Das Kognitionsverfahren (cognitio extra ordinem, abgekürzt c.e.o, auch cognitio extraordinaria oder extraordinaria cognitio)[1] war ein zivilprozessuales Gerichtsverfahren, das in der römischen Kaiserzeit entwickelt und angewandt wurde.[2] Vornehmlich war das Verfahren Bestandteil der Jurisdiktion des Princeps.
Entwicklungsgeschichte
Während der Zeit des Zwölftafelgesetzes in der frühen römischen Republik und noch während des frühen Prinzipats wurden Gerichtsverfahren zunächst über die sogenannten Legisaktionen und später über den Formularprozess ausgetragen. Für sie galt der zweigeteilte Prozess, der im ersten Schritt mit der Festlegung der Spruchformeln vor dem Gerichtsmagistraten – regelmäßig war das der Prätor – eröffnet wurde (in iure). Im zweiten Schritt wurde der Prozess vor dem Iudex, das war der Ermittlungs- und Entscheidungsrichter aus der Laiensphäre, weiterverfolgt (apud iudicem). Dieser erhob Beweis und sprach das Urteil.[3] Beide Prozesstypen, die zeitweise nebeneinander existierten, wurden im 3. Jahrhundert zunehmend durch das Kognitionsverfahren abgelöst. Dieses legte die beiden Prozessstränge zu einer Einheit zusammen, was die Prozessökonomie erleichterte. Damit wurde der rigorose formelle Rahmen des Formularprozesses abgelegt, ein formflexibleres Prinzip mithin auf den Weg gebracht. Gleichwohl standen auch der Formular- und Kognitionsprozesstyp zeitweise noch nebeneinander, bis Constantius II. und Constans das Formularverfahren 342 gesetzlich abschafften.[4] Die Prozessführung wurde zur umfassenden Abwicklung auf einen öffentlich bestellten Gerichtsmagistraten übertragen. Das bedeutete aber auch, dass er sich einem tiefgreifenden Wandel im Prozesswesen stellen musste, denn die Ablösung der Prinzipien einer republikanischen Verfassung zu einem ausgeprägten Beamtenstaat, bedeutete eine grundlegende Zeitenwende.
Letztlich behauptete sich das Kognitionsverfahren gegenüber dem Formularprozess, denn die in Republikzeiten einheitlich und schlank geführten Verwaltungsstreitsachen vor einem einzelnen Richter hatten sich bewährt. Namensgebend war die cognitio extraordinaria. Da es eine Gewaltenteilung nicht gab, konnten verwaltungsrechtliche Angelegenheiten auf den Ebenen von Staatsgewalt wie Gerichtsbarkeit durchentschieden werden. Die Schlagzahl der Prozesse erhöhte sich, weil neue Klageformen geschaffen wurden (etwa zu Unterhaltsansprüchen); und da in einigen Provinzen der Formularprozess nie eingeführt worden war – gerichtliche Entscheidungen traf dort zumeist ein beamteter Richter der Militärverwaltung – erlangte der Typ des Kognitionsverfahren ab 342 Alleinstellung.[5] Die Preisgabe der horizontalen Zweigliederung des Verfahrens korrespondierte mit der Einführung des vertikalen Instanzenzugs. Der Berufungs- beziehungsweise Beschwerderichter, vornehmlich jedoch der Princeps, waren nun aufgerufen und berechtigt, beanstandete Urteile zu überprüfen. Die Prozesslogik wurde (nach heutigem Verständnis) aufgewertet.[6] Zwar wurde die Rechtsschöpfungsmacht des Formularprozesses stets als Erfolg gegenüber dem archaischen Legisaktionenverfahren gefeiert, die finale Redaktion des edictum perpetuum unter Kaiser Hadrian bereitete dem letztlich aber erschöpften Formelbestand ein Ende, denn überschießende Flexibilität war nicht mehr vorhanden.
Gerichtsverfahren
Das Verfahren verstaatlichte sich. Geladen wurde im Kognitionsprozess nicht mehr privat durch die Parteien in Eigenregie, sondern von Amts wegen, in den Provinzen unter Mitwirkung eines Beamten. Obrigkeitliche Anordnungen waren unter Strafandrohung zu beachten. Örtlich zuständig war das Gericht am Gerichtsstand des Beklagten. Der Kläger erklärte vorab sein Anliegen in Form einer Streitansage. Gerichtsgebühren waren bis ins späte 4. Jahrhundert unstatthaft und wurden unter Kaiser Konstantin noch als Bestechung betrachtet. Prozesse wurden grundsätzlich ohne Öffentlichkeit geführt. Dem Richter waren bei der Untersuchung, Prüfung und Erörterung der Streitsache große Auslegungs- und Ermessensspielräume zugestanden (causae cognitio). Diese Formen der rechtlichen Argumentation bezogen über den ausdrücklich geäußerten Parteiwillen den hypothetischen in die Untersuchungen ein. Von großer Bedeutung war das in Fragen der Testamentsauslegung.[7] Der Richter erließ ein Versäumnisurteil, wenn eine Partei (contumacia) ausblieb. Die herkömmliche aktionenrechtliche Denkweise, dass Ansprüche nicht rechtstheoretisch hergeleitet, sondern von der klagerechtlichen Umsetzung her gedacht wurden, blieb von zentraler Bedeutung.[8]
Das den actiones (Klagen) und exceptiones (Gegenklagen als Erwiderung) innewohnende Prinzip von Vortrag und Gegenvortrag wandelte sich zwar nicht, aber die prozessualen Bezeichnungen lauteten nunmehr auf Ansprüche und Einwendungen/Einreden. Letztere wurden also nicht mehr als Gegenklagen, sondern unmittelbarer Gegenvortrag geführt, was eine Änderung der prozessualen Vortragsweise bedeutete.[6] Sehr häufig wurde gar nicht geklagt, weil Einigungen außergerichtlich erzielt wurden. Eine private Sondergerichtsbarkeit wurde hingegen nicht eingerichtet. Blieb eine außergerichtliche Einigung erfolglos, war der Rechtsweg in Rom über die städtische Gerichtsbarkeit vor den Stadtmagistraten (duumviri) eröffnet. Bei geringem Streitwert konnte die Verhandlung vor friedensrichterlichen Schlichtungsstellen geführt werden. In den Provinzen war der Provinzrichter (iudex pedaneus) zuständig. Da dessen Rechtskenntnisse beschränkt waren, wurde er häufig von rechtskundigen Beisitzern (adsessores) oder seltener von einem Consilium unterstützt. Ersatzweise konnten sich die Parteien auch an den Statthalter (rector provinciae) wenden.[9]
Ursprünglich war die zivilprozessuale Verfahrensform der cognitio[10] in den Provinzen beheimatet. Dort war es oft problematisch, genügend römische Staatsbürger zu finden, die als Geschworene eingesetzt werden konnten. Aus diesem Grund vereinigte der Prätor deren Aufgaben auf sich in Personalunion und leitete die gerichtlichen Untersuchungen (causae cognitio) selbst. Unter Augustus wurde die cognitio zur cognitio extra ordinem erweitert, bei der der Magistrat auch keinen Privatrichter (iudex privatus) mehr einsetzte, sondern selbst entschied, wenn dies nicht ein kaiserlicher Amtsträger tat. Die Abschaffung des zivilen Formularprozesses griff auf den Strafprozess durch, denn auch die schwurgerichtlichen quaestiones verschwanden.
Das antike Urteilswesen zeichnete den Weg für das Urteil im modernen Rechtsverständnis vor. Urteile wurde schriftlich abgefasst und mussten begründet werden. Entscheidungen über die Herausgabe beweglicher Sachen (Mobilien) wichen von dem Grundsatz ab, dass jede Verurteilung auf Geld lautete (omnis condemnatio pecuniaria est).[6] Das hatte im Sinne der Bedürfnisse der Parteien Konsequenzen für das Vollstreckungsrecht. Der Vollstreckungsgläubiger konnte in einen einzelnen Vermögensgegenstand vollstrecken und der Vollstreckungsschuldner musste nicht mehr die Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen hinnehmen.[11] Überdies waren Urteile fortan berufungsfähig (appellatio). Neue Tatsachen durften im zweiten Instanzenzug allerdings nicht mehr vorgetragen werden.[12] In Übereinstimmung mit den eingeräumten Befugnissen, aber als selbst von den Gesetzen entbundener Herrscher (princeps legibus solutus), nahmen seit Augustus Korrekturen erstinstanzlicher Urteile die Kaiser – oft unter Billigkeitserwägungen – wahr, womit eine neue Rechtsquelle neben dem Bürgerrecht (ius civile) und dem zunehmend limitierten Honorarrecht (ius honorarium) entstand.[13]
Wie gut das Kognitionsverfahren funktionierte, ist schwer zu bestimmen, denn es gibt kaum aufschlussreiche Informationen zu den Abläufen. Mitteilungen aus der Praxis in bestimmten Provinzen sind aber auf Papyri und als Inschriften festgehalten.[14] Da die Gerichtsverfahren teuer waren, obsiegte zumeist wohl der, der den besten Anwalt hatte.[15]
Das römisch-kanonische Verfahren mittelalterlicher Gerichte beruht grundsätzlich noch auf der cognitio extra ordinem.
Sonstige Verfahrensarten
Neben dem ordentlichen Gerichtsverfahren des Kognitionsprozesses und der Schiedsgerichtsbarkeit – eine solche war auch dem jüdischen Patriarchat zugestanden –[16] gab es Sondergerichtsbarkeiten. Der Sondergerichtsbarkeit unterfielen – nur beispielsweise – das Finanz- und Fiskalwesen, aber auch spezielles Berufsrecht, wenn etwa Streitigkeiten im Heer zu befrieden waren. Angelegenheiten mit klerikalem Bezug wurden vor dem Bischofsgericht (episcopalis audientia) verhandelt, wo neben dem römischen, kanonisches Recht zur Anwendung kam. Gegen Urteile des Bischofsgerichts war eine weitere Appellation an weltliche Gerichte nicht möglich.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit ist insbesondere im Familienrecht bezeugt.[17] Streitgegenständliche Materien waren die Wahl und Ernennung von Vormündern, die Emanzipation von Frauen und die Freilassung von Sklaven.[18]
Literatur
- Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22.
- Jan Dirk Harke: Die longi temporis praescriptio in der diokletianischen Reskriptenpraxis. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 139, Heft 1, 2022. S. 214–252.
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 386–388.
- Max Kaser: Das römische Zivilprozessrecht. 2. Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1, S. 433–644.
- Max Kaser: Römisches Privatrecht: ein Studienbuch. Fortgeführt von Rolf Knütel. 19. Auflage. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57623-2, S. 464.
- Thomas Rüfner: Ius, iudex, iurisdictio. Die Terminologie des römischen Prozessrechts. In: Iris Colditz, Benjamin Jokisch, Maria Macuch: Transferprozesse in spätantiken Rechtssystemen. Rezeption, Transformation und Rekontextualisierung von Rechtsbegriffen. Harrassowitz Verlag, Wiesbaden 2017. ISBN 978-3-447-10911-6. S. 105–120.
- Thomas Rüfner: Imperial Cognito Process. In: Clifford Ando, Paul J. du Plessis, Kaius Tuori (Hrsg.): The Oxford Handbook of Roman Law and Society. Oxford 2016, Oxford University Press. ISBN 978-0-19-872868-9. S. 257–269.
- Sebastian Schmidt-Hofner, Hans-Ulrich Wiemer: Die Politik der Form: Das Edictum Theoderici, das Prätorische Edikt und die Semantiken königlicher Rechtsetzung im postimperialen Westen. Band 52 (2022), hrsg. von Christof Schuler, Rudolf Haensch, Simone Killen, Berlin, Boston. De Gruyter, 2023, S. 335–412.
- Constantin Willems: Francesco Arcaria, „Cognoscere, iudicare, promere et exercere iustitiam“. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung). Band 138, Heft 1, 2021. S. 669–674.
- Constantin Willems: Kognitionsprozess. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 492–510.
- Moriz Wlassak: Cognitio 1. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 206–218.
Weblinks
- Suche nach Cognitio extra ordinem im Online-Katalog der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz [19]
- eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
- Katharina de la Durantaye: Ruhm und Ehre. Der Schutz literarischer Urheberschaft im Rom der klassischen Antike forum historiae iuris, 2006, Rz. 181 ff.
- Christian Gizewski: Eine spätantike Vorform der Rechtsstaatlichkeit? Zur 'Komplementarität' von Rechtstradition und kaiserlichem Codexrecht Internetpublikation TU Berlin, Mai 2000
Anmerkungen
- ↑ Gerhard Köbler: Juristisches Wörterbuch. 15. Auflage, München, 2012
- ↑ Christian Reitzenstein-Ronning: Der römische Senat in der Kaiserzeit ( vom 4. März 2016 im Internet Archive) LMU München, Abteilung Alte Geschichte
- ↑ Jan Dirk Harke: Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-57405-4 (Grundrisse des Rechts), § 1 Rnr. 22.
- ↑ Codex Theodosianus 2,57,1.
- ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl. 2. Auflage. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1.
- ↑ a b c Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Auflage 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 386–388.
- ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck, München 1996, ISBN=3-406-40490-1. S. 442 und 447 (Fn. 14).; Constantin Willems, Benedikt Forschner (Hrsg.): Acta diurna. Beiträge des IX. Jahrestreffens Junger Romanistinnen und Romanisten. Wiesbaden 2017, ISBN 3-447-10737-5. S. 161–172.
- ↑ Arnold Hugh Martin Jones: The Later Roman Empire 284–602. A social, economic, and administrative survey. Band I, Kapitel IV („Justice“), 1964. [Nachdruck 1986].
- ↑ Lorena Atzeri: Vom Prinzipat zur Spätantike. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 75–100, hier S. 94 ff. (Rnr. 57 ff.; 64 ff.).
- ↑ Moriz Wlassak: Cognitio. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 207–211.
- ↑ Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, Beck, München 1996, ISBN=3-406-40490-1. S. 443.
- ↑ Thomas Rüfner: Imperial Cognito Process. In: Clifford Ando, Paul J. du Plessis, Kaius Tuori (Hrsg.): The Oxford Handbook of Roman Law and Society. Oxford 2016, Oxford University Press. ISBN 978-0-19-872868-9. S. 263–265.
- ↑ Ignazio Buti: La 'cognitio extra ordinem': da Augusto a Diocleziano. In: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt (ANRW II, 1982), 14, S. 29–59, hier S. 31.; Zur Bildung neuer Tatbestände, vgl. Andreas Wacke: Die Entwicklung der Testamente in Antike und Mittelalter: Ein rechts- und sozialgeschichtlicher. Überblick. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 113, Heft 1, 1996, S. 382–421.
- ↑ Ägyptische Protokolle der spätantiken Statthaltergerichte sind zusammengestellt bei Rudolf Haensch, in Rudolf Haensch (Hrsg.): Recht haben und Rechtbekommen im Imperium Romanum. Das Gerichtswesen der römischen Kaiserzeit und seine dokumentarische Evidenz. Ausgewählte Beiträge einer Serie von drei Konferenzen an der Villa Vignoni in den Jahren 2010 bis 2012. (The Journal of Juristic Papyrology Supplement XXIV), Warschau 2016.
- ↑ Zu den anwaltlichen Aufgaben, siehe John Noël Dillon: The Justice of Constantine. Law, Communication, and Control. Ann Arbor 2012. S. 123 f.
- ↑ Codex Theodosianus 16,8,8 (a.392) / 16,8,9 (a.393) / 16,8,13 (a.397).
- ↑ Codex Theodosianus 3,17,3 pr. (a.389).
- ↑ Zum ganzen Komplex, Lorena Atzeri: Vom Prinzipat zur Spätantike. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-16-152359-5. Band I, S. 75–100, hier S. 98 f.
- ↑ Achtung: Die Datenbasis hat sich geändert; bitte Ergebnis überprüfen und
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