Unter der Strafbarkeit versteht man die Eigenschaft einer Handlung, eines Unterlassens oder Duldens, Gegenstand einer strafrechtlichen Sanktion sein zu können.
Nach § 1 deutschem Strafgesetzbuch und § 1 österreichischem Strafgesetzbuch erfordert die Strafbarkeit zunächst ein Gesetz, das die Handlung zum Tatzeitpunkt mit Strafe bedroht (Grundsatz des nulla poena sine lege, „keine Strafe ohne Gesetz“; Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips).
Sodann muss die Verletzung dieses Gesetzes sowohl in objektiver (die Handlungen müssen den sogenannten objektiven Tatbestand erfüllen) als auch in der Regel in subjektiver (Wissen um das Handeln sowie eine dem Gesetz entsprechende Form des Vorsatzes zu der Handlung) Hinsicht vorliegen. So sind nach dem Recht Deutschlands nur vorsätzlich begangene Taten strafbar, solange die fahrlässige Begehung nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, § 15 deutsches StGB.
Weiter dürfen keine rechtfertigenden oder entschuldigenden Tatsachen vorliegen. Rechtfertigend ist etwa Notwehr gemäß § 32 Abs. 2 deutschem StGB bzw. § 3 Abs. 1 österreichischem StGB, entschuldigend z. B. ein übergesetzlicher Notstand i. S. v. § 35 dtStGB oder in Österreich: entschuldigender Notstand gemäß § 10 öStGB. Auch die Einwilligung des Opfers schließt in bestimmten Fällen (z. B. chirurgischer Eingriff, Injektion, Sportarten mit Verletzungsrisiko) eine Strafbarkeit aus (volenti non fit iniuria).
Pönalisierung als Vorgang
Den Prozess, in dem einer Handlung Strafbarkeit zugemessen wird, nennt man Pönalisierung. Damit wird eine Verhaltensweise unter Pönale (Strafe) gestellt. Der Grund der Pönalisierung liegt in der Sozialschädlichkeit des Verhaltens.[1]
Weblinks
Einzelnachweise
- ↑ Harro Otto: Grundkurs Strafrecht, Allgemeine Strafrechtslehre, 7. Aufl. 2004, § 1 Rn. 37.