


Als Bauensemble oder Bau-Ensemble (auch Bauwerksensemble, spezieller auch GebÀudeensemble oder kurz Ensemble () sowie Sachgesamtheit) bezeichnet man in der Architektur, im StÀdtebau und dem Denkmalschutz eine Gruppe von GebÀuden, Baukonstruktionen und FreirÀumen, die im Zusammenhang eine besondere stÀdtebauliche, kulturelle oder Àsthetische QualitÀt haben.
Die Elemente funktionieren eigenstĂ€ndig, haben eigene EingĂ€nge und ErschlieĂungen, werden jedoch als Gruppe wahrgenommen. Sind die einzelnen GebĂ€ude miteinander verbunden, so spricht man von einem GebĂ€udekomplex.
âEinen ganz wirksamen Schutz wird nur das Volk selbst ausĂŒben, und nur wenn es selbst es tut, wird aus den DenkmĂ€lern lebendige Kraft in die Gegenwart ĂŒberströmenâ, so Georg Dehio im Jahre 1905, der in Deutschland als âVaterâ der modernen Denkmalpflege gilt. Ausgangspunkt fĂŒr den Ensembleschutz ist das Verunstaltungsgesetz von 1909.[2]
Die einzelnen GebĂ€ude und Elemente können in Funktion und Gestalt sehr verschieden sein. Das Erscheinungsbild des Ensembles wird geprĂ€gt durch die einzelnen Elemente und ihr rĂ€umliches Zusammenspiel. Eine Vielzahl von Parametern wie Kontext, Raum, Stil, Materialien und Farbe, aber auch Beleuchtung oder Dekoration bestimmen Charakter und QualitĂ€t des Ensembles. Besonders bezĂŒglich des Baustils und der Bauweisen, aber auch des Kontextes können Ensembles ebenso geschlossen sein wie vielfĂ€ltig. So könnte eine HĂ€userzeile einheitlich aus einer Bauphase stammen oder ein Potpourri von Bauten aus verschiedenen Jahrhunderten, aber trotzdem ein Ensemble darstellen. Die HĂ€userzeile könnten funktional gleiche BĂŒrgerhĂ€user sein, genauso ist aber ein Stadtviertel, ein Platz, eine Burganlage, ein Kloster oder eine Industrieanlage in der Vielfalt der Funktionen der Einzelbauten ein Ensemble.[3] Hier sind ĂbergĂ€nge zwischen Ensemble und Komplex flieĂend, und es können sich auch Teilensembles und -komplexe zu gröĂeren Ensembles zusammenfĂŒgen.
Ensembleschutz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Bereich des Denkmalschutzes wird der Begriff Ensembleschutz[3] oder Gesamtanlage oder auch denkmalpflegerische Sachgesamtheit verwendet fĂŒr bauliche Gruppen, die aufgrund ihres Zusammenspiels als erhaltungswĂŒrdig erachtet werden und geschĂŒtzt werden sollen. Auch wenn die einzelnen GebĂ€ude kein Denkmal sind, kann das GebĂ€udeensemble unter Ensembleschutz stehen. Der Ăbergang vom einzelnen geschĂŒtzten Baudenkmal ĂŒber den Ensembleschutz zum Ortsbildschutz ist in der Intention und Strenge der Regelungen flieĂend. Je stĂ€rker der Ensembleaspekt, desto akzeptabler sind Neueinbauten in die Anlage, solange sie den Gesamteindruck nicht diskreditieren. So beruhen die Ausweisungen als UNESCO-Welterbe primĂ€r auf dem Ensemblegedanken, also dem Gesamtbild, nicht dem der Erhaltung der Entstehungsgeschichte als Dokument, was der Grundgedanke des klassischen Denkmalschutzes ist: Zeitzeugnisse sind beides, Gesamtbild wie Original und Erhalt der Substanz. Eine typische MaĂnahme sind Rekonstruktionen verlorener Bauwerke in BaulĂŒcken: Sie bieten zwar ein historisches Bild, und sind auch stilkundlich-kunstgeschichtlich wie soziologisch aussagekrĂ€ftig, fĂŒr die historische Bauforschung aber weitgehend wertlos. Alle von auĂen sichtbaren VerĂ€nderungen an Fassade und Dach mĂŒssen daher von den Denkmalbehörden genehmigt werden. Dies betrifft auch Bauteile, die laut Bauordnung des jeweiligen Landes nicht genehmigungspflichtig wĂ€ren.
Beispiele fĂŒr die abzustimmenden VerĂ€nderungen sind:
- Ănderung eines GebĂ€udeteiles durch Abriss oder Neubau
- Ănderung eines GebĂ€udes insgesamt durch Abriss und Neubau
- Ănderungen von Fenstern und TĂŒren
- Erneuerung oder Ănderung von GebĂ€udedetails wie Abdeckungen und Verkleidungen
- Einbau von Gauben und Dacheinschnitten
- Anbringen von Balkonen
- Einbau von DachflÀchenfenstern
- Einbau von Solaranlagen
- Anbringung von VordÀchern
- Ănderung der Materialien und Farbtöne an der Fassade
- Ănderung der Einfriedung
- Errichtung von genehmigungsfreien NebengebÀuden
- Ănderung der AuĂenlagen und GĂ€rten (insbesondere VorgĂ€rten)
Aus der oben aufgefĂŒhrten Liste, die nicht abschlieĂend zu verstehen ist, ergeben sich diverse und weitergehende Eingriffe in das GebĂ€ude und in die Umgebung der GebĂ€ude.
Eingriffe in das kulturelle Erbe gelten daher in diesem Sinne als grundsĂ€tzlich erheblich, und folglich besteht dann bei möglichen erheblichen Eingriffen in Denkmale grundsĂ€tzlich eine UVP-Pflicht und damit verbunden die Möglichkeit der Verbandsklage. FĂŒr die Baudenkmalpflege ist wichtig, dass dies nach dem âCODA-Urteilâ in der Rechtssache C-142/07 auch im stĂ€dtischen Bereich gilt. In diesem Sinne ist auch bereits geklĂ€rt, dass ĂŒber das UmwRG auch BebauungsplĂ€ne einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden können. Die UVP-Gesellschaft hatte schon frĂŒher gefolgert, âdass bei Eingriffen in das kulturelle Erbe die DurchfĂŒhrung einer UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung öfter obligatorisch sein kann als bei naturschutzrechtlichen Eingriffenâ
GemÀà Artikel 6 der Charta von Venedig gilt als Grundsatz: âZur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines seinem MaĂstab entsprechenden Rahmens. Wenn die ĂŒberlieferte Umgebung noch vorhanden ist, muss sie erhalten werden, und es verbietet sich jede neue BaumaĂnahme, jede Zerstörung, jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und Farbigkeit verĂ€ndern könnte.â Neubauten sollten sich â so ebenfalls in dieser Charta formuliert â âharmonisch einfĂŒgenâ und gleichwohl als zeitgenössische Bauten erkennbar sein. Da innerhalb eines Ensemble sowohl denkmalgeschĂŒtzte als auch nicht denkmalgeschĂŒtzte GebĂ€ude vorhanden sein können, sind vorrangig bei einem geĂ€nderten Wiederaufbau die Belange des Denkmalschutzes zu beachten. Ein Neubau, der sich zwischen denkmalgeschĂŒtzten GebĂ€uden befindet, sollte derenÌ Gestaltungsmerkmale aufnehmen. Es ist daher als VerstoĂ gegen § 8 (NDSchG) der Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen, wenn zum Beispiel ein völlig fremder Baustil (zum Beispiel Bauhausstil) zwischen historischen GebĂ€uden (Jugendstil / GrĂŒnderzeit) eingefĂŒgt wird, oder ein Mehrfamilienhaus zwischen Villen, auch wenn es die gleiche GröĂe haben sollte.
âIn der Umgebung eines Baudenkmals dĂŒrfen Anlagen nicht errichtet, geĂ€ndert oder beseitigt wer- den, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeintrĂ€chtigt wird. 2Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine solche BeeintrĂ€chtigung nicht eintritt. § 7 gilt entsprechend.â
Vorgehen bei der BaudenkmalprĂŒfung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Laut den Richtlinien des NiedersĂ€chsischen Landesamtes fĂŒr Denkmalpflege ist folgende Vorgehensweise festgeschrieben: âSoll ein GebĂ€ude oder ein Ensemble auf seine Denkmaleigenschaft hin ĂŒberprĂŒft werden, gleich ob sie in der Denkmalliste stehen oder nicht, ist wiederum das Landesamt fĂŒr Denkmalpflege am Zuge. In vielen FĂ€llen ist bereits ohne Ortstermin eine verbindliche Auskunft möglich, falls Fotos, PlĂ€ne, Bauaktenauswertungen und sonstige beurteilungsfĂ€hige Unterlagen existieren. Sind diese jedoch lĂŒckenhaft, veraltet oder wegen baulicher VerĂ€nderungen des Objekts ĂŒberholt, mĂŒssen aktuelle Unterlagen neu beschafft werden. Aufgrund der groĂen Entfernungen und der damit verbundenen Reisezeiten in Niedersachsen sind in solchen FĂ€llen Antragsteller und untere Denkmalschutzbehörden gut beraten, bei der Zusammenstellung von entscheidungsrelevanten Unterlagen mitzuwirken. Bei weiterem KlĂ€rungsbedarf und in GrenzfĂ€llen wird dennoch ein Ortstermin mit einer Objektbesichtigung durch einen BeschĂ€ftigten des NLD notwendig sein. Da die Aufnahme eines GebĂ€udes ins Denkmalverzeichnis einer fachlich-wissenschaftlichen sowie einer gerichtlichen ĂberprĂŒfung standhalten muss, ist eine verbindliche Entscheidung ĂŒber die Denkmaleigenschaft erst im Anschluss an einen Ortstermin möglich.â
Wiederaufbau
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei geĂ€ndertem Wiederaufbau sind zunĂ€chst die wesentliche Stilmerkmale der umgebenden GebĂ€ude aufzunehmen und deren baugeschichtliche Bedeutung zu bewerten. Erst danach kann eine Beurteilung bezĂŒglich möglicher oder denkbarer Abweichungen und Ănderungen ergeben. Jede Abweichung von diesen Merkmalen ist dann in Bezug auf die Auswirkungen auf die umgebenden GebĂ€ude zu begrĂŒnden und zu bewerten. Dies betrifft die Fassadenmerkmale (Fensterformate, Stilelemente, Gliederungen der Geschosse, Dachformen, Giebelstellungen etc.) Insbesondere die ĂŒberbaubare FlĂ€che des historischen GebĂ€udes steht einer gröĂeren Ausnutzung explizit entgegen. Vor allem dann auch, wenn es fĂŒr die geĂ€nderte Grundrissform keine ausreichende BegrĂŒndung gibt, und eine Wiederherstellung der Ă€uĂeren Umrisse eine hinreichende Nutzung erlaubt. Dies ist selbst dann maĂgeblich, wenn im Bebauungsplan ansonsten andere Baugrenzen festgesetzt worden sind und demnach eine gröĂere Bebauung allgemein zulĂ€ssig sein sollte.
Sofern also ein Ensemble im Bebauungsplan klar definierte Abgrenzungen besitzt, ist eine Abweichung oder Ăberschreitung davon unzulĂ€ssig, solange der B-Plan nicht entsprechend geĂ€ndert wird. In diesem Falle mĂŒssen auch wieder die Belange der Nachbarn durch Beteiligung im Antragsverfahren berĂŒcksichtigt werden. Ansonsten wĂ€re die Schutzwirkung der Umrisslinien und damit die Festsetzungen im B-Plan widersprĂŒchlich und insofern aufgehoben. Eine völlig untypische GebĂ€udegestaltung, die weder die GebĂ€udehöhen, die Umrisslinien oder die Gestaltungsmerkmale der umgebenden GebĂ€ude widerspiegelt, ist auch gemÀà EU-Recht unzulĂ€ssig.
Landschaftsschutz
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im lĂ€ndlichen Raum ist sogar der Ăbergang zum Landschaftsschutz flieĂend, dieser kann auch stark durch den Menschen ĂŒberprĂ€gte RĂ€ume umfassen (etwa bĂ€uerliches Kulturland oder Parklandschaften), und regelt ebenfalls die Bebauung.[1] In die Landschaft integrierte bauliche Elemente können so ebenfalls Ensembles darstellen, bis hin zu historisch gewachsenen Siedlungsstrukturen, die als solche erhaltenswert sind (etwa lockere Streubesiedelung). Ein typisches Werkzeug, um das Weichbild eines Ensembles zu schĂŒtzen, sind Regelungen zum Umgebungsschutz, etwa Pufferzonen um das eigentliche Schutzobjekt mit Regelungen zu Bebauungsdichte und GebĂ€udehöhen, um den Blick auf das Ensemble nicht zu beeintrĂ€chtigen.[4]
Dabei können Denkmalschutz im engeren Sinne und Ensembleschutz auf der gleichen rechtlichen Basis beruhen, so in Ăsterreich: Dort erfolgt die Ausweisung durch das Bundesdenkmalamt[5][1] (§ 1 Abs 3 DMSG). Ein Werkzeug der kommunalen Raumordnung und Bauleitplanung ist dort der Ortsbildschutz, der altes wie neues Bauen umfasst. Oder es sind voneinander getrennte Instrumente, die sich auch ĂŒberlagern können: In Deutschland definieren Kommunen und Gemeinden einen Ensembleschutz je nach landesrechtlicher Vorgabe per Satzung oder Rechtsverordnung und mĂŒssen ihre Entscheidung hierzu erklĂ€ren und begrĂŒnden. Die Satzung oder Rechtsverordnung schreibt in der Regel fest, dass alle baulichen VerĂ€nderungen erst durch eine Genehmigung erlaubt sind, die sich nach dem Denkmalschutzgesetz richten muss. Denkmalschutzgesetze werden durch die entsprechende LĂ€ndergesetzgebung festgelegt.
In SĂŒdtirol kann die Gemeinde den Ensembleschutz völlig unabhĂ€ngig von denkmalschutzrechtlichen Vorgaben festlegen, und örtlichen baulichen wie landschaftlichen Schutz kombinieren.[6]
Stadtsanierung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Erhaltung von Bauensembles spielt eine wichtige Rolle bei der Stadtsanierung, etwa dann, wenn im Zuge der energetischen Sanierung die Fassaden verĂ€ndert werden. Ein erfolgreiches Beispiel lĂ€uft seit 2015 in Bielefeld-Sennestadt: Dort wurde ein FarbfĂ€cher fĂŒr Fassadensanierungen entwickelt und unter dem Namen Farben der Sennestadt veröffentlicht. Architekten und Designer haben die Original-Farbtöne der Fassaden der Modellsiedlung aus den 1950er und 1960er Jahren rekonstruiert und an heutige BedĂŒrfnisse angepasst. Der FarbfĂ€cher dient vor allem zur Orientierung, wenn EigentĂŒmergemeinschaften MehrfamilienhĂ€user gemeinsam sanieren wollen. Bei den HĂ€usern Luheweg 1â11 wurde das Konzept im Oktober 2015 erstmals umgesetzt.[7]
Beispiele
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Die Drei BrĂŒder sind ein GebĂ€udeensemble in der Altstadt von Riga.
- Die Hackeschen Höfe in Berlin bilden das gröĂte geschlossene Hof-Areal Deutschlands und stehen unter Denkmalschutz.
- Das Palaisquartier ist ein neues GebĂ€udeensemble in Frankfurt am Main, das aus vier Bauelementen besteht: das rekonstruierte Palais Thurn und Taxis, ein BĂŒrohochhaus, ein Hotelhochhaus und ein Einkaufszentrum.
- Die ehemalige Landesirrenanstalt DomjĂŒch ist ein GebĂ€udeensemble einstiger Klinikbauten in Neustrelitz, Mecklenburg-Strelitz.
- Vier ehemalige GebÀude der Tuchfabrik Gottschalk & Co. in der Kasseler Nordstadt wurden 2008 in die Erweiterung der benachbarten Hochschule einbezogen.
- Der Olympiapark in MĂŒnchen
- Die Alte Saline in Bad Reichenhall
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Bundesministerium fĂŒr Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK), Bundesdenkmalamt (BDA): Standards FĂŒr Ensemble-Unterschutzstellungen. BMUKK-GZ 13.600/0030-IV/3/2013, Stand: 19. November 2013 â erarbeitet im Rahmen eines mehrphasigen Pilotprojektes zum Thema UNESCO-Welterbe â Ensembleschutz, Neue Wege der Zusammenarbeit zum Nutzen der BĂŒrgerinnen und BĂŒrger (PDF ( vom 5. MĂ€rz 2016 im Internet Archive), bda.at; betrifft Ăsterreich).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und ĂŒber Bauensemble im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â a b c So ist beispielsweise das Historische Zentrum der Stadt Salzburg ein international anerkanntes UNESCO-Weltkulturerbe, durch ein strenges spezielles Altstadterhaltungsgesetz geschĂŒtzt, zahlreiche Bauten stehen bundesrechtlich einzeln unter Denkmalschutz, und die Stadtberge sind durch vielfĂ€ltigen landes- und gemeinderechtlichen Landschafts- und Naturschutz abgedeckt. Dadurch ergibt sich ein umfassender Ensembleschutz in der Vielfalt der Funktionen der Sachgesamtheit und Elemente des Bauensembles; Altstadterhaltung in Salzburg. ( vom 25. MĂ€rz 2016 im Internet Archive) salzburg.gv.at.
- â Cornelius Steckner: Das Ortsstatut und die Erneuerung Rodenkirchens durch Fritz Encke, Carl Rehorst und Fritz Schumacher. Denkmalpflege im Rheinland, Jg. 28, Nr. 1, 2011, S. 10â14.
- â a b Vergl. Ensembleschutz. baunetzwissen.de, abgerufen am 21. Oktober 2015.
- â Aus genau diesem Grunde wurde beispielsweise der Stadt Dresden der Status des UNESCO-Welterbes aberkannt: Diese Fall gilt als Musterbeispiel fĂŒr das Spannungsfeld des Denkmalgedankens und der Stadtentwicklung.
- â Vergl. Petra Tempfer: Oft verflucht und doch geschĂ€tzt. In: Wiener Zeitung online, 7. Mai 2010;
Wolfram Schachinger, Thomas Neger: Ensembleschutz ist nicht immer erwĂŒnscht. In: Der Standard online, 30. MĂ€rz 2014. - â Ensembleschutz. provinz.bz.it.
- â Marco Bock: Die Farben der Sennestadt. BundesBauBlatt 1â2/2016, S. 41 ff. sowie auf sennestadt-farben.de
