Deutsch: Bild 487: Intershop, Straßenverkehrs-Ordnung 1977, TGL 12 096/01, Februar 1987, verbindlich ab 1. Januar 1988. Nenngröße: 700 x 200 mm
Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach der im Februar 1987 bekanntgegebenen, überarbeiteten Norm TGL 12 096/01 (Anlagen des Straßenverkehrs -Leiteinrichtungen – Verkehrszeichen). Die 12 mm durchmessenden, normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 12 096/01, Tabelle 10, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand die erneut überarbeitete TGL 21196/04 (Anstrichstoffe, Farbregister) von 1987.
Datum
(Herstellungsdatum)
Quelle
TGL 12 096/01, TGL 21196/04
Urheber
nach den TGLs interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus
Dieses Zeichen wurde mit Inkscape erstellt, oder mit was ganz anderem.
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Lizenz
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