
Das Parlement [] war eine Institution der Rechtsprechung im mittelalterlichen und vorrevolutionĂ€ren Frankreich. Das französische Wort parlement (hieĂ ursprĂŒnglich âRede, GesprĂ€ch, Diskussionâ, abgeleitet von parler, âsprechenâ) bezeichnete seit der zweiten HĂ€lfte des 13. Jahrhunderts speziell auch die königlichen Gerichtssitzungen (lateinisch curia regis, französisch la cour du roi bzw. la cour de parlement). Um 1300 wurde in Paris fĂŒr Berufungen gegen die Urteile der Baillis und Seneschalle (königliche Gerichtsbeamte) ein stĂ€ndiger höchster Gerichtshof errichtet. Dieser behielt den Namen la cour de parlement, der mehr und mehr zu le Parlement verkĂŒrzt wurde. Die Bezeichnung wurde dann auch fĂŒr die zwölf weiteren gleichartigen obersten Gerichtshöfe verwendet, die spĂ€ter nach seinem Muster in den einzelnen Provinzen, z. B. in Rouen fĂŒr die Normandie, in Vannes fĂŒr die Bretagne, in Toulouse fĂŒr das Languedoc usw. eingerichtet wurden.
Unterschied Parlement â Parlament
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der deutschen Geschichtsschreibung hat sich die Konvention durchgesetzt, das französische Wort Parlement auch dann mit âParlamentâ zu ĂŒbersetzen, wenn es nicht eine gesetzgebende Versammlung im heutigen Sinne bezeichnet, sondern einen der Obersten Gerichtshöfe der Zeit vor 1789, d. h. des Ancien RĂ©gime.
Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die frĂŒhen Kapetinger hatten die Gewohnheit, in regelmĂ€Ăigen AbstĂ€nden ihre Hauptvasallen und die PrĂ€laten des Königreichs an ihrem Hof einzuberufen. Diese Versammlungen fanden anlĂ€sslich eines der groĂen Festtage des Jahres jeweils in der Stadt statt, in der der König gerade residierte. Hier dachten sie ĂŒber politische Angelegenheiten nach, und die Vasallen und PrĂ€laten gaben dem König ihren Rat. Aber der Monarch hielt auch Gericht in solchen FĂ€llen, die vor ihn gebracht wurden. In den frĂŒhen Tagen der Kapetinger-Dynastie waren das nicht viele, denn der König wahrte immer das Prinzip, dass er nur Richter mit allgemeiner und unbeschrĂ€nkter Kompetenz sei; gleichzeitig war es nicht obligatorisch, FĂ€lle vor den König zu bringen. Zu dieser Zeit gab es auch keine Berufungen im eigentlichen Sinn. Wenn ein Verfahren vor den König gebracht wurde, beurteilte er es dennoch mit Hilfe der versammelten PrĂ€laten und Vasallen, die seinen Rat bildeten. Das war der königliche Rat (lat. curia regis, französisch cour royale). Aber per Gesetz war der König der einzige Richter, wĂ€hrend die Vasallen und PrĂ€laten nur beratende Funktion hatten. WĂ€hrend des 12. Jahrhunderts und frĂŒhen 13. Jahrhunderts erfĂŒllte die curia regis weiter diese Funktionen, aber ihre Bedeutung und tatsĂ€chliche Kompetenz nahm weiter zu. In den Rat wurden zusĂ€tzlich RĂ€te (lat. consiliarius, Plural consiliarii, französisch conseiller(s)) aufgenommen, die dem Gefolge des Königs angehörten und als seine stĂ€ndigen und professionellen Berater fungierten. Unter der Regierung von Ludwig IX., dem Heiligen, die auch den Zeitraum markiert, in dem die Bezeichnung Parlement fĂŒr diese Sitzungen auftaucht, Ă€nderten sich die Dinge. Die richterliche Kompetenz des Parlements entwickelte sich und wurde klarer definiert; das System der Berufungen wurde ins Leben gerufen, und Berufungen gegen die Urteile der Baillis und Seneschalle wurden vor das Parlement gebracht. Auch FĂ€lle, die die königlichen StĂ€dte, die bonnes villes betrafen, wurden von ihm entschieden. In den alten Registern des Parlements dieser Zeit erscheinen wiederholt die Namen derselben Ratsmitglieder. Das legt nahe, dass es eine hinreichend groĂe Liste von potenziellen Ratsmitgliedern gab, aus denen fĂŒr jede Sitzung einige ausgewĂ€hlt wurden; die Vasallen und PrĂ€laten dienten noch als komplementĂ€res Gremium.
Als NĂ€chstes kam eine Reihe von Ordonnanzen, die die Amtszeit des Parlements festlegten (1278, 1291, 1296, 1308), und es wurde mehr institutionalisiert. Nicht nur wurden die Personen, die das Parlement jeweils konstituierten, im Voraus festgelegt, sondern diejenigen, die nicht auf die Liste gesetzt worden waren, konnten nicht in einem Fall urteilen. Die königlichen Landvogte mussten am Parlement teilnehmen, um ihre Urteile zu begrĂŒnden, und zu einem frĂŒhen Zeitpunkt wurde die Reihenfolge festgelegt, in der die FĂ€lle aus den Vogteien (bailliages) angehört wurden. Vor der Mitte des 14. Jahrhunderts wurde das Personal des Parlements, sowohl PrĂ€sidenten als auch Ratsmitglieder, de facto festgelegt, wenn auch nicht de jure, von Rechts wegen. Jedes Jahr wurde eine Liste derjenigen zusammengestellt, die die Sitzungen abhalten wĂŒrden, und obwohl die Liste jĂ€hrlich festgelegt wurde, enthielt sie doch jedes Jahr dieselben Namen. Die jĂ€hrlichen KommissĂ€re (commissaires) wurden 1344 Beamte (officiers); sie hatten feste Stellungen, waren aber noch nicht unabsetzbar. Zur selben Zeit wurde das Parlement dauerhaft; die Anzahl der Sitzungen hatte abgenommen, aber ihre LĂ€nge zugenommen. Im Laufe des 14. Jahrhunderts wurde es eine Regel, dass das Parlement von St. Martin (11. November) bis Ende Mai tagte; spĂ€ter wurde die Sitzungsperiode bis Mitte August verlĂ€ngert, wĂ€hrend der Rest des Jahres den Urlaub bildete. Auch in Paris war das Parlement eine feste Einrichtung geworden, und durch eine Entwicklung, die in ziemlich frĂŒhe Zeiten zurĂŒckreicht, hatten die PrĂ€sidenten und Ratsmitglieder â statt nur Ratgeber des Königs zu sein â gewisse Machtpositionen erworben, die aber vom Monarchen verliehen wurden; sie waren in der Tat echte Magistraten. Der König hielt Gericht immer weniger in Person; das Parlement sprach seine Urteile in Abwesenheit des Königs. Es kam sogar vor, dass dieser seine Sache vor dem Parlement als KlĂ€ger oder Angeklagter vertrat. Im 14. Jahrhundert kam es allerdings noch vor, dass das Parlement delikate Angelegenheiten an den König weiterleitete; im 15. Jahrhundert erlangte es eine im Prinzip unabhĂ€ngige Gerichtsbarkeit. BezĂŒglich seiner Zusammensetzung bewahrte es ein bemerkenswertes Merkmal, das an seinen Ursprung erinnert: UrsprĂŒnglich war es eine Versammlung von Laien-Vasallen und PrĂ€laten gewesen; als sein Aufbau fest wurde und aus Ratsmagistraten bestand, wurde ein Teil der Ămter notwendigerweise von Laien und ein anderer von Geistlichen besetzt, den Laienberatern (conseillers lais) und den klerikalen Beratern (conseillers clercs).
Versammlung der Pairs
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Parlement war zur selben Zeit Versammlung der Pairs (cour des pairs). Dies hatte den Ursprung in dem alten Prinzip, nach dem jeder Vasall das Recht hatte, von seinen Pairs vor Gericht gestellt zu werden, d. h. von den LehnsmĂ€nnern, die ihr Lehen vom selben Lehnsherrn erhalten hatten; diese saĂen mit dem Lehnsherrn als PrĂ€sidenten zu Gericht. Dies fĂŒhrte bekanntermaĂen zur Bildung der alten Institution der Pairs de France, die aus sechs Laien und sechs Geistlichen bestand. Obwohl die feudalen Angelegenheiten strenggenommen von ihnen selbst beurteilt werden sollten, konnten sie dieses Recht im königlichen Rat (curia regis) nicht aufrechterhalten. Die anderen Personen darin konnten ebenso in Angelegenheiten mitwirken, die die Pairs betrafen. SchlieĂlich wurden die Pairs, deren Anzahl sich im Laufe der Zeit durch wiederholte Schaffung von PairswĂŒrden durch den König erhöhte, von Amts wegen (ex officio) Mitglieder des Parlements; sie wurden erbliche Ratsmitglieder, legten den Eid als offizielle Magistraten ab und saĂen und berieten â wenn sie wollten â im Parlement. In Verfahren, die gegen sie erhoben wurden, oder die ihre Rechte als Pair betrafen, hatten sie das Recht eines Prozesses durch das Parlement, wobei die anderen Pairs anwesend oder ordnungsgemÀà einberufen worden waren.
Gliederung des Parlements in Kammern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]WĂ€hrend das Parlement als Ganzes seine Einheit bewahrte, war es doch in mehrere Kammern oder Sektionen unterteilt worden. An erster Stelle gab es die âGroĂe Kammerâ (la Grande Chambre oder Grandâ Chambre), die das ursprĂŒngliche Parlement darstellte. Ihr war die Rechtsprechung in bestimmten wichtigen FĂ€llen vorbehalten, und sie folgte einer besonderen Verfahrensweise, die als mĂŒndlich bezeichnet wurde, obwohl gewisse schriftliche Dokumente zugelassen waren. Selbst nachdem die Ămter des Parlements kĂ€uflich geworden waren, konnten die Ratsmitglieder nur in der Reihenfolge der SenioritĂ€t aus einer anderen Kammer in die Grand chambre wechseln. Die Berufungskammer (chambre des enquĂȘtes) und Petitionskammer (chambre des requĂȘtes) entstanden zu der Zeit, als es ĂŒblich wurde, Listen fĂŒr jede Sitzung des Parlements aufzustellen.
Die Berufungskammer â chambre des enquĂȘtes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die vom Parlement bestellten Ermittler (enquĂȘteurs oder auditeurs) waren zunĂ€chst Hilfspersonen gewesen, denen die vom Parlement angeordneten Untersuchungen und Nachforschungen anvertraut waren. SpĂ€ter, als die Institution der Berufung vollstĂ€ndig entwickelt war und das Verfahren vor verschiedenen Gerichtsbarkeiten eine höchst technische Sache wurde (insbesondere wenn schriftliche Beweise zugelassen wurden), kamen die Dokumente aus anderen Untersuchungen ebenfalls vor das Parlement. Eine neue Form der Berufung entstand Seite an Seite mit der Ă€lteren Form, die im Wesentlichen ein mĂŒndliches Verfahren war, nĂ€mlich die schriftliche Berufung (appel par Ă©crit). Um diese neuen Berufungen zu beurteilen, musste das Parlement vor allem schriftliche Dokumente studieren: die Untersuchungen, die unter der Jurisdiktion des erstinstanzlichen Gerichts gemacht und niedergeschrieben worden waren. Die Pflicht der Ermittler war es, eine Zusammenfassung der schriftlichen Dokumente anzufertigen und ĂŒber sie zu berichten. SpĂ€ter durften die PrĂŒfer (rapporteurs) diese Fragen zusammen mit einer bestimmten Zahl von Parlementsmitgliedern beurteilen. Von 1316 an bildeten diese beiden Arten von Mitgliedern eine Berufungskammer (chambre des enquĂȘtes). Bis jetzt hatte der PrĂŒfer zweifellos nur seine Meinung zu dem Fall abgegeben, den er vorbereitet hatte. Nach 1336 wurden alle Mitglieder der Kammer auf die gleiche Stufe gestellt und berichteten und gaben ihre Urteile als Ganzes ab. FĂŒr lange Zeit empfing allerdings zunĂ€chst die Grande Chambre alle FĂ€lle und reichte sie mit Anweisungen an die Berufungskammer weiter; vor ihr wurden auch Fragen erörtert, die sich aus den Untersuchungen der Berufungskammer ergaben, und sie setzte deren Entscheidungen in Kraft oder revidierte sie. Nach und nach verlor sie all diese Rechte, bis sie im 16. Jahrhundert ganz verschwanden. Mehrere Berufungskammern wurden nach der ersten geschaffen, und sie waren es, die den gröĂeren Teil der Arbeit hatten.
Petitionskammer â chambre des requĂȘtes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Petitionskammer (chambre des requĂȘtes) war von gĂ€nzlich anderer Natur. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts wurde ein Teil der Sitzungsteilnehmer des Parlements ausgewĂ€hlt, um die Petitionen (requĂȘtes) ĂŒber gerichtliche Fragen in Empfang zu nehmen, die dem König vorgelegt und noch nicht behandelt worden waren. Dies fĂŒhrte schlieĂlich zur Bildung der Kammer der Palastpetitionen (Chambre des requĂȘtes du palais). Diese wurde aber ausschlieĂlich ein Gericht fĂŒr privilegierte Personen; ihr (oder der Petitionskammer des Königlichen Haushalts, Chambre des requĂȘtes de lâhĂŽtel (du roi), je nach Fall) wurden die Zivilverfahren derjenigen vorgelegt, die das Recht des Committimus (lat. committere âanvertrauenâ â regi et judici committimus causam nostram âwir vertrauen dem König und Richter unseren Fall anâ), ein Recht direkter Gerichtsbarkeit vor dem König. Berufungen gegen Entscheidungen der Petitionskammer konnten vor das eigentliche Parlement gebracht werden.
Kriminalkammer â chambre des assises
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Parlement hatte auch eine Kriminalkammer, die von la Tournelle, die erst im 16. Jahrhundert gesetzlich verankert wurde, aber lange vorher aktiv war. Sie hatte keine bestimmte Mitgliedschaft, stattdessen dienten die Laienberater (conseillers laics) wechselweise in ihr.
Verbrechen, Strafen und Gerichtsbarkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die hĂ€ufigsten kriminellen Handlungen waren der Diebstahl, Einbruch und Betrug. Die Strafen reichten von Verweisen, Geldstrafen, GefĂ€ngnis, Arbeits- oder Zuchthaus. Hingegen kamen Raub, Totschlag und Mord seltener vor. Schon unter Philipp IV. wurde die französische Strafverfolgung stĂ€rker professionalisiert; im Jahre 1303 sprach man formell von den procureurs du roi und procureurs fiscaux de seigneurs. Diese Institutionen ermöglichten eine zĂŒgige Verfolgung, insbesondere jener Straftaten, die mit Geldstrafen und Konfiskationen zugunsten des Herrscherhauses einhergingen.[1] Das Parlement war eine Institution der Rechtsprechung, unter dem Ancien RĂ©gime war es das souverĂ€ne Gericht des Königreichs Frankreich.[2]
Die Folter wurde als ein legitimes Mittel zur Gewinnung von GestÀndnissen oder von Informationen aus VerdÀchtigen angesehen. Man sah in ihr geradezu einen Königsweg zur Erlangung von Beweisen probatio probatissima bei schwieriger Beweisfindung und als solches blieb sie bis zum Ende des Ancien Régime erhalten. Diese Informationen konnten wÀhrend des Prozesses verwendet werden. Allerdings wurden die durch die Folter gewonnenen Informationen nur dann als Beweismittel verwendet, wenn Beweise bei der Beweisfindung erschöpft waren oder schienen.[3]
Das Magiedelikt der Hexerei wurde als Straftatbestand erst nach der Französischen Revolution abgeschafft.[4] Dennoch hatte bereits Ludwig XIV., dessen Hof um 1680 in die GiftaffĂ€re verwickelt war, noch im selben Jahr seinen Einspruch gegen die Verfolgungen mit einem Erlass beschlossen. Hierdurch wurde der systematischen und organisierten Hexenverfolgung in Frankreich weitgehend ein Ende bereitet. Obgleich vereinzelte Verfolgungen im Rahmen des Magiedelikts stattfanden, in Bordeaux fand 1718 die letzte Hinrichtung eines Mannes wegen Hexerei statt. Im Jahre 1742 starben Pater Bertrand Guillaudot und fĂŒnf weitere Beschuldigte in Dijon auf dem Scheiterhaufen. Sie hatten mittels Magie, so der Vorwurf, das Versteck eines verborgenen Schatzes vorausgesagt. Pater Louis Debaraz wurde im Jahre 1745 in Lyon bei lebendigem Leibe verbrannt.[5]
WĂ€hrend des Ancien RĂ©gime gab es unterschiedliche Arten der Hinrichtung, so etwa die Enthauptung mit dem Schwert, siehe hierzu Charles Henri Sanson. Dabei war die Enthauptung (dĂ©collement) ein Privileg der Adligen, die Todesstrafe fĂŒr die BĂŒrgerlichen war das HĂ€ngen, (pendaison) und galt als nicht ehrenvoll. Bekannt wurde aber zum Beispiel auch die Vierteilung, als Verbrechen gegen den Staat oder ihre ReprĂ€sentanten, des Robert François Damiens am Montag, den 28. MĂ€rz 1757, in Paris.
Die MarĂ©chaussĂ©e war als militĂ€risch organisierte Polizeitruppe direkter VorlĂ€ufer der französischen Gendarmerie Nationale. Sondereinheiten waren ferner die in Paris stationierte MarĂ©chausee der Ăle de France (Compagnie du PrĂ©vĂŽt GĂ©nĂ©ral de la MarĂ©chaussĂ©e de l' Ile-de-France), die die Pariser VorstĂ€dte samt Umland (banlieue) ĂŒberwachte, sowie die mehrere Hundert Mann starke Kompanie des GeneralmĂŒnzamtes (Compagnie du PrĂ©vĂŽt GĂ©nĂ©ral des Monnaies de France), die insbesondere FalschmĂŒnzer verfolgte.[6]
An EffektivitĂ€t waren die Pariser Polizeibehörden im Bereich der âFremdenaufsichtâ europaweit fĂŒhrend. So war die Kontrolle in der Hauptstadt Paris im Zeitalter Ludwigs XV. und Ludwigs XVI. sehr effizient. Denis Diderot beschrieb in einem Brief aus dem Jahre 1760 an die russische Zarin Katharina II., dass man im HĂŽtel du lieutenant gĂ©nĂ©ral de police schon vierundzwanzig Stunden nach der Ankunft eines AuslĂ€nders wisse, wer derjenige sei, wie er hieĂe, woher er komme, warum er sich in Frankreich aufhielte, wo er wohne und mit wem er in Kontakt stĂŒnde.
Provinzparlements
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]UrsprĂŒnglich gab es nur ein Parlement, das von Paris. Das war eine logische Folge der Entstehung aus der curia regis. Aber die Erfordernisse der Justizverwaltung fĂŒhrten nach und nach zur Schaffung einer Zahl von Provinzparlementen. Ihre Einrichtung wurde zudem im Allgemeinen von den politischen UmstĂ€nden diktiert, insbesondere nach der Aufnahme einer Provinz in das Königreich. Zuweilen handelte es sich um eine Provinz, die vor ihrer Annexion eine höchste und souverĂ€ne Gerichtsbarkeit fĂŒr sich selbst hatte und die dieses Privileg behalten sollte. Es kam vor, dass zwischen der Annexion einer Provinz und der GrĂŒndung ihres Parlements ein zwischenzeitliches System eingerichtet wurde, in dem Delegierte des Pariser Parlements dorthin gingen und Gerichtssitzungen (Assisen, assises) hielten. Auf diese Weise entstanden nacheinander die Parlements von Toulouse, Grenoble, Bordeaux, Dijon, Rouen, Aix-en-Provence, Rennes, Pau, Metz, Douai, Besançon und Nancy. Von 1762 bis 1771 gab es sogar ein Parlement fĂŒr das FĂŒrstentum Dombes. Die Provinzparlements bildeten auf kleinerem MaĂstab die Organisation des Pariser Parlements nach; sie hatten aber nicht die Funktionen des Pairsgerichts. Jedes von ihnen beanspruchte in seiner jeweiligen Provinz gleiche Macht. Es gab auch groĂe Justizkörperschaften, die die gleichen Funktionen wie die Parlements ausĂŒbten, ohne aber deren Namen zu tragen, zum Beispiel der âHöchste Ratâ (Conseil souverain) des Elsass in Colmar, der âObere Ratâ (Conseil superieur) des Roussillon in Perpignan; der âRat des Artoisâ (Conseil de lâArtois) hatte nicht in jeder Hinsicht die Obergerichtsbarkeit.
Politische Rechte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abgesehen von ihren gerichtlichen Funktionen besaĂen die Parlements auch politische Rechte; sie beanspruchten Teilnahme an der höheren Politik des Königreichs, und die Stellung von HĂŒtern seiner fundamentalen Gesetze. Im Allgemeinen wurden die Gesetze in den Provinzen erst gĂŒltig, wenn sie von den Parlementen registriert worden waren. Dies war die Methode der öffentlichen Bekanntmachung, die vom alten Gesetz in Frankreich zugelassen war. Allerdings prĂŒften die Parlemente die Gesetze, bevor sie diese registrierten, d. h., sie untersuchten sie danach, ob sie mit den Prinzipien von Recht und Gerechtigkeit und mit den Interessen des Königs und seiner Untertanen ĂŒbereinstimmten; wenn sie meinten, dass dies nicht der Fall war, lehnten sie die Registrierung ab und richteten Bedenken (remontrances) an den König. Indem sie dies taten, entsprachen sie bloĂ ihrer Beratungspflicht (devoir de conseil), die alle oberen AutoritĂ€ten gegenĂŒber dem König hatten, und der Text der Ordonnanzen forderte sie auch oft explizit dazu auf. Es war jedoch natĂŒrlich, dass der Wille des Königs sich am Ende durchsetzen sollte. Um die Registrierung z. B. von Edikten zu erzwingen, schickte der König versiegelte Anordnungsbriefe (lettres de jussion), die aber nicht immer befolgt wurden, oder er konnte persönlich kommen und eine Parlement-Sitzung halten und das Gesetz in seiner Anwesenheit in einem sogenannten Bett der Justiz (Lit de justice) registrieren lassen. Theoretisch wurde dies mit dem Prinzip erklĂ€rt, dass, wenn der König als oberster Richter persönlich Recht sprach, das Gericht durch die Tatsache seiner Anwesenheit alle von ihm delegierte AutoritĂ€t verlor, so wie es in der alten curia das Prinzip gegeben hatte, dass âapparente rege cessat magistratusâ (lat. fĂŒr âBei Erscheinen des Königs schweigt der Magistratâ (als Richter)). Im 18. Jahrhundert bildete sich in den Parlements die Meinung heraus, dass die Registrierung eines Gesetzes durch sie freiwillig zu erfolgen habe, ein lit de justice, also ein unfreundlicher Akt, also illegitim sei.
Verwaltungsrechte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Parlements hatten auch in der Verwaltung weitreichende Befugnisse. Sie hatten das Recht, Vorschriften zu machen (pouvoir rĂ©glementaire), die innerhalb ihrer Provinz in allen solchen Punkten die Wirkung von Gesetzen hatten, die nicht schon gesetzlich geregelt waren, soweit die betreffende Sache in ihre gerichtliche Kompetenz fiel; dafĂŒr war es nur nötig, dass ihre Einmischung in der Angelegenheit nicht durch das Gesetz verboten war. Diese BestimmungsbeschlĂŒsse wurden arrĂȘtĂ©s de rĂšglement genannt.
Durch diese Mittel nahmen die Parlements an der Regierung teil, auĂer in Angelegenheiten, die einem anderen höchsten Gericht zugeordnet waren; so lag etwa die Besteuerung in der Verantwortung der âHöchsten Finanzgerichtshöfeâ (Cours des aides). Innerhalb der gleichen BeschrĂ€nkungen konnten sie Anordnungen (injonctions) an Beamte und Einzelpersonen richten.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Sylvie Daubresse: Le parlement de Paris ou la voix de la raison. (1559â1589) (= Travaux dâhumanisme et renaissance. Bd. 398). Droz, GenĂšve 2005, ISBN 2-600-00988-4.
- Sylvie Daubresse, Monique Morgat-Bonnet, Isabelle Storez-Brancourt: Le parlement en exil, ou, histoire politique et judiciaire des translations du Parlement de Paris (XVe â XVIIIe siĂšcle) (= Histoire et archives. Hors-sĂ©rie Nr. 8). Champion, Paris 2007, ISBN 978-2-7453-1681-3.
- Roland Delachenal: Histoire des avocats au parlement de Paris. 1300â1600. Plon, Paris 1885.
- James K. Farge: Le parti conservateur au XVIe siĂšcle. UniversitĂ© et parlement de Paris Ă lâĂ©poque de la Renaissance et de la RĂ©forme. CollĂšge de France u. a., Paris 1992, ISBN 2-7226-0000-5.
- Ădouard Maugis: Histoire du parlement de Paris. De lâavĂšnement des rois Valois Ă la mort dâHenri IV. 3 BĂ€nde. Picard, Paris 1913â1916;
- Band 1: Période des rois Valois. 1913;
- Band 2: Période des guerres de religion de la ligue et de Henri IV. 1914;
- Band 3: RĂŽle de la cour par rĂšgnes, 1345â1610, (prĂ©sidents, conseillers, gens du Roi). 1916.
- William Monter: Judging the French Reformation. Heresy trials by sixteenth-century parlements. Harvard University Press, Cambridge MA u. a. 1999, ISBN 0-674-48860-1.
- Nancy Lyman Roelker: One king, one faith. The Parlement of Paris and the religious reformations of the sixteenth century. University of California Press, Berkeley CA u. a. 1996, ISBN 0-520-08626-0.
- Lothar Schilling: Normsetzung in der Krise. Zum GesetzgebungsverstÀndnis im Frankreich der Religionskriege (= Studien zur europÀischen Rechtsgeschichte. Band 197). Klostermann, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-465-03454-6 (Zugleich: Habilitations-Schrift, UniversitÀt zu Köln 2003).
- Joseph H. Shennan: The Parlement of Paris. Cornell University Press, Ithaca NY 1968.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Lorenz Schulz: Normiertes Misstrauen. Der Verdacht im Strafverfahren. Klostermann, 2001, ISBN 3-465-02973-9, S. 203.
- â Gerhard SĂ€lter: Polizei und soziale Ordnung in Paris: Zur Entstehung und Durchsetzung von Normen im stĂ€dtischen Alltag des Ancien RĂ©gime (1697â1715). Klostermann, 2004, ISBN 3-465-03298-5.
- â Eric Wenzel: La torture judiciaire dans la France de lâAncien RĂ©gime: LumiĂšres sur la Question. Editions Universitaires de Dijon, 2011, ISBN 978-2-915611-89-2.
- â Johannes Dillinger: Hexen und Magie: eine historische EinfĂŒhrung. Campus Verlag, 2007, ISBN 978-3-593-38302-6.
- â Henry Charles Lea: Materials Toward a History of Witchcraft 1890. Band 3, Kessinger Publishing, 2004, S. 1305.
- â Cie de MarĂ©chaussĂ©e de l'Ile-de-France, in französischer Sprache, online
