Technopedia Center
PMB University Brochure
Faculty of Engineering and Computer Science
S1 Informatics S1 Information Systems S1 Information Technology S1 Computer Engineering S1 Electrical Engineering S1 Civil Engineering

faculty of Economics and Business
S1 Management S1 Accountancy

Faculty of Letters and Educational Sciences
S1 English literature S1 English language education S1 Mathematics education S1 Sports Education
  • Registerasi
  • Brosur UTI
  • Kip Scholarship Information
  • Performance
  1. Weltenzyklopädie
  2. Notvorstand – Wikipedia
Notvorstand – Wikipedia 👆 Click Here!
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Notvorstand bezeichnet einen Vorstand oder Vorstandsmitglieder, die ein Gericht einsetzt, damit die Körperschaft (wieder) ordnungsgemäß besetzt ist. Der Notvorstand führt wie ein ordentlicher Vorstand (oder ein ordentliches Vorstandsmitglied) die Körperschaft, ist jedoch gehalten, die „Not“ zu beseitigen und für eine ordentliche Besetzung des Vorstands zu sorgen.

Vereinsrecht

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Notvorstand ist zivilrechtlich im Vereinsrecht entwickelt worden. Gem. § 29 BGB ist ein Notvorstand zu bestellen, soweit die notwendigen Mitglieder des Vorstands zur ordentlichen Vertretung des Vereins (§ 26 Abs. 1 S. 1 BGB) fehlen. Zudem muss es einen Eilbedarf geben („in dringenden Fällen“).

Entsprechend kann auf Antrag (formfrei, § 23 Abs. 1 FamFG) jedweder Person mit einem Interesse an der Vorstandsbestellung beim zuständigen Registergericht am Sitz des Vereins ein Antrag gestellt werden mit dem Grund, der Vorstand sei nicht ordentlich besetzt. Aus welchem Grund der Vorstand nicht ordentlich besetzt ist, ist dabei unerheblich. Es kann auch eine vorübergehende Verhinderung, § 34 BGB[1], sein oder ein Fall des Insich-Geschäftes, § 181 BGB.

Das Gericht soll nur in dringenden Fällen eingreifen. Dringlich ist ein Fall, wenn dem Verein ein Schaden droht oder sofortiges Handeln geboten ist.[2]

Zuständig ist der Rechtspfleger, § 3 Abs. 1 Nr. 1 a RPflG.

Stiftungsrecht

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch bei Stiftungen kann es zu einem vergleichbaren Fall wie bei einem Verein kommen. Da der Vorstand einer Stiftung teilweise auch nicht von Mitgliedern neu gewählt oder ersetzt werden kann (beispielsweise wenn der Vorstand kooptiert), wird § 29 BGB über § 86 BGB auch für Stiftungen angewandt.

Bei Stiftungen sind im Übrigen noch die Stiftungsgesetze der Länder zu beachten, die die Bestellung von Notvorständen behandeln. So sieht bspw. § 13 StiftG SH vor, dass die Stiftungsaufsicht Vorstandsmitglieder abberufen kann und die Ernennung neuer Vorstandsmitglieder verlangen kann.[3]

Aktiengesellschaften

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Bestellung eines Notvorstands für Aktiengesellschaften richtet sich nach § 85 AktG und entspricht der Regelung für Vereine.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. ↑ OLG Schleswig: U. In: OLG Schleswig (Hrsg.): Rpfleger. 2013, S. 272. 
  2. ↑ Palandt/Ellenberger, § 29, Rn.3: BGB. Hrsg.: Beck. 
  3. ↑ § 13 StiftG SH
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Abgerufen von „https://de.teknopedia.teknokrat.ac.id/w/index.php?title=Notvorstand&oldid=237155755“
Kategorie:
  • Gesellschaftsrecht

  • indonesia
  • Polski
  • العربية
  • Deutsch
  • English
  • Español
  • Français
  • Italiano
  • مصرى
  • Nederlands
  • 日本語
  • Português
  • Sinugboanong Binisaya
  • Svenska
  • Українська
  • Tiếng Việt
  • Winaray
  • 中文
  • Русский
Sunting pranala
Pusat Layanan

UNIVERSITAS TEKNOKRAT INDONESIA | ASEAN's Best Private University
Jl. ZA. Pagar Alam No.9 -11, Labuhan Ratu, Kec. Kedaton, Kota Bandar Lampung, Lampung 35132
Phone: (0721) 702022
Email: pmb@teknokrat.ac.id