Eine Person mit Befähigung zum Richteramt (umgangssprachlich auch „Volljurist“ genannt) ist in Deutschland, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) mit der zweiten Staatsprüfung[1] erfolgreich abgeschlossen hat oder ordentlicher Professor der Rechtswissenschaft an einer deutschen Universität ist.[2] Ordentlicher Professor im Sinne des Deutschen Richtergesetzes ist nur der Inhaber von W3-Professuren.[3] Ordentliche Professoren, die das zweite Staatsexamen nicht absolviert haben, sind selten. Beispielhaft sind Luís Greco und Karl Larenz genannt.
Voraussetzungen für Berufe
Die Befähigung zum Richteramt ist Voraussetzung, um die typischen Berufe eines Juristen wie Richter[4] – grundsätzlich einschließlich der Richter des Bundesverfassungsgerichts[5] – Staatsanwalt,[6] Rechtsanwalt[7] oder Notar[8] ausüben zu dürfen. Wer die Befähigung zum Richteramt hat, hat auch die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst[9] und verfügt über die praktische Sachkunde, die eine der Voraussetzungen für die Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister ist.[10][11]
Für bestimmte Ämter des höheren Dienstes ist die Befähigung zum Richteramt gefordert. Der Vorsitzende der G 10-Kommission[12] sowie der Präsident oder der Vizepräsident des Bundesrechnungshofes[13] müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
Sonstiges
Nach den Bestimmungen der Justizausbildungsgesetze der Länder darf durch das Bestehen der zweiten Staatsprüfung, welche zum Richteramt befähigt, in der Regel auch die Bezeichnung „Assessor“[14][15][16] oder „Rechtsassessor“, abgekürzt Ass. jur.,[17][18][19] geführt werden.
Personen mit Befähigung zum Richteramt dürfen unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringen oder diese anleiten.[20] Von Bedeutung ist dies z. B. für die studentische Rechtsberatung in Deutschland.
Der Vorbereitungsdienst findet grundsätzlich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis statt und nur in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Hessen[21] und Sachsen im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
Einzelnachweise
- ↑ § 5 Abs. 1 DRiG
- ↑ § 7 Abs. 1 DRiG
- ↑ Johann-Friedrich Staats: Deutsches Richtergesetz Kommentar. 2012, S. § 7 Rn. 2.
- ↑ § 8 Nr. 3 DRiG
- ↑ § 3 Abs. 2 BVerfGG
- ↑ § 122 Abs. 1 DRiG
- ↑ § 4 S. 1 Nr. 1 BRAO
- ↑ § 5 Abs. 5 S. 1 BNotO
- ↑ § 21 Abs. 2 BLV
- ↑ § 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG
- ↑ § 3 Absatz 1 Satz 2 RDV
- ↑ § 15 Abs. 1 S. 1 G 10
- ↑ § 3 Abs. 3 S. 2 BRHG
- ↑ § 61 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 35 Abs. 1 Saarländisches Gesetz über die juristische Ausbildung. Abgerufen am 19. August 2022.
- ↑ § 18 Berliner Juristenausbildungsgesetz. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 61 Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung Baden-Württemberg. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 68 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen Bayern. Abgerufen am 13. Oktober 2019.
- ↑ § 6 Abs. 2 RDG
- ↑ § 26 Juristenausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2004. Abgerufen am 9. Januar 2020.