Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) ist die Vorgängerorganisation des Medizinischen Dienstes Bund, welcher zum 1. Januar 2022 als Rechtsnachfolger des MDS und in Trägerschaft der 15 Medizinischen Dienste in den Ländern errichtet wurde. Der Medizinische Dienst Bund ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der MDS war ursprünglich am 18. Oktober 1989 als Arbeitsgemeinschaft „Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen“ nach § 282 SGB V mit Sitz in Essen gegründet worden.[1] Am 1. Juli 2008 ging er in die Trägerschaft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über und hieß nun „Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen“ in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Aufgaben
Die Aufgaben des MDS sind im Sozialgesetzbuch 5 (SGB V, § 282)[2] definiert. Der MDS koordiniert die fachliche Arbeit der 15 Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in den Bundesländern und berät den GKV-Spitzenverband in medizinischen und pflegefachlichen Versorgungs-, Leistungs-, Qualitäts- und Strukturfragen.
Ein zentraler Teil der Beratung des GKV-Spitzenverbandes sind Gutachten zu grundsätzlichen Fragen der medizinischen und pflegerischen Versorgung – zum Beispiel zum Nutzen neuer medizinischer Verfahren oder zur Sicherheit von Medizinprodukten. Diese nutzt der GKV-Spitzenverband für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Beratungen im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) oder in anderen Gremien. Darüber hinaus unterstützt der MDS den GKV-Spitzenverband auch direkt als Berater in Gremien oder bei Verhandlungen.
Als Expertenorganisation arbeitet der MDS nach den wissenschaftlichen Standards der evidenzbasierten Medizin (EbM). Er stützt seine Analysen und Beratungen auf die aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse. Der Grundgedanke einer evidenzbasierten Gesundheitsversorgung ist es, Entscheidungen durch bestmögliche wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien zu stützen. Evidenzbasierte Nutzenbewertungen werden nach festgelegten methodischen Standards in einem transparenten Prozess erstellt. Sie umfassen eine systematische Suche nach klinischen Studien sowie Analyse und Zusammenfassung der Evidenz, die zu einer Fragestellung zur Verfügung steht.
Bei der Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben sind die Gutachter des MDS fachlich unabhängig.
Seit 2012 betreibt der MDS den IGeL-Monitor. Das Internetportal bietet Versicherten eine wissenschaftlich fundierte Entscheidungshilfe für oder gegen die Inanspruchnahme von Leistungen, die sie beim Arzt selbst bezahlen müssen (Individuelle Gesundheitsleistungen – IGeL). Die Bewertungen des IGeL-Monitors basieren auf den Methoden der evidenzbasierten Medizin.
Darüber hinaus koordiniert und fördert der MDS die Durchführung der Aufgaben und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in medizinischen, pflegefachlichen und organisatorischen Fragen. Ziel ist es, die Begutachtung und Beratung nach bundesweit einheitlichen Kriterien und aktuellen Standards sicherzustellen. Dafür sorgen insbesondere Begutachtungs-Richtlinien, die der MDS gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband und unter Beteiligung der MDK erarbeitet. Der MDS vertritt auf Bundesebene die Interessen der MDK-Gemeinschaft gegenüber Politik, Verbänden und Öffentlichkeit in engem Zusammenwirken mit dem GKV-Spitzenverband.
Für die soziale Pflegeversicherung bringt der MDS die Erfahrungen der MDK aus den Pflegebegutachtungen und den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen in seine Beratungen mit ein. Außerdem wirkt er bei der Entwicklung von Normen und Standards mit. Alle drei Jahre veröffentlicht der MDS einen Bericht über die Qualität in der ambulanten und stationären Pflege. Außerdem führt er die Daten aus der Pflegebegutachtung der MDK in einer bundesweiten Statistik zusammen.
Der MDS bietet Informations-Datenbanken für die MDK und die Krankenkassen und ein praxisgerechtes und zielgruppenorientiertes bundesweites Fortbildungsprogramm für die Gutachter der MDK.
Außerdem erstellt der MDS Berichte und Statistiken, die die Begutachtungen der MDK und speziell die Entwicklung in der Pflege-Qualität und Begutachtung von Behandlungsfehlervorwürfen darstellen.
Mitglieder
Allein entscheidungsbefugtes Mitglied gemäß § 282 SGB V[3] ist
Als fördernde Mitglieder gehören dem Verein die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene an. Sie gestalten die gesundheitspolitische Ausrichtung des MDS mit. Dazu gehören:
- AOK-Bundesverband
- BKK Dachverband e. V.
- IKK e. V.
- Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
- Knappschaft
- vdek – Verband der Ersatzkassen e. V.
Darüber hinaus können die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung dem MDS als fördernde Mitglieder beitreten.
Organe
Organe des MDS sind der Verwaltungsrat, die Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung.
Zentrales Selbstverwaltungsgremium des MDS ist der Verwaltungsrat. Ihm gehören sieben Versicherten- und sieben Arbeitgebervertreter an, die der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes aus seinen Reihen wählt. Zwei weitere Verwaltungsratsmitglieder stellt der hauptamtliche Vorstand des GKV-Spitzenverbands. Diese 16 Mitglieder sind stimmberechtigt. Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung des MDS und legt Leitlinien für die Arbeit des MDS fest. Weiterhin wählt der Verwaltungsrat den Geschäftsführer und dessen Stellvertreter. Er legt die Richtlinien für die Arbeit der Geschäftsführung fest und entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung des MDS setzt sich aus Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und der fördernden Mitglieder zusammen. Sie berät über Leitlinien und Grundsätze für die Förderung der Zusammenarbeit in der MDK-Gemeinschaft und mit den Krankenkassen. Hierzu gibt sie dem Verwaltungsrat Empfehlungen.
An der Spitze des MDS stehen der Geschäftsführer, Peter Pick (Stand 12/2018) und der stellvertretende Geschäftsführer und leitende Arzt, Stefan Gronemeyer (Stand 12/2018). Sie sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB[4]. Die Geschäftsführer stellen den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf und vertreten den MDS gerichtlich und außergerichtlich.
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ § 282 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 10. Dezember 2018.
- ↑ § 282 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 10. Dezember 2018.
- ↑ § 282 SGB 5 - Einzelnorm. Abgerufen am 10. Dezember 2018.
- ↑ § 26 BGB - Einzelnorm. Abgerufen am 10. Dezember 2018.