegen die Gesetze gehandelt wird, der ‚formelle Rechtsstaat‘ eben nicht respektiert wird.“ S. zu letztem auch noch Ingeborg Maus, Entwicklung und Funktionswandel der Theorie des bĂŒrgerlichen Rechtsstaats, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink, MĂŒnchen 1986, S. 11–82 (48 f.).
  119. ↑ Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 1. Oktober 2011, Art. 20 Rn. 129.1.
  120. ↑ Bernd Grzeszick, in Maunz/DĂŒrig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 62. ErgĂ€nzungslieferung 2011, Art. 20 Rn. 42.
  121. ↑ a b Frank Raue: MĂŒssen GrundrechtsbeschrĂ€nkungen wirklich verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig sein?, in: Archiv des öffentlichen Rechts, 2006, S. 79–116 (108 mit Fn 99 f.)
  122. ↑ Überblick bei Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 1. Oktober 2011, Art. 20 Rn. 129.1.
  123. ↑ BVerfGE 108, 186, 234 f. = NVwZ 2003, 1241.
  124. ↑ BVerfGE 52, 131, 143 = NJW 1979, 1925.
  125. ↑ BVerfGE 108, 186, 234 f. = NVwZ 2003, 1241.
  126. ↑ BVerfGE 45, 187, 246 = NJW 1977, 1525
  127. ↑ Bernd Grzeszick, in Maunz/DĂŒrig (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 62. ErgĂ€nzungslieferung 2011, Art. 20 Rn. 44 mit Verweis auf Rn. 16 ff.
  128. ↑ Vertreten wird dies insbesondere von Philip Kunig, Das Rechtsstaatsprinzip, TĂŒbingen 1986.
  129. ↑ Eberhard Schmidt-Aßmann, Der Rechtsstaat, in: Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrecht fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland. Bd. 2, MĂŒller, Heidelberg 2004, S. 541–612 (545, 546, Rn. 8 und 9): „Ist das Rechtsstaatsprinzip nur eine Sammelbezeichnung fĂŒr einzelne GewĂ€hrleistungen des Verfassungsrechts oder existiert es als Prinzip mit einem eigenstĂ€ndigen dogmatischen Gehalt? Dieser Frage nach einem summativen oder einem integralen RechtsstaatsverstĂ€ndnis ist Philip Kunig nachgegangen. Seine grĂŒndlichen Analysen zeigen, daß die Bezugnahme auf das Rechtsstaatsprinzip in Judikatur und Schrifttum vielfach nur bĂŒndelnde [
] Bedeutung besitzt, wĂ€hrend die Lösung in dem entsprechenden Kontext konkreteren Vorschriften entnommen wird. Kunig sieht sich dadurch zu der Meinung veranlaßt, alle rechtsstaatlichen Fragestellungen durch problemnĂ€here Normen beantworten zu können, so daß der RĂŒckgriff auf ein dahinterstehendes Prinzip ‚des‘ Rechtsstaates methodisch verwehrt sei. Von einem solchen Vorgehen erhofft er sich klarere, rechtlich belegbare Lösungen; und in der Tat sticht sein Vorschlag wohltuend ab von jenen Grenzverwischungen zwischen Verfassungsrecht und politischer Programmatik, wie sie gerade im Zeichen des Rechtsstaatsprinzips oft vorkommen. [
]. Allen auftretenden Fragen ist auf diese Weise jedoch nicht beizukommen. [
]. ‚Das‘ Rechtsstaatsprinzip besitzt folglich zwei Schichten, [
]: Es wirkt deklaratorisch als Kurzform, wo spezielle GewĂ€hrleistungen bestehen, konstitutiv aber dort, wo es um den Ausdruck gerade des Allgemeinen und des Systematischen geht.“
  130. ↑ Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 1.
  131. ↑ Reinhold Zippelius: Allgemeine Staatslehre. Politikwissenschaft, 16. Aufl., § 30 III 2.
  132. ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 30 III.
  133. ↑ Reinhold Zippelius: Rechtsphilosophie, 6. Aufl., § 23 III.
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