Als Bundesvolk wird im österreichischen Verfassungsrecht die Gesamtheit der wahlberechtigten Staatsbürger verstanden. Der Begriff findet unter anderem in Artikel 26 Abs. 1 (regelt die Wahl des Nationalrates) und Art. 60 Abs. 1 (Wahl des Bundespräsidenten) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Verwendung.
Das Bundesvolk stimmt zudem nach Artikel 44 Abs. 3 des B-VG über jede Gesamtänderung der Bundesverfassung ab. Teiländerungen der Bundesverfassung werden dann einer Volksabstimmung unterzogen, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten zum Nationalrat oder der Mitglieder des Bundesrates verlangt wird.
Siehe auch
- Staatsvolk
- Zum Bund Gottes mit seinem Volk: Bund (Bibel)
Weblinks
- Bundes-Verfassungsgesetz i.d.g.F, ris.bka