Als Dienstlehen wird das Lehen eines Ministerialen bezeichnet und in der Geschichtswissenschaft vom „echten“ Lehen (Mannlehen) unterschieden.[1] Während sich beim „echten Lehen“ der freie Lehensnehmer aus freien Stücken an seinen Lehensgeber bindet, wird im Gegensatz dazu das Dienstlehen dem bereits durch Geburt dienstverpflichteten (d. h. Unfreien) als Lehen übergeben.[2] Die tatsächliche rechtliche Ausgestaltung der Dienstlehen und ihre Unterscheidung im Einzelnen von dem „echten Lehen“ sind in der geschichtswissenschaftlichen Debatte umstritten.[3]
Literatur
- Jan Keupp: Ministerialität und Lehnswesen. Anmerkungen zur Frage der Dienstlehen. In: Jürgen Dendorfer und Roman Deutinger (Hrsg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz. (Mittelalter-Forschungen 34) Ostfildern 2010, S. 347–366. Online
Einzelnachweise
- ↑ Karl Bosl: Das ius minsterialium. Dienstrecht und Lehnrecht im deutschen Mittelalter. In: Karl Bosl: Frühformen der Gesellschaft im mittelalterlichen Europa. München 1964, S. 277–325.
- ↑ August von Fürth: Die Ministrialen. Köln 1836, S. 429
- ↑ zum wissenschaftlichen Diskurs mit weiteren Nachweisen siehe Jan Keupp: Ministerialität und Lehnswesen. Anmerkungen zur Frage der Dienstlehen. In: Jürgen Dendorfer, Roman Deutinger (Hrsg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte – Quellenbefunde – Deutungsrelevanz. (Mittelalter-Forschungen 34) Ostfildern 2010, S. 347–366.