Der error in persona vel obiecto ist ein terminus technicus aus der deutschen strafrechtlichen Irrtumslehre. Er bezeichnet die Situation, dass der Erfolg einer Tat aufgrund einer Verwechslung durch den TĂ€ter nicht an der anvisierten Person beziehungsweise dem anvisierten Objekt eintritt. Person oder Tatobjekt sind andere als die vorgestellten.
Strafrechtliche Einordnung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dogmatisch angesiedelt ist der error in persona vel obiecto beim Tatbestandsirrtum, da der TĂ€ter ĂŒber UmstĂ€nde irrt, die den tatsĂ€chlichen Gegebenheiten der Tat zuzuordnen sind (der TĂ€ter schieĂt auf eine Person, von der er irrtĂŒmlich annimmt, sie sei die Person, die er töten will).
Abgrenzungsfall aberratio ictus
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Abzugrenzen ist dieser Irrtum von der aberratio ictus. Anders als beim error in persona vel oiecto geht die Tat in einem solchen Fall aufgrund Ă€uĂerer UmstĂ€nde fehl, ohne dass der TĂ€ter ĂŒber die IdentitĂ€t des Tatobjekts irrt (der TĂ€ter schieĂt auf die ârichtigeâ Person, verfehlt aber sein Ziel und trifft eine unbeteiligte Person).
Wird die Verwechslungstat im Rahmen einer mittelbaren TĂ€terschaft begangen, können der error in persona (Vordermann) und die aberratio ictus (Hintermann) nach herrschender Meinung gleichzeitig vorliegen. FĂŒr den mittelbaren TĂ€ter, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans als Hintermann die Tat nicht selbst ausfĂŒhrt, sondern sich des Vordermanns als Tatwerkzeug bedient, stellt sich die fehlerhafte Individualisierung des Opfers durch den die Tat ausfĂŒhrenden Vordermann als ein strafbares Fehlgehen der Tat dar (aberratio ictus). In den FĂ€llen einer Anstiftung zur Tat geht die herrschende Meinung davon aus, dass die Personenverwechslung des TĂ€ters fĂŒr den Anstifter identisch behandelt wird.
Rechtsfolgen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Rechtsfolge des error in persona vel obiecto richtet sich danach, ob das Tatobjekt (Rechtsgut), welches vom TÀter tatsÀchlich verletzt wurde, dieselbe QualitÀt bzw. Wertigkeit hat, wie das Objekt, welches der TÀter tatsÀchlich verletzen wollte.
Bei Gleichwertigkeit des Tatobjekts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei Gleichwertigkeit â das objektive Geschehen stimmt in der strafrechtlichen Wertung in den wesentlichen ZĂŒgen mit dem ĂŒberein, was nach der Vorstellung des TĂ€ters auch geschehen sollte â liegt ein rechtlich unbeachtlicher Motivirrtum vor. Die Unbeachtlichkeit eines Irrtums fĂŒhrt dazu, dass der TĂ€ter nach MaĂgabe der Vorschriften fĂŒr ein vollendetes Delikt bestraft wird.
Beispiel 1: T möchte Opfer O nachts aus der Ferne erschieĂen, verwechselt diesen in der Dunkelheit aber und zielt tatsĂ€chlich auf den unbeteiligten U. Dieser wird auch getroffen und stirbt.
T irrt hier zwar ĂŒber die IdentitĂ€t der Person, auf die er zielt. Der Vorsatz, einen Menschen zu töten, entfĂ€llt gemÀà § 16 Abs. 1 S. 1 StGB jedoch nicht deshalb, weil der Mensch verwechselt wird. Ungeachtet des Irrtums zielt T bewusst auf einen Menschen und schĂ€digt damit bewusst das Rechtsgut âLeben eines anderen Menschenâ. Der Umstand, dass es sich tatsĂ€chlich um ein anderes Opfer als das vom TĂ€ter erwartete handelt, ist lediglich eine unbedeutende Abweichung vom (vorgestellten) Kausalverlauf.[1] Der TĂ€ter wird daher wegen vollendeten Totschlags oder Mordes bestraft; der Irrtum wirkt sich auf die Strafbarkeit nicht aus.
Bei Ungleichwertigkeit des Rechtsguts
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anders verhĂ€lt es sich bei Ungleichwertigkeit der RechtsgĂŒter. Gehören das avisierte und das gedachte Tatobjekt nicht der gleichen Rechtsgutart an, wird der TĂ€ter regelmĂ€Ăig wegen Versuchs hinsichtlich des gedachten und, falls eine entsprechende Strafvorschrift existiert, wegen FahrlĂ€ssigkeit hinsichtlich des tatsĂ€chlich avisierten Tatobjekts bestraft.
Beispiel 2: T möchte Opfer O nachts aus der Ferne erschieĂen, verwechselt diesen in der Dunkelheit aber mit einer Schaufensterpuppe und zielt auf diese Puppe. Er schieĂt und trifft die Puppe, die dadurch beschĂ€digt wird.
T irrt hier ĂŒber die QualitĂ€t des Opfers, auf das er zielt. Der T handelte mit dem Vorsatz, einen Menschen zu töten, nicht aber eine Sache zu beschĂ€digen. Entsprechend kann der TĂ€ter nicht wegen vorsĂ€tzlicher SachbeschĂ€digung bestraft werden; der Irrtum ĂŒber die QualitĂ€t des Opfers fĂŒhrt dazu, dass der TĂ€ter mangels Strafbarkeit der fahrlĂ€ssigen SachbeschĂ€digung nicht fĂŒr die beschĂ€digte Puppe belangt werden kann. Gleichzeitig wird der TĂ€ter jedoch wegen versuchten Totschlags oder Mordes bestraft.
Beispiel 3: T ĂŒbt nachts auf einem Waldweg mit seinem Gewehr das SchieĂen auf vom Förster aufgestellte Pappfiguren. Dabei verwechselt er eine der Figuren mit dem Opfer O, welches einen Nachtspaziergang absolviert. Er zielt auf O, hĂ€lt diesen fĂŒr eine Pappfigur und erschieĂt ihn.
T irrt hier wiederum ĂŒber die QualitĂ€t des Opfers, auf das er zielt. Spiegelbildlich zum Beispiel 2 will T hier lediglich auf eine Pappfigur schieĂen, also eine vorsĂ€tzliche SachbeschĂ€digung begehen, die jedoch nicht eingetreten ist. TatsĂ€chlich trifft er aber unwissentlich einen Menschen. T kann hier lediglich wegen versuchter SachbeschĂ€digung und fahrlĂ€ssiger Tötung belangt werden.[1]
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Dreher/Tröndle: Strafgesetzbuch und Nebengesetze, C.H. Beck, MĂŒnchen 1995, § 16 Rnr. 6; § 20 Rnr. 21 und § 22 Rnr. 28.
- Sven Grotendiek: Strafbarkeit des TĂ€ters in FĂ€llen der aberratio ictus und des error in persona, EuropĂ€ische Hochschulschriften, MĂŒnster, Hamburg [u. a.], 2000, ISBN 3-8258-4546-X.
- Johann Mayr: Error in persona vel obiecto und aberratio ictus bei der Notwehr, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-631-45073-7.
- Claus Roxin: Strafrecht. Allgemeiner Teil. (Band 1). 3. Auflage. Beck Verlag, MĂŒnchen 1997, ISBN 3-406-42507-0, S. 404â430.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â a b Urs KindhĂ€user: Strafrecht Allgemeiner Teil. 6. Auflage. Nomos Verlag, Baden-Baden 2013, ISBN 978-3-8329-6467-2, S. 220.
