Als Nachrücker wird ein Abgeordneter im Deutschen Bundestag, einem Landesparlament, dem Europäischen Parlament, oder prinzipiell auch allen anderen Gremien bezeichnet, der das Mandat eines aus dem Gremium ausscheidenden oder überraschend nach der Wahl nicht verfügbaren Abgeordneten übernimmt.
Bei Bundestagswahlen ist der Nachrücker der erste, der auf der Landesliste des Bundeslandes der jeweiligen Partei steht, für die der ausgeschiedene Abgeordnete das Mandat innehatte, der noch nicht dem Bundestag angehört. Bei Wahlen, bei denen die Bewerber nach ihrer Stimmenzahl gewählt werden, rückt auch der noch nicht gewählte Kandidat einer Liste nach, der bei der Wahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Bekam bei der Bundestagswahl die Landesliste der Partei eines ausscheidenden Wahlkreisabgeordneten nach dem Zweitstimmenverhältnis weniger Sitze zugeteilt, als ihre Kandidaten Direktmandate gewannen, so wurde das freigewordene Mandat nach einem Urteil (Nachrücker-Urteil) des Bundesverfassungsgerichts nicht wieder besetzt. Die Zahl der Überhangmandate und damit die Gesamtzahl der Bundestagsmitglieder reduzierte sich entsprechend.
Rotationsprinzip bei den Grünen
Als Versuch, das Entstehen von Berufspolitikern zu verhindern bzw. zu erschweren, schickten die Grünen in ihrer Anfangsphase, vor allem in der 10. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, ihre Abgeordneten mit der entsprechenden Zahl von Nachrückern in das Parlament (Rotationsprinzip). Sie sollten als Berater mitarbeiten und in der Mitte der Legislaturperiode die Abgeordneten ablösen. Die wiederum sollten dann den Rest der Legislaturperiode in der Fraktionsgemeinschaft als Berater bleiben. Diese Fraktionsgemeinschaft nannten die Grünen Bundestagsgruppe und entsprechend in den Landtagen Landtagsgruppe.
Weblinks
- Martin Fehndrich, Matthias Cantow: Nachrücker, bei Wahlrecht.de, Stand 2006
- Der Sitz eines direkt gewählten Abgeordneten des Bundestags darf nach dessen Ausscheiden nicht aus der Landesliste besetzt werden, solange die Partei in dem betreffenden Land über Überhangmandate verfügt, Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts, 7. April 1998
- BVerfG, Beschluss vom 26. 2. 1998