Adoption (lateinisch adoptio) oder Annahme an Kindes statt oder Annahme als Kind bezeichnet die rechtliche BegrĂŒndung eines Eltern-Kind-VerhĂ€ltnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne RĂŒcksicht auf die biologische Abstammung. Sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen können adoptiert werden; letztere nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. Die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem adoptierten Kind und seinen Herkunftseltern erlöschen im Regelfall. Bei der Adoption von VolljĂ€hrigen oder naher Verwandter gelten teilweise abweichende Regelungen.

Historisches
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Rechtsinstitut der Adoption kam mit dem römischen Recht in den deutschen Sprachraum (zur adoptio siehe Adoption im römischen Reich). Eine besondere Form stellte dabei das Adoptivkaisertum dar: Es war eine Periode der Römischen Kaiserzeit, in der die Nachfolge in der Herrschaft regelmĂ€Ăig durch Adoption bestimmt wurde (98 bis 180 n. Chr.). Dabei ging es um die Auswahl des jeweils geeignetsten Kandidaten als Nachfolger. Die moderne Forschung hat diese idealisierende Sichtweise mittlerweile relativiert. In England, wo das römische Recht sehr wenig Eingang gefunden hat, war sie noch Ende des 19. Jahrhunderts unbekannt.
In Frankreich ist die Adoption erst durch den Code civil von Napoleon I. eingefĂŒhrt worden. Dort war sie stĂ€rker eingeschrĂ€nkt, weil nach ihm nur VolljĂ€hrige an Kindes statt angenommen werden dĂŒrfen, und nur dann, wenn sie entweder dem Adoptivvater das Leben gerettet haben oder von diesem sechs Jahre lang ununterbrochen wĂ€hrend ihrer MinderjĂ€hrigkeit mit Unterhalt versorgt wurden.
In Ăsterreich wurde wie in PreuĂen eine richterliche BestĂ€tigung des Adoptionsvertrags gefordert. So bestimmte das PreuĂische Landrecht, dass durch die Adoption die rechtlichen VerhĂ€ltnisse zwischen den Adoptierten und ihrem leiblichen Vater in keiner Weise verĂ€ndert werden sollen, dass zwar das Adoptivkind gegen den Adoptivvater alle Rechte eines leiblichen Kindes erwerbe, nicht aber auch umgekehrt, indem der Adoptivvater keine AnsprĂŒche auf das Vermögen des Kindes erhĂ€lt. Ferner musste in PreuĂen die Annahme eines Kindes stets in einem schriftlichen Vertrag und vor Gericht geschehen, und nur Personen, welche ĂŒber 50 Jahre alt waren, durften adoptieren.
Das sĂ€chsische bĂŒrgerliche Gesetzbuch erforderte neben einem gerichtlichen Vertrag auch die Genehmigung des Landesherrn, der jedoch von dem Erfordernis des erfĂŒllten 50. Lebensjahrs aufseiten des Annehmenden und der Altersdifferenz von wenigstens 18 Jahren befreien konnte. Den VĂ€tern war erlaubt, ihren unehelichen Kindern nicht bloĂ auf dem Weg der Legitimation, sondern auch durch Adoption zu den Rechten ehelicher Kinder zu verhelfen.
Im germanischen Stammesrecht (Lex Salica) konnte durch Affatomie ein Kind angenommen und zugleich als Erbe eingesetzt werden.
Rechtslage in einzelnen LĂ€ndern und Rechtsordnungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Römische Antike
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der römischen Republik war die adoptio (âAnnahme an Kindes stattâ) ein ĂŒblicher Vorgang, vor allem in der Oberschicht und bei den Senatoren.
BĂŒrgerliches Recht der Gegenwart
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zur Adoption nach bĂŒrgerlichem Recht in einzelnen LĂ€ndern, siehe:
Kanonisches Recht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In der römisch-katholischen Kirche wird ein Wahlkind vom kanonischen Recht anerkannt, sofern es nach weltlichem Recht adoptiert wurde.
Islamischer Rechtsraum
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In LĂ€ndern, welche der herkömmlichen Deutung des islamischen Rechts (Scharia) folgen, ist eine rechtliche Adoption nach westlichem MaĂstab nicht möglich (auĂer Indonesien, Malaysia, Somalia, Tunesien und TĂŒrkei).[1][2] Dies ergibt sich aus der Tradition des Korans, so wird in Sure 33: al-Ahzab (4â5) von âNennsöhnenâ gesprochen (ĂŒbersetzt zu âAdoptivsöhneâ), die Gott ânicht zu euren (wirklichen) Söhnen gemachtâ hat.[3] Solche Kinder gelten in keiner Form als verwandt mit ihrer Adoptionsfamilie. Die Aufnahme und Sorge fĂŒr Waisenkinder wird dennoch als religiös verdienstvoll angesehen und unter der Bezeichnung âKafalaâ rechtlich geregelt; dies begrĂŒndet aber keine rechtliche Verwandtschaft und entspricht eher einem PflegschaftsverhĂ€ltnis.
Diese Regelung hat zu Problemen bei der Anerkennung von in islamischen LĂ€ndern angenommenen Kindern bei Umsiedlung der Familien nach Europa gefĂŒhrt, weil das rechtliche VerhĂ€ltnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. So bestĂ€tigte der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte die französischen Instanzen gegen die Anerkennung eines AdoptionsverhĂ€ltnisses aufgrund einer Kafala-Entscheidung in Algerien.[4][5]
Supranationale Regelungen und Abkommen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Haager Ăbereinkommen zur Internationalen Adoption
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Haager Ăbereinkommen vom 29. Mai 1993 ĂŒber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Convention of 29 May 1993 on Protection of Children and Co-operation in Respect of Intercountry Adoption) zielt auf die Sicherstellung des Kindeswohls und die Wahrung der Grundrechte bei internationalen Adoptionen, insbesondere die Verhinderung von Kinderhandel durch Beachtung fachlicher Standards bei internationalen Adoptionen, Zusammenarbeit der Vertragsstaaten ausschlieĂlich ĂŒber zentrale Behörden im Wege eines standardisierten Verfahrens und Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Adoptionsentscheidungen in allen Vertragsstaaten.[6]
Jeder Vertragsstaat ist gehalten, Anstrengungen zu unternehmen, dass ein Kind in seiner Herkunftsfamilie bleiben kann. Erst als letzter Schritt kommt die internationale Adoption in Betracht. In jedem Fall gibt es nach nationalem Recht der Nationalstaaten von Kind und Eltern jeweils eine behördliche oder gerichtliche Einzelfallentscheidung. In Deutschland ist die Bundeszentralstelle fĂŒr Auslandsadoption zustĂ€ndig.
EuropĂ€isches Ăbereinkommen ĂŒber die Adoption von Kindern
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das EuropĂ€ische Ăbereinkommen ĂŒber die Adoption von Kindern des Europarats vom 24. April 1967[7] wurde von 19 Staaten gezeichnet und von 16 Staaten ratifiziert, darunter die Bundesrepublik Deutschland. Eine revidierte Fassung dieses Ăbereinkommens[8] haben bislang (Stand: Juli 2021) 18 Mitgliedsstaaten des Europarats unterzeichnet und 10 Staaten ratifiziert, darunter Deutschland[9].
Statistische Daten zur Adoption
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Deutschland
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 2023 wurden in Deutschland 3601 Kinder adoptiert, der niedrigste Wert seit 1990.[10] Die Anzahl der Adoptionen war auch zwischen 1994 und 2009 rĂŒcklĂ€ufig. Im Jahr 2008 wurden noch 2950 Kinder aus dem Inland und 1137 Kinder aus dem Ausland adoptiert.[11] 2012 wurden 3886 Kinder adoptiert.[12]
Vereinigte Staaten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]|
ï»ż 1â5 ï»ż 5â10 ï»ż 10â25 ï»ż 25â50 ï»ż 50â100 |
ï»ż 100â250 ï»ż 250â500 ï»ż 500â1000 ï»ż 1000â2000 ï»ż > 2000 |
In den Vereinigten Staaten wurden im Jahr 2009 rund 13.000 auslÀndische Kinder adoptiert. Das sind mehr als in allen anderen Staaten der Welt zusammen.[13]
Transnationale Adoption
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Geschichte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Adoptionen nach dem VerstĂ€ndnis, dass ein Kind bei Personen aufwĂ€chst, die nicht die biologischen Eltern sind, aber das Kind nach den regionalen Normen der Eltern-Kind-Beziehung und oft auch innerhalb der gleichen Kultur groĂziehen, gab es vermutlich in allen Gesellschaften zu jeder Zeit. Transnationale Adoptionen hingegen sind ein relativ neues PhĂ€nomen des 20. Jahrhunderts. Nach Ende des Zweiten Weltkrieges sahen sich die Amerikaner in der Verantwortung gegenĂŒber tausender durch den Krieg bedingter Waisenkinder in Europa, insbesondere in Deutschland und Griechenland, und adoptierten diese gemÀà dem US Displaced Peopleâs Act of 1948 und dem Refugee Act of 1953.[14]
Die zweite Adoptionswelle ereignete sich nach dem Koreakrieg, der ebenfalls viele Kinder elternlos zurĂŒcklieĂ. Zwischen 1953 und 1962 wurden circa 15.000 Kinder hauptsĂ€chlich aus Korea oder anderen asiatischen LĂ€ndern adoptiert. Hinzu kam hier, dass sich diese Kinder â im Gegensatz zu den Adoptionskindern des Zweiten Weltkrieges â Ă€uĂerlich stark von ihren Adoptiveltern unterschieden. Ein Teil der adoptierten Kinder gingen auch aus Beziehungen zwischen koreanischen Frauen und amerikanischen Soldaten hervor.[15][16]
Auch andere Krisen wie etwa der Biafra-Krieg lösten solche Adoptionen aus. PrimĂ€re Motivation fĂŒr eine Adoption war zu jener Zeit nicht die eigene Kinderlosigkeit, sondern eine moralische Verantwortung gegenĂŒber den Waisenkindern im Allgemeinen. Hinzu kam teilweise die Wut ĂŒber den Umgang mit jenen âMischlings-Kindernâ in ihren HerkunftslĂ€ndern, die dort als Nicht-Personen behandelt wurden. Diese eher philanthropische Haltung Ă€nderte sich jedoch ĂŒber die Jahre, so dass heute transnationale Adoptionen vor allem von kinderlosen Paaren angestrebt werden. Auch die HerkunftslĂ€nder erstrecken sich mittlerweile ĂŒber den gesamten Globus, wobei zumeist von den armen LĂ€ndern in die reichen adoptiert wird. Zudem sanken in vielen europĂ€ischen LĂ€ndern die Zahlen von inlĂ€ndisch verfĂŒgbaren Adoptionskindern in den letzten Jahrzehnten drastisch unter anderem aufgrund der Verbreitung von VerhĂŒtungsmitteln und der sozial und ökonomisch besseren Stellung von SinglemĂŒttern und dem Vorziehen von Pflegschaften anstelle von Adoption. ZusĂ€tzlich stiegen die InfertilitĂ€tsraten an, so dass viele Paare auf transnationale Adoptionen angewiesen waren.[17]
In den 1950er- und 1960er-Jahren wurden uneheliche Kinder von Gastarbeiterinnen in der Schweiz oft international adoptiert. Bekannt ist etwas die Rolle der St. Galler FĂŒrsorgerin und Adoptionsvermittlerin Alice Honegger.[18]
Akteure und soziale Prozesse
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die zahlreichen Akteure, die in den Prozess einer transnationalen Adoption involviert sind, und die jeweiligen Beziehungen zueinander reichen von der privaten bis zur makro-politischen Ebene auf einem globalen Level. Es seien hier nur einige der Beziehungen genannt wie die zwischen Nationalstaaten, zwischen internationalen und nationalen Behörden, zwischen den erwartenden Eltern und den öffentlichen Behörden, die ĂŒber ihre Bewerbung entscheiden und vor allem die Beziehung zwischen dem Adoptivkind und seinen Adoptiveltern bzw. seinen biologischen Eltern.[19]
Neben den rechtlichen HĂŒrden legt Howell besonderen Wert auf die sozialen Prozesse, die notwendig sind, um eine transnationale Adoption erfolgreich durchfĂŒhren zu können. In diesem Zusammenhang fĂŒhrt sie ihr Konzept des kinning (verwandt-machens) an: âBy kinning I mean the process by which a foetus or newborn child is brought into a significant and permanent relationship with a group of people, and the connection is expressed in a conventional kin idiomâ. Kinning, so schreibt sie, besteht aus drei Aspekten:
- verwandt machen durch die Natur (âkin by natureâ)
- verwandt machen durch Pflege (âkin by nurtureâ)
- verwandt machen durch das Gesetz (âkin by lawâ)
Adoptionen in Europa sind vorwiegend durch letztere zwei bestimmt.[20]
Im Rahmen von Adoptionen ist es zunĂ€chst notwendig, dass die zu adoptierende Person entverwandt (de-kinning) wird, d. h. das bisherige Verwandtschaftsbeziehungen gelöst werden mĂŒssen oder keine vorhanden waren, wie das bei Neugeborenen, die gleich nach der Geburt zur Adoption freigegeben werden, der Fall ist. Nach Howell sind transnationale Adoptionen deshalb möglich, weil die Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, im sozialen Sinne ânacktâ sind: âThe child is denuded of all kinshipâ, eine âNicht-Personâ, die von ihren bisherigen Verwandten verlassen (abandoned) wurde. Im weiteren Verlauf der Adoption erfĂ€hrt ein derartig autonomes, nicht-soziales Individuum wiederum den Prozess des kinnings, der es mit einem neuen Set an Verwandtschaftspersonen ausstattet und zu einer verwandten Person in der Adoptionsfamilie macht.[21]
Auch Barbara Yngvesson zeigt die zentrale Bedeutung der Auflösung alter Verwandtschaftsbeziehungen auf: Die radikale amerikanische Variante sieht vor bei Adoptionen vorangegangene Verwandtschaftsbeziehungen vollstĂ€ndig zu löschen und sĂ€mtliche Hinweise auf Verbindungen zur Abstammungsfamilie zu beseitigen. Durch die Konstruktion von scheinbar genealogischen Verwandtschaftsbeziehungen zur Adoptivfamilie soll zumindest auf dem Papier eine natĂŒrliche Verwandtschaftsbeziehung entstehen. DafĂŒr werden die Adoptiveltern als Geburtseltern in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen, die leibliche Mutter wird quasi gelöscht.[22]
Rechtliche Wirkungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen einer Adoption unterscheidet man zwischen einer Volladoption, einer starken Adoption und einer schwachen Adoption. Die Kafala hingegen ist mit einer Vormundschaft vergleichbar und gelten in Europa ggf. nicht als Adoption (siehe hierzu auch: #Islamischer Rechtsraum).[23] In manchen FĂ€llen verschwimmen bisweilen auch die Grenzen zwischen transnationalen Adoptionen und lokalen Kindspflegschaften, die ansonsten in der Literatur unterschieden werden. In diesen FĂ€llen ist Howells Konzept nur in Bezug auf die rechtliche Komponente anwendbar. Wenn zum Beispiel eine Ghanaerin, die in Europa lebt, ihre Nichte nachholen möchte, um fĂŒr sie in Europa zu sorgen, wĂ€re dies aus ihrer Sicht eine Kindspflegschaft. Um den staatsbĂŒrgerrechtlichen Anforderungen GenĂŒge zu tun, wĂŒrde sie sie adoptieren. Derartige transnationale Adoptionen, die aus der Sicht der Betroffenen eigentlich lediglich eine Kindspflegschaft ermöglichen, gibt es immer hĂ€ufiger.[24]
Illegale Auslandsadoptionen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach Recherchen von niederlĂ€ndische Investigativ-Journalisten sollen in den 1980er-Jahren ĂŒber 11.000 SĂ€uglinge illegal und mit gefĂ€lschten Papieren aus Sri Lanka nach Europa vermittelt worden sein, die ihren Eltern wenige Tage nach ihrer Geburt abgekauft oder gestohlen worden waren. Berichtet wurde auch von âBaby-Farmenâ fĂŒr den Kinderhandel; teils sollen Frauen vergewaltigt worden sein, um die Kinder anschlieĂend zu verkaufen. Zum Zweck der AufklĂ€rung wurde die Einrichtung einer DNA-Datenbank angekĂŒndigt.[25] In der Schweiz haben der Bundesrat und die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) ihr Bedauern gegenĂŒber den Adoptierten und ihren Familien in Bezug auf Verfehlungen der Schweizer Bundes- und Kantonsbehörden ausgedrĂŒckt. Die KKJPD unterstĂŒtzt den Verein âBack to the Rootsâ, der adoptierten Personen auf der Suche nach ihrer IdentitĂ€t Hilfe anbietet.[26]
Stiefkindadoption
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei der Stiefkindadoption ist der Annehmende mit einem Elternteil des Angenommenen verheiratet oder verpartnert (fĂŒr Ausnahmen siehe unten). Das Besondere an der Stiefkindadoption ist, dass â anders als bei anderen Adoptionen â das rechtliche AbstammungsverhĂ€ltnis zu dem mit dem Annehmenden verheirateten oder verpartnerten Elternteil aufrechterhalten und nur das AbstammungsverhĂ€ltnis zum anderen leiblichen Elternteil beendet wird. Dadurch wird das Kind ein gemeinsames Kind der Eheleute oder Lebenspartner.
In Deutschland stellten Stiefkindadoptionen 2021 etwa ein Drittel aller Adoptionen dar.[27]
FĂŒr Stiefkindadoptionen gegen den Willen eines leiblichen Elternteils in Deutschland hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. MĂ€rz 2005 (Az.: XII ZB 10/03)[28] hohe Anforderungen aufgestellt. Neben allgemeinen Voraussetzungen fĂŒr das Ersetzen der Zustimmung zu einer Kindesadoption durch das Gericht muss die Adoption einen so erheblichen Vorteil fĂŒr das Kind bieten, dass ein verstĂ€ndig sorgender Elternteil sich nicht dagegen stellen wĂŒrde. Soll also durch Adoption lediglich das Umgangsrecht des Vaters vereitelt oder die Stiefvater-Kind-Beziehung rechtlich abgesichert werden, ist dies nicht ausreichend.[29][30] Das Bundesverfassungsgericht nahm in einer spĂ€teren Entscheidung auf das BGH-Urteil zustimmend Bezug.[31]
Unverheiratete Paare
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Stiefkindadoption war lange Zeit ein Vorrecht verheirateter Paare. Durch die Ănderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wurde sie zum 1. Januar 2005 in Deutschland fĂŒr gleichgeschlechtliche Paare geöffnet (LPartG § 9 Absatz 7[32]). Das 2009 beschlossene österreichische Gesetz zur Eingetragenen Partnerschaft ermöglichte dies jedoch nicht. Am 19. Februar 2013 rĂŒgte der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte dieses Verbot in Ăsterreich. Die österreichische Bundesregierung kĂŒndigte daraufhin eine neue Gesetzesvorlage an, die die Adoption von Stiefkindern erlauben soll.[33] Das Gesetz zur Erlaubnis der Stiefkindadoption wurde im Parlament verabschiedet und trat zum 1. August 2013 in Ăsterreich in Kraft.[34]
In Deutschland schloss der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 8. Februar 2017 aus, dass eine Stiefkindadoption im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dazu fĂŒhren kann, dass beide nichteheliche LebensgefĂ€hrten gemeinsam Eltern des Kindes werden können.[35] Am 26. MĂ€rz 2019 entschied das Bundesverfassungsgericht jedoch, dass dieser generelle Ausschluss nicht verheirateter LebensgefĂ€hrten von der Stiefkindadoption verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber musste bis zum 31. MĂ€rz 2020 eine Neuregelung treffen, bis dahin durften die bisherigen Regelungen des § 1754 AbsĂ€tze 1 und 2 BGB sowie § 1755 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 BGB nicht weiter angewendet werden.[36] Der seit 31. MĂ€rz 2020 geltende § 1766a BGB sieht vor, dass unverheirateten Paaren die Möglichkeit zur Stiefkindadoption offensteht, wenn sie seit mindestens vier Jahren zusammenleben oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheĂ€hnlich zusammenleben.[37][38]
VolljÀhrigenadoption
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Auch ein VolljĂ€hriger kann nach deutschem Recht als Kind angenommen werden. Voraussetzung ist, dass die Annahme âsittlich gerechtfertigt istâ (§ 1767 Abs. 1 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen dem annehmenden (Stief-)Elternteil und dem anzunehmenden (Stief-)Kind bereits ein Eltern-Kind-VerhĂ€ltnis entstanden ist. Die VolljĂ€hrigenadoption bedeutet nicht, dass der Adoptierte damit die Bindungen zu seinen leiblichen Eltern aufgeben muss. Denn im Unterschied zur Adoption MinderjĂ€hriger tritt ein volljĂ€hriger Adoptierter (und dessen Nachfahren) grundsĂ€tzlich nur in ein VerwandtschaftsverhĂ€ltnis zum annehmenden Elternteil ein, nicht jedoch zu dessen Familie (§ 1770 Abs. 1 BGB). Die VolljĂ€hrigenadoption hat damit nur geringere erbrechtliche Konsequenzen als die Adoption eines Kindes. Die derart adoptierten Kinder (und deren Nachfahren) werden damit doppelt erbberechtigt. Sie sind dann gesetzliche Erben sowohl ihrer beiden leiblichen Eltern (als Ursprungfamilie) als auch des Annehmenden.
Die Blutsverwandten der so adoptierten VolljÀhrigen sind weiterhin mit ihnen verwandt und erbberechtigt (§ 1770 Abs. 2 BGB). Hingegen entstehen durch diese Adoption aber keine Verwandtschaft und keine Erbberechtigung zwischen den adoptierten Stiefkindern und der sonstigen blutsverwandten Familie des annehmenden (Stief-)Elternteils.
Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Adoption des Partners anstatt einer EheschlieĂung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Vor der gesetzlichen Verankerung der eingetragenen Lebenspartnerschaft kam es nicht selten vor, dass innerhalb einer gleichgeschlechtlichen Beziehung einer der Partner den anderen adoptierte, um die gegenseitige Zugehörigkeit zu bekrĂ€ftigen und ihr eine rechtliche Basis, beispielsweise in Bezug auf das Erbrecht, zu schaffen. Als HomosexualitĂ€t an sich verboten oder sittenwidrig war, machte man dies wohl auch, um die wahren BeweggrĂŒnde des Zusammenlebens zu verschleiern. Gustaf GrĂŒndgens und Robert T. Odeman sind prominente Beispiele, die gleichgeschlechtliche Erwachsene adoptierten, ebenso die lesbische Enkelin des IBM-FirmengrĂŒnders Watson.[39]
Adoption eines Kindes
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Durch gleichgeschlechtliche Paare
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Die Frage, ob gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren dĂŒrfen sollen, löst immer wieder heftige Diskussionen aus.
In Deutschland steht gleichgeschlechtlichen Paaren seit 2005 die Stiefkindadoption offen, so dass Kinder nun rechtlich zwei Eltern desselben Geschlechts haben können. Die gemeinsame Annahme von Kindern ist gleichgeschlechtlichen Paaren (Lebenspartnern) rechtlich bis 2017 nicht möglich gewesen.[40][41] Hingegen erklĂ€rte das Bundesverfassungsgericht die BeschrĂ€nkung der Möglichkeit eingetragener Lebenspartner, ein bereits von einem Lebenspartner adoptiertes Kind nachfolgend durch den anderen Lebenspartner zu adoptieren (Sukzessivadoption), fĂŒr verfassungswidrig.[42][43] Das Ănderungsgesetz vom 20. Juni 2014 setzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um.[44] Seit Oktober 2017 steht gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe offen, womit sie auch gemeinschaftlich nichtleibliche Kinder adoptieren können.[45]
In den folgenden europĂ€ischen LĂ€ndern ist die gemeinsame Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare inzwischen erlaubt: Andorra, Belgien, DĂ€nemark, Deutschland (seit 1. Oktober 2017)[46], Estland (seit 2024), Finnland[47], Frankreich, Griechenland[48] (seit 2024), Irland[49], Island, Kroatien[50], Liechtenstein (seit 1. Juni 2023), Luxemburg[51], Malta, Niederlande, Norwegen, Ăsterreich (seit 2016)[52], Portugal (seit 2016)[53], Schweden, Schweiz (seit 1. Juli 2022), Slowenien (seit 8. Juli 2022)[54], Spanien und Vereinigtes Königreich.
In San Marino und Tschechien (seit 2024)[55] ist nur eine Stiefkindadoption erlaubt.
AuĂerhalb Europas ist die gemeinschaftliche Adoption in Kanada, SĂŒdafrika, Israel, Argentinien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Kuba (ab September 2022), Neuseeland, Uruguay, den Vereinigten Staaten (Ausnahme: Mississippi[56]), Kolumbien[57], Australien[58] und in einigen Bundesstaaten Mexikos erlaubt.
Durch Einzelpersonen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]2002 lehnte der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) die Adoption durch Einzelpersonen noch ab:
âEin Kind soll mit einer Familie versorgt werden, nicht eine Familie mit einem Kind.â
Im Januar 2008 entschied der EGMR jedoch, dass homosexuellen Menschen der Zugang zur Adoption nicht aufgrund ihrer HomosexualitĂ€t verwehrt werden darf. Das Urteil besagt, dass alle Gesetze und Regelungen in den Mitgliedsstaaten des Europarates, die die Genehmigung einer Adoption aufgrund der homosexuellen Orientierung des Adoptionswilligen ablehnen, gegen den Art. 14 EuropĂ€ische Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoĂen.[59] Soweit ein Mitgliedsstaat des Europarates die Adoption durch eine Einzelperson zulĂ€sst, ist diese somit in den Mitgliedsstaaten des EuropĂ€ischen Rates unabhĂ€ngig von der sexuellen Orientierung zu gewĂ€hren.
Praktiken in anderen Kulturen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In vielen Gesellschaften â v. a. auĂerhalb Europas und Amerikas â werden Adoptionen auf lokaler Ebene verhandelt. Sie können beispielsweise mit einer Zeremonie verbunden sein, welche durch eine Scheinentbindung, Saugenlassen an der Mutterbrust oder am Daumen den Empfang eines wirklichen Leibeserben symbolisiert.[60][61] Dabei gilt es zu beachten, dass der Begriff der Adoption in vielen FĂ€llen schnell an seine Grenzen gerĂ€t und nur begrenzt lokale Praktiken beschreiben kann, die neben der kommunitĂ€ren Verantwortungsteilung, der PrĂ€vention von Kinderarmut und der Weitergabe von Traditionen und lokalem Wissen eine Vielzahl sozialer Zwecke erfĂŒllen.[62] Siehe hierzu den Beitrag zu Pflegekind.
Bekannte Adoptionen (Auswahl)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Steve Jobs (1955â2011), US-amerikanischer Unternehmer und MitgrĂŒnder sowie langjĂ€hriger CEO von Apple
- Marilyn Monroe (1926â1962), US-amerikanische Schauspielerin
- Bill Clinton (* 1946), 42. PrÀsident der Vereinigten Staaten
- Philipp Rösler (* 1973), deutscher Politiker (FDP), ehemaliger Bundesminister fĂŒr Gesundheit und fĂŒr Wirtschaft und Technologie
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zwangsadoption
- Findelkind (zuvor ausgesetztes, dann aufgefundenes Kind)
- Waisenkind (hat einen oder beide Elternteile verloren)
- AsociaciĂłn Nacional de Afectados por las Adopciones Irregulares (Adoptionskinder wĂ€hrend der Franco-Diktatur 1936â1975)
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Angela Aja AĂmuth: Entwicklung und VerĂ€nderung von Bindung: Psychologische Aspekte von Adoptionen. jmb, Hannover 2016, ISBN 978-3-944342-85-6.
- Signe Howell: The Kinning of Foreigners: Transnational Adoption in a Global Perspective. Berghahn Books, New York/Oxford 2006 (englisch).
- Rudolf Leonhard: Adoption 2. In: Paulys RealencyclopĂ€die der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 398â400 (die Adoption nach römischem Recht).
- Gabriele MĂŒller-Engels, Robert Sieghörtner, Nicole Emmerling de Oliveira: Adoptionsrecht in der Praxis: einschlieĂlich Auslandsbezug. 4., völlig neu bearbeitete Auflage. Gieseking, Bielefeld 2020, ISBN 978-3-7694-1238-3.
- Christoph Neukirchen: Die rechtshistorische Entwicklung der Adoption. Lang, Frankfurt/M. u. a. 2005, ISBN 3-631-54130-9.
- Stefanie Sauer: Bikulturelle Adoptivfamilien in Deutschland: Herausforderungen fĂŒr Kinder, Eltern und FachkrĂ€fte. Budrich, Opladen u. a. 2019, ISBN 978-3-8474-2235-8.
- Aude Talle: Adoption practices among the pastoral Maasai in East Africa. In: F. Bowie: Cross-cultural Approaches to Adoption. Routledge, London/New York 2004, S. 64â78 (englisch).
- Theodor Thalheim: Adoption 1. In: Paulys RealencyclopĂ€die der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band I,1, Stuttgart 1893, Sp. 396â398 (die Adoption in Griechenland).
- Ulrike Wanitzek: Child Adoption and Foster Care in the Context of legal Pluralism: Case Studies from Ghana. In Erdmute Alber u. a.: Child Fostering in West Africa: New Perspectives on Theory and Practices. Brill, Leiden/Boston 2013, ISBN 978-90-04-25057-4, S. 221â246 (englisch; Leseprobe in der Google-Buchsuche).
- Barbara Yngvesson: Belonging in an adopted world: Race, identity, and transnational adoption. University of Chicago Press, Chicago/London 2010, ISBN 978-0-226-96446-1 (englisch).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Literatur von und ĂŒber Adoption im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
- Entwurf: Gesetz zur Verbesserung der Hilfen fĂŒr Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz), BMFSFJ, 18. Dezember 2020
- Claudio Soliva: Adoption. In: Historisches Lexikon der Schweiz.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Muslim Womenâs Shura Council: Adoption and the Care of Orphan Children: Islam and the Best Interests of the Child. The Digest. Herausgegeben von American Society for Muslim Advancement (ASMA), August 2011, S. ?? (englisch; PDF: ( vom 10. Februar 2013 im Internet Archive)).
- â Huda: Islamic Views and Practices Regarding Adoption. In: LearnReligions.com. 19. Februar 2019, abgerufen am 26. Februar 2020 (englisch).
- â Korantext: Sure 33,4. In: Corpus Coranicum. Nach der Ăbersetzung von Rudi Paret 1979; âĂbersetzung: (Gott) hat eure Nennsöhne (d. h. Adoptivsöhne) nicht zu euren (wirklichen) Söhnen gemacht (so dass sie zwei VĂ€ter hĂ€tten). Das (d. h. die Formel mit dem RĂŒcken der Mutter und die Bezeichnung der Adoptivsöhne als Söhne) sagt ihr nur so obenhin (ohne dass damit ein realer Sachverhalt gegeben wĂ€re).â
- â EuropĂ€ischer Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte: Case of Harroudj v. France (Application no. 43631/09). Entscheidung am 4. Oktober 2012, finale Version vom 1. April 2013 (englisch).
- â Europa-Gericht: Staaten mĂŒssen islamische Adoption nicht anerkennen
- â Convention of 29 May 1993 on Protection of Children and Co-operation in Respect of Intercountry Adoption. (englisch, Haager Konferenz fĂŒr Internationales Privatrecht.net).
- â EuropĂ€isches Ăbereinkommen ĂŒber die Adoption von Kindern: SEV Nr. 58. 24. April 1967.
- â EuropĂ€isches Ăbereinkommen ĂŒber die Adoption von Kindern (revidiert): SEV Nr. 202. 27. November 2008. (BGBl. 2015 II S. 2, 3)
- â Gesamtverzeichnis. Abgerufen am 11. Juli 2021 (deutsch).
- â 2023: Fast drei Viertel der Adoptivkinder von eigenen StiefmĂŒttern oder -vĂ€tern angenommen. Pressemitteilung Nr. 310 vom 14. August 2024. In: destatis.de. Statistisches Bundesamt, 14. August 2024, abgerufen am 15. August 2024.
- â Zahl der Adoptionen im Jahr 2011 nahezu stabil. ( vom 15. November 2012 im Internet Archive) Pressemitteilung Nr. 257 des Statistischen Bundesamtes, 26. Juli 2012.
- â Zahl der Adoptionen im Jahr 2012 wieder rĂŒcklĂ€ufig. ( vom 20. Juni 2018 im Internet Archive) Pressemitteilung Nr. 250 des Statistischen Bundesamtes, 26. Juli 2013.
- â Modernes Leben. In: Focus. Nr. 11, 15. MĂ€rz 2010, S. 112.
- â Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 16
- â Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 17
- â Yngvesson, Barbara 2010: Belonging in an adopted world. Race, identity, and transnational adoption. Chicago, London: The University of Chicago Press. 21f.
- â Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 18
- â Annika Bangerter: Die Schweiz als frĂŒhes Drehkreuz internationeler Adoptionen. In: tagblatt.ch. 28. September 2024, abgerufen am 28. September 2024.
- â Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. XX
- â Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 8f.
- â Howell, Signe 2006. The Kinning of Foreigners. Transnational Adoption in a Global Perspective. New York/Oxford: Berghahn Books. 4, 8f.
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- â Bundesgerichtshof: Beschluss AZ XII ZB 10/03 vom 23. MĂ€rz 2005.
- â Bundesgerichtshof: Beschluss AZ XII ZB 10/03 vom 23. MĂ€rz 2005, S. 10: âDas [âŠ] von der Beteiligten zu 2 wohl auch primĂ€r verfolgte Ziel, das Umgangsrecht des Vaters im Wege der Adoption zu vereiteln, trĂ€gt, wie dargelegt, eine Ersetzung der Einwilligung im Regelfall nicht.â
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- â Parlament Ăsterreich:Stiefkindadoption wird fĂŒr gleichgeschlechtliche Paare geöffnet
- â Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2017 - Az.:XII ZB 586/15.
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- â Sueddeutsche.de: Ehe fĂŒr alle, Das Ă€ndert sich fĂŒr homosexuelle Paare
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- â ORF:VfGH kippt Adoptionsverbot fĂŒr homosexuelle Paare
- â Queer.de: Nach Machtwechsel, Portugal: Adoptionsrecht fĂŒr Homo-Paare beschlossen
- â Total-Slovenia: Slovenia Legalises Same-Sex Marriage and Adoptions
- â Radio Prag: Partnerschaft fĂŒr alle ist unterschriftsreif, April 2024
- â Mississippi Ban On Adoption By Same-Sex Couples Challenged. The Huffington Post, 8. August 2015, abgerufen am 6. November 2015 (englisch).
- â Queer.de:Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, Kolumbien erlaubt Adoption durch Homo-Paare, abgerufen am 5. November 2015.
- â Estella Murgotti: Adoption fĂŒr gleichgeschlechtliche Paare nun in ganz Australien möglich. Mannschaft Magazin, 14. MĂ€rz 2018, abgerufen am 22. MĂ€rz 2018, Zitat: âAls letzter australischer Staat Ă€nderte Northern Territory am 13. MĂ€rz seine Gesetze und gewĂ€hrte gleichgeschlechtlichen Paaren offiziell die Adoption. Somit ist die Adoption fĂŒr schwule und lesbische Paare in ganz Australien möglich â unabhĂ€ngig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.â
- â AFFAIRE E.B. c. FRANCE (RequĂȘte no 43546/02). In: hudoc.echr.coe.int. La Cour europĂ©enne des droits de l'homme, 22. Januar 2008, abgerufen am 24. MĂ€rz 2021 (französisch).
- â Eintrag: Annahme an Kindes Statt. In: Meyers GroĂes Konversations-Lexikon. Band 1, Leipzig 1905, S. 544â545 (online auf zeno.org).
- â beispielsweise Talle, Aude 2004. Adoption practices among the pastoral Maasai in East Africa. In: F. Bowie. Cross-cultural Approaches to Adoption. London/New York: Routledge. 64-78.
- â Judith Modell: « Nowadays everyone is hanai ». Child Exchange in the Construction of Hawaiian Urban Culture. In: Journal de la SociĂ©tĂ© des OcĂ©anistes. Band 100, Nr. 1, 1995, S. 201â219, doi:10.3406/jso.1995.1964 (persee.fr [abgerufen am 4. September 2024]).
