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  1. WeltenzyklopÀdie
  2. Vertragsstrafe
Vertragsstrafe 👆 Click Here!
aus Wikipedia, der freien EnzyklopÀdie
(Weitergeleitet von Konventionalstrafe)

Die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe oder Konventionsstrafe genannt) bezeichnet im Vertragsrecht eine der anderen Vertragspartei verbindlich zugesagte Geldsumme fĂŒr den Fall, dass der versprechende Schuldner seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Weise erfĂŒllt.

Sprachliches

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Sie wird auch als Pönale (lateinisch poena ‚Strafe‘; englisch penalty [ˈpɛnlÌ©tÉȘ] (anhörenⓘ/?)) bezeichnet. Neben das Pönale (Mehrzahl Pönalien) ist auch die Pönale (Mehrzahl Pönalen) gebrĂ€uchlich. Hieraus wurde das Strafversprechen (lateinisch poenae stipulatio) entwickelt.

Konventionsstrafe ist die Eindeutschung des lateinischen poena conventionalis.[1] lateinisch conventio bedeutet im ĂŒbertragenen Sinne Vertrag.[2]

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Allgemeines

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Vertragsstrafen finden sich in verschiedenen Rechtsgebieten, so im Kaufrecht (z. B. zur Absicherung einer Lieferfrist), im Baurecht (z. B.: zur Absicherung der Bauzeit bei einer Fertigstellungsfrist) oder Wettbewerbsrecht (zur Absicherung einer UnterlassungserklĂ€rung).

Eine solche wird von zwei Vertragspartnern vereinbart, falls die genaue Einhaltung des Vertrages fĂŒr den Auftraggeber (KĂ€ufer) besonders wichtig ist (beispielsweise wenn etwas rechtzeitig geliefert, erbaut, geleistet oder unterlassen werden soll).

Der GlĂ€ubiger der Vertragsstrafe (z. B. KĂ€ufer, Bauherr, UnterlassungsglĂ€ubiger) muss nicht nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Er hat bei entsprechender Vereinbarung Anspruch auf das Pönale, wenn der Schuldner (z. B. VerkĂ€ufer, Bauunternehmer, Unterlassungsschuldner) nicht rechtzeitig oder vertragsgerecht seine Leistung erfĂŒllt.

Pönalen sind atypische Forderungen. Sie sind in der Regel konkret beziffert oder aber einfach feststell- und kalkulierbar und dadurch auch leicht einforderbar. Im Wettbewerbsrecht findet sich zur Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe auch der neue Hamburger Brauch, nach welchem der GlĂ€ubiger der Vertragsstrafe diese selbst bestimmen kann, der Schuldner aber die Möglichkeit hat, die bestimmte Höhe durch ein zustĂ€ndiges Gericht ĂŒberprĂŒfen zu lassen.

Rechtsfragen

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Eine gesetzliche Regelung enthalten in Deutschland die §§ 339 ff. BGB. Sie ist durch einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen den Vertragspartnern Ă€nderbar. Der Sinn solcher Strafversprechen ist es, den Schuldner zu einem vertragskonformen Verhalten zu bewegen (Druckmittel). Zudem kann der GlĂ€ubiger im Falle des Vertragsbruchs die Konventionalstrafe als Mindestschaden geltend machen, ohne auf vertragliche oder gesetzliche AnsprĂŒche angewiesen zu sein, bei deren Geltendmachung er fĂŒr die Höhe des konkreten Schadens beweispflichtig wĂ€re.

Vereinbarungen zu Vertragsstrafen finden sich oftmals

  • im Arbeitsrecht (siehe unten),
  • im Werkvertrag, insbesondere im Bauvertrag oder im Werklieferungsvertrag (siehe Bindefrist),
  • in VertrĂ€gen zwischen Kaufleuten,
  • in strafbewehrten UnterlassungserklĂ€rungen (vergleiche Abmahnung), insbesondere im Wettbewerbsrecht,
  • bei MassengeschĂ€ften des tĂ€glichen Lebens.

Eine Vertragsstrafe kann unabhÀngig davon anfallen, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er gegebenenfalls tatsÀchlich ist. Der KÀufer kann im Kaufvertragsrecht zusÀtzlich immer noch die bestellte Ware verlangen. Der UnterlassungsglÀubiger hat weiterhin Anspruch auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens.

Ist eine Vertragsstrafe unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner ein Kaufmann ist und die Vertragsstrafe im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen hat (§ 348 HGB). Um die Rechtsfolge des § 348 HGB zu umgehen, wird die Vertragsstrafe hĂ€ufig nach dem neuen Hamburger Brauch versprochen.

Eine Vertragsstrafe ist abzugrenzen vom Reugeld nach § 353 BGB, bei dem der RĂŒcktritt erkauft wird und einem pauschalierten Schadensersatz, welcher lediglich der Beweiserleichterung und Prozessökonomie dient.

Eine Formularklausel, durch die sich der Vermieter im Mietvertrag eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lĂ€sst, ist nach § 555 BGB unwirksam. Dies gilt allerdings nur im Wohnraummietrecht. Ebenfalls kann eine Vertragsstrafe in den Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen gegenĂŒber Verbrauchern nach § 309 Nr. 6 BGB, aber auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern nach § 307 BGB unwirksam sein.

Arbeitsrecht

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Die Vertragsstrafe ist im Arbeitsrecht ein Mittel, um sich die ErfĂŒllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Arbeitnehmer zu sichern. Denkbar ist eine derartige Maßnahme

  • beim Nichtantreten einer Stelle,
  • beim Verlassen des Betriebes ohne Einhalten der KĂŒndigungsfrist,
  • beim Verstoß gegen Verschwiegenheitspflichten.

Die Vertragsstrafe muss im Arbeitsvertrag ausdrĂŒcklich formuliert und gut lesbar hervorgehoben sein. Die Höhe der Strafe ist vorher festzulegen. Sie sollte normalerweise ein Monatsgehalt nicht ĂŒbersteigen.

Wettbewerbsrecht

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Im Wettbewerbsrecht dient die Vertragsstrafe dazu, die zukĂŒnftige Unterlassung wettbewerbswidrigen Verhaltens sicherzustellen. Hierzu gehört die Unterlassung

  • irrefĂŒhrender Angaben zur gesundheitsfördernden Wirkung von Heilmitteln,
  • eines Verstoßes gegen die Auszeichnungspflicht von NahrungsergĂ€nzungsmitteln oder
  • der Verwendung unwirksamer Allgemeiner GeschĂ€ftsbedingungen.

WĂ€hrend der UnterlassungsglĂ€ubiger hĂ€ufig eine feste Vertragsstrafe fordert, verspricht der Unterlassungsschuldner – was rechtlich zulĂ€ssig ist – in der Regel eine Vertragsstrafe in unbestimmter Höhe nach dem neuen Hamburger Brauch. Bei einer festen Vertragsstrafe wird hĂ€ufig ein Betrag von ĂŒber 5.000,00 EUR gewĂ€hlt, um die sachliche ZustĂ€ndigkeit der Landgerichte (mit vermeintlich höherer Rechts- und Sachkompentenz) fĂŒr eine Vertragsstrafenklage festzulegen (§ 23 GVG).

MassengeschÀfte des tÀglichen Lebens

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Bei sogenannten MassengeschĂ€ften dienen Vertragsstrafen der vereinfachten Abwicklung und kostengĂŒnstigen Rationalisierung des Betriebs. So werden z. B. im Bereich des Bahnverkehrs Vertragsstrafen gegen Schwarzfahrer eingesetzt, die fĂŒr den Fall, dass kein gĂŒltiges Ticket gelöst worden ist, ein „erhöhtes Beförderungsentgelt“ bezahlen mĂŒssen. Rechtsgrundlage fĂŒr diese Vertragsstrafe stellt die Eisenbahnverkehrsordnung dar.

In Allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen werden Vertragsstrafen insbesondere bei der privaten Parkraumbewirtschaftung eingesetzt. Diese Art der Vertragsstrafen ist vielen Diskussionen ĂŒber eine angebliche „Abzocke“ durch die Parkraumbewirtschafter ausgesetzt[3], wird jedoch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs[4] und der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur fĂŒr zulĂ€ssig gehalten. Insbesondere verstoßen Vertragsstrafenklauseln, die auf die Abwehr von Falschparkern gerichtet sind, grundsĂ€tzlich nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB.

International

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Die Konventionalstrafe ist in Österreich ein pauschalierter Schadenersatz (Pönale) und nach seiner systematischen Stellung im ABGB[5] ein Sonderfall des Verzugsschadens, der vertraglich vereinbart werden muss. Sie ist zu leisten, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht oder nicht auf gehörige Art oder zu spĂ€t erbracht worden ist (§ 1336 ABGB). Der vertragliche ErfĂŒllungsanspruch besteht fort. Die Vertragsstrafe schließt einen weitergehenden Schadersatz nicht aus (§ 1336 Abs. 3 ABGB). Die Höhe unterliegt einer richterlichen Angemessenheitskontrolle (§ 1336 Abs. 2 ABGB). Der sogenannten MĂ€ĂŸigung ist der im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bei einer ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden zugrunde zulegen. Die Frage nach der Höhe eines wirklichen Schadens ist dagegen nicht von Belang.[6] Da das Unternehmensgesetzbuch (UGB)[7] keine Sonderregelung mehr enthĂ€lt, ist § 1336 ABGB einschließlich der MĂ€ĂŸigung seit dem 1. JĂ€nner 2007 auch auf Unternehmer anwendbar.[8] Das wird in der Literatur kritisiert, weil zwischen Unternehmern normalerweise Vertragsfreiheit herrscht.[9]

Die Konventionalstrafe ist unabhĂ€ngig vom tatsĂ€chlichen Eintritt eines Schadens. Vielmehr bezweckt sie neben dem vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen GlĂ€ubigernachteile auch den rechtlich schutzwĂŒrdigen zusĂ€tzlichen ErfĂŒllungsdruck im GlĂ€ubigerinteresse.[10] Der ErfĂŒllungsdruck soll die bei einer ex-ante-Betrachtung nach den jeweiligen UmstĂ€nden des Einzelfalls als Folge der NichterfĂŒllung beziehungsweise nicht gehörigen ErfĂŒllung der maßgeblichen Vertragspflicht typischen Gefahren einer konkreten SchĂ€digung des GlĂ€ubigers abwenden.[11] Dabei soll die Konventionalstrafe hĂ€ufig auch ideelle Nachteile ausgleichen und bloße Unannehmlichkeiten oder Zeitverlust, die nach allgemeinen zivilrechtlichen Kriterien nicht ohne weiteres zu ersetzen wĂ€ren.[12]

Die Vertragsstrafe ist im Zweifel nur dann zu entrichten, wenn den Schuldner an der NichterfĂŒllung oder Schlechtleistung auch ein Verschulden trifft.[13]

Praktische Anwendung findet die Konventionalstrafe insbesondere im Baugewerbe (WerkvertrÀge),[14] aber auch im Arbeits- und im Mietrecht.

Die gesetzliche Regelung in der Schweiz ist im Obligationenrecht (OR) enthalten (Art. 160 OR bis Art. 163 OR).

Nach den GrundsĂ€tzen des Common Law muss unterschieden werden. WĂ€hrend in manchen Rechtsordnungen der USA die Vereinbarung von Vertragsstrafen unzulĂ€ssig ist, soweit sie ĂŒber den Schadenersatz hinausgeht, hat sich die Rechtslage in England seit einigen Jahren fundamental verĂ€ndert. So waren lange Zeit hindurch auch dort nur sogenannte englisch liquidated damages wirksam zu vereinbaren, nicht hingegen eine Vertragsstrafe, die ĂŒber diese Höhe hinaus ging. Das hat sich 2015 mit der berĂŒhmten Entscheidung des Supreme Court in der Sache Cavendish Square Holding BV v Talal El Makdessi [2015] UKSC 67 geĂ€ndert. Seitdem kann auch nach englischem Recht eine Vertragsstrafe vereinbart werden, die ĂŒber die reine Schadenspauschalierung hinausgeht.[15]

Beispiel

„Die Lieferung und der Einbau der gesamten KĂŒcheneinrichtung laut Vertrag und beiliegender PlĂ€ne hat bis 10. MĂ€rz 2014 zu erfolgen. FĂŒr jeden Tag, um den diese Frist ĂŒberschritten wird, erhĂ€lt der Auftraggeber ein Pönale von 2 % der Auftragssumme (zuzĂŒglich geltender USt). Samstage, Sonn- und Feiertage zĂ€hlen wie Werktage.“

Solche sonstigen Vertragsbestandteile konnten frĂŒher fĂŒr Unternehmer existenzbedrohend werden. Vor allem in der Bauwirtschaft kam es oft zu FĂ€llen, in denen das Pönale bei Nichteinhaltung der Vertragsleistung gezahlt werden musste. Mittlerweile sind durch die Rechtsprechung Höchstgrenzen fĂŒr Vertragsstrafen (sowohl tages- als auch gesamtbezogen) gerade auch im Baugewerbe festgestellt.

Dabei ist besonders zu beachten, dass der VerkĂ€ufer (Leistende) das Pönale zahlen und zusĂ€tzlich den Vertrag erfĂŒllen muss.

Literatur

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  • Walter Doralt: Penalty Clauses in Commercial Contracts. In: E. Karner, U. Magnus, J. Spier, P. Widmer (Hrsg.): Essays in Honour of Helmut Koziol. Jan Sramek Verlag, Wien 2020, ISBN 978-3-7097-0228-4, S. 17–33,
  • Walter Doralt, LangzeitvertrĂ€ge, 2018, Mohr Siebeck, 2018, 446-485, ISBN 978-3-16-155618-0.
  • Stefan Kramer: Vertragsstrafenabrede und Inhaltskontrolles. In: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), 2005, S. 155–157.
  • Konstantin Pochmarski, Christina Kober: Aspekte der richtigen Vereinbarung und Handhabung von Vertragsstrafen. (PDF) In: Bau aktuell, 4/2015, S. 127–131 (zur Rechtslage in Österreich).

Weblinks

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Wiktionary: Konventionalstrafe â€“ BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

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  1. ↑ Carl Heinrich Wilster: Juristisch-literarisches Handwörterbuch zur ErklĂ€rung der wichtigsten in der GeschĂ€ftssprache und in wissenschaftlichen Schriften vorkommenden Begriffe und Fremdwörter. 1833, S. 131, books.google.at
  2. ↑ Karl Ernst Georges: conventio. In: AusfĂŒhrliches lateinisch-deutsches Handwörterbuch. 8., verbesserte und vermehrte Auflage. Band 1: A–H. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1913, Sp. 1660 (Digitalisat. zeno.org). 
  3. ↑ Presseinfo Vorwurf Contipark Abzocke. Abgerufen am 24. Februar 2020. 
  4. ↑ Urteil des XII. Zivilsenats vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19. Abgerufen am 24. Februar 2020. 
  5. ↑ Allgemeines bĂŒrgerliches Gesetzbuch fĂŒr die gesammten deutschen ErblĂ€nder der Österreichischen Monarchie. RIS; abgerufen am 22. August 2016
  6. ↑ OGH, 19. Dezember 2000 – 1 Ob 170/00g
  7. ↑ HaRÄG, BGBl I Nr 2005/120
  8. ↑ Katharina MĂŒller: Auf den richtigen Richter kommt es an. Ist der Ausschluss des richterlichen MĂ€ĂŸigungsrechts fĂŒr Pönale im Bauvertrag wirksam? Welche MĂ€ĂŸigungskriterien gelten? (PDF) In: Bauzeitung, 17/2014.
  9. ↑ Walter Doralt: Penalty Clauses. In: E. Karner, U. Magnus, J. Spier, P. Widmer (Hrsg.): Essays in Honour of Helmut Koziol. Jan Sramek, Wien 2020, ISBN 978-3-7097-0228-4, S. 17–33. 
  10. ↑ OGH, 19. Dezember 2000 – 1 Ob 170/00g
  11. ↑ OGH, 11. Juni 2002 – 1 Ob 116/02v
  12. ↑ OGH, 24. Oktober 2005 – 9 ObA 136/05y
  13. ↑ Peter Fassl: Pönale in der Praxis. (PDF) hsp-law.at, Spengler Fachjournal, 02/2012.
  14. ↑ BauzeitverlĂ€ngerungen und ihre Auswirkungen auf Pönalvereinbarungen. Bestimmungen zur Pönale nach ABGB und ÖNORM B2110. (PDF) abk.at, Bauzeitung, 23/24, 2013.
  15. ↑ Walter Doralt: LangzeitvertrĂ€ge. Mohr Siebeck, TĂŒbingen 2018, ISBN 978-3-16-155618-0, S. 466. 
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Normdaten (Sachbegriff): GND: 4063285-4 (GND Explorer, lobid, OGND, AKS)
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