Der Handelsvertreter ist gemÀà § 84 Abs. 1 HGB ein Absatzhelfer, der als selbstĂ€ndiger Gewerbetreibender stĂ€ndig damit betraut ist, fĂŒr einen anderen Unternehmer GeschĂ€fte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschlieĂen. Er erhĂ€lt fĂŒr seine VermittlungstĂ€tigkeit eine Provision. Handelsvertreter kann eine natĂŒrliche Person oder eine juristische Person sein. Ein Handelsvertreter muss selber kein Kaufmann sein. Handelsvertreter werden hĂ€ufig auch als Agent bezeichnet. Der Handelsvertreter ist ein Organ des Vertriebs.
Abgrenzung
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Die Absatzhelfer unterscheiden sich erheblich voneinander.[1] Ein Handelsvertreter ist selbstÀndig. SelbstÀndig ist, wer im Wesentlichen frei seine TÀtigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dadurch grenzt er sich von dem unselbstÀndig tÀtigen Prokuristen (§ 48 ff. HGB), HandlungsbevollmÀchtigten (§ 54 ff. HGB), Handlungsreisenden (§ 55 HGB) und Handlungsgehilfen (§ 59 ff. HGB) ab.
Ein Handelsvertreter ist fĂŒr seinen Auftraggeber stĂ€ndig tĂ€tig. StĂ€ndig bedeutet, dass jemand dauerhaft und nicht nur vorĂŒbergehend tĂ€tig ist. Dies ist gewĂ€hrleistet durch das DauerschuldverhĂ€ltnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter. Die stĂ€ndige TĂ€tigkeit fĂŒr einen anderen Unternehmen grenzt den Handelsvertreter vom Handelsmakler (§ 93 ff. HGB) und KommissonĂ€r ab. Der Handelsvertreter wird in der Regel aufgrund eines Vertrages mit seinem Auftraggeber tĂ€tig, der Makler aufgrund eines GeschĂ€ftsbesorgungsvertrages mit seinem Kunden.
Ein Handelsvertreter vermittelt fĂŒr den VerkĂ€ufer die GeschĂ€fte im fremden Namen und auf fremde Rechnung. Der KommissionĂ€r (§§ 383 ff. HGB) hingegen wird fĂŒr den VerkĂ€ufer im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung tĂ€tig. Der KommissionĂ€r ĂŒbt damit bei seinen GeschĂ€ften eine mittelbare (indirekte) Stellvertretung aus. Der KommissionĂ€r ist nicht an einen Unternehmer gebunden, wĂ€hrend der Handelsvertreter hĂ€ufig einem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Der Handelsvertreter ist ein Absatzhelfer, da er fĂŒr fremde Rechnung tĂ€tig wird. Er erwirbt im Gegensatz zum Absatzmittler, wie der VertragshĂ€ndler oder Franchisenehmer, der auf eigene Rechnung tĂ€tig wird, kein Eigentum an den Waren und keine Inhaberschaft an den Rechten, die er vermittelt. Der Handelsvertreter trĂ€gt damit anders als die Absatzmittler kein Lagerrisiko, Marktrisiko oder Kursrisiko.
Gegenstand der GeschÀfte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gegenstand der Vermittlung können Waren, Wertpapiere, Finanzinstrumente, VersicherungsvertrÀge oder sonstige Dienstleistungen sein. Ein Handelsvertreter, der Versicherungen vermittelt, wird als Versicherungsvertreter bezeichnet. Handelsvertreter, deren GeschÀftsgegenstand die Vermittlung von Wertpapieren oder Finanzinstrumenten ist, werden als Anlagevermittler (bei einem Vermittlungsvertreter ohne Vollmacht) oder Abschlussvermittler (bei einem Abschlussvertreter mit Vollmacht) bezeichnet.
Die TĂ€tigkeiten als Versicherungsvermittler, Anlagevermittler und Abschlussvermittler sind genehmigungspflichtig.
Arten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Einfirmen- und Mehrfirmenvertreter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Handelsvertreter werden nach der Anzahl der Auftraggeber unterschieden, fĂŒr die sie tĂ€tig sind. Der AusschlieĂlichkeitsvertreter (auch Einfirmenvertreter oder bei Versicherungskonzernen als Konzernvertreter bezeichnet) darf gemÀà § 92a HGB lediglich fĂŒr einen Unternehmer tĂ€tig werden. Der Mehrfachvertreter darf im Umkehrschluss aus § 92a HGB fĂŒr mehr als einen Unternehmer tĂ€tig werden. Dies wird durch Wettbewerbsklauseln gemÀà § 90a HGB geregelt.
Abschlussvertreter und Vermittlungsvertreter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hat der Handelsvertreter vom Unternehmer Handlungsvollmacht, WillenserklÀrungen (Abgabe und Annahme von Vertragsangeboten) in dessen Namen abzugeben, ist er Abschlussvertreter. Besteht diese Vollmacht nicht, ist der Handelsvertreter ein Vermittlungsvertreter. In letzterem Fall kann der Unternehmer die durch den Vermittlungsvertreter vermittelte Kundenanfrage ablehnen (z. B. wenn der Kunden nicht solvent ist oder der Unternehmer nicht lieferfÀhig), so dass der Provisionsanspruch nicht entsteht. Der Vermittlungsvertreter tritt hier in der Regel als Bote der WillenserklÀrung zwischen den zu vermittelnden Parteien auf.
Bezirksvertreter und Kundenkreisvertreter
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch fĂŒr die GeschĂ€fte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises wĂ€hrend des VertragsverhĂ€ltnisses abgeschlossen sind. Hier genieĂt der Handelsvertreter Bezirks- oder Kundenschutz. Dem Unternehmer ist es hier nicht möglich, unter Vermeidung der Provision fĂŒr den Vertreter, selbst oder durch Dritte mit den Kunden Ă€hnliche oder andere VertrĂ€ge sowie FolgeauftrĂ€ge abzuschlieĂen. Ein solcher Bezirk oder Kundenkreis stellt einen immateriellen Vermögenswert dar, welcher bei der Handelsvertretung gegebenenfalls zu bilanzieren ist. Gegen KĂŒndigung durch den Unternehmer ist dieser immaterielle Vermögenswert durch den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters oder den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters geschĂŒtzt. FĂŒr gut eingefĂŒhrte Bezirke oder Kundenkreise werden in der Praxis Ablösesummen bezahlt. Bezirksvertreter können als Abschluss- oder Vermittlungsvertreter tĂ€tig sein.
AuslandsmÀrkte
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Handelsvertreter hat Ă€hnlich wie der VertragshĂ€ndler oder der KommissonĂ€r auf AuslandsmĂ€rkten eine besondere Bedeutung â oft sogar eine gröĂere als im Inland. Der Grund liegt in mehreren rechtlichen, wirtschaftlichen und praktischen Vorteilen. Ein Handelsvertreter ermöglicht Unternehmen, ohne Marktkenntnisse, ohne eigene Niederlassungen und ohne hohe Anfangsinvestitionen auf auslĂ€ndische MĂ€rkte zu gehen. Es sind keine eigenen BetriebsstĂ€tten, kein eigenes Personal, keine Infrastruktur nötig. AuslĂ€ndische Handelsvertreter haben Marktkenntnis. Sie kennen die Sprache, die GeschĂ€ftskultur und HandelsbrĂ€uche, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Kundenerwartungen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen und die Wettbewerber. Diese Kenntnisse mindern Risiken und erleichtern den Marktzugang erheblich. Handelsvertreter im Ausland bringen oft ein fertiges Kundennetzwerk mit â ein entscheidender Vorteil fĂŒr den Export. Ein örtlicher Vertreter verleiht dem Unternehmen SeriositĂ€t, VertrauenswĂŒrdigkeit, NĂ€he zum Kunden, was im ExportgeschĂ€ft entscheidend ist.
Berufsbild
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Stellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Rechtsstellung des Handelsvertreters ist die eines SelbstĂ€ndigen. Er ist ebenso selbstĂ€ndiger Unternehmer wie der Unternehmer, den er vertritt. Der Handelsvertreter muss keine natĂŒrliche Person wie Einzelkaufmann unter einer Firma oder ein Kleingewerbetreibender sein; er kann auch in Form einer juristischen Person wie einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft (z.b. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft) auftreten.
Der Handelsvertreter ist im Wesentlichen frei in der Gestaltung seiner TĂ€tigkeit und der Bestimmung seiner Arbeitszeit. Diese persönliche UnabhĂ€ngigkeit unterscheidet ihn vom abhĂ€ngig beschĂ€ftigten Reisenden. Im Gegensatz zu diesem kann der Handelsvertreter zudem auch fĂŒr mehrere Anbieter tĂ€tig werden, sofern ihm das vertraglich gestattet ist (sogenannter âMehrfirmenvertreterâ). Anders als ein VertragshĂ€nder muss er die Waren nicht in die eigenen BĂŒcher nehmen und sie refinanzieren. Sie werden auĂerhalb der Bilanz gefĂŒhrt. Er trĂ€gt auch kein Lager- oder Kursrisiko. Anders als ein Kommanditist trifft ihn auch eine unmittelbare Haftung und GewĂ€hrleistung, da er im fremden und nicht im eigenen Namen vertreibt.
Ein Charakteristikum des Handelsvertreters als Absatzhelfer liegt in seiner Motivation, selbstĂ€ndig einen möglichst dauerhaften Kundenstamm fĂŒr das/die vertretene/n Unternehmen aufzubauen und zu pflegen. In den vergangenen Jahrzehnten zeichnete sich â namentlich durch das Vordringen eigenstĂ€ndiger Marketingkonzepte (Handelsvertretermarketing) â zunehmend eine emanzipatorische Entwicklung hin zu gröĂerer unternehmerischer SelbstĂ€ndigkeit ab. Ăhnlich dem Handelsunternehmen kann die als Mehrfirmenvertretung tĂ€tige Handelsvertretung fĂŒr ihre Kunden ein kleines Sortiment bilden, das jedoch, anders als beim typischen Handelssortiment, wegen des Wettbewerbsverbots auf sich ergĂ€nzende (komplementĂ€re) Artikel von verschiedenen vertretenen Unternehmen begrenzt sein muss.
Nebendienstleistungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben seiner Hauptsleistung der Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen, erbringen Handelsvertreter hÀufig Nebendienstleistungen wie:
- Marktbeobachtung,
- vor Verkauf: BonitĂ€tsprĂŒfung des Kunden, Beratung ĂŒber Produkte und gegebefalls Anpassung von Produkten,
- nach Verkauf: Inbetriebnahme von Produkten, Wartung, Kundenschulungen oder die Abwicklung von Beschwerden und Reklamationen, Mahnungen, Inkasso, Updates oder Verkauf ergÀnzender Kompontenten.
- im Ausland sprachliche Vermittlungen, Ăbersetzung von Angeboten und technischen Spezifikationen, Anpassung von Marketingmaterialen.
Verbrauchs- und InvestitonsgĂŒtervertrieb
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Handelsvertreter können beim Vertrieb sowohl von Konsum- als auch von InvestitionsgĂŒtern eingeschaltet sein. Der unterschiedliche TĂ€tigkeitsbereich der Handelsvertretungen kommt in den verschiedenen Kundenkreisen zum Ausdruck. Eine statistische Erhebung der Centralvereinigung Deutscher WirtschaftsverbĂ€nde fĂŒr Handelsvermittlung und Vertrieb aus dem Jahr 2008 zeigte, dass die Hauptkunden der Handelsvertretungen in Deutschland sowohl im produzierenden Gewerbe (Industrie 47 %, Handwerk 19 %) als auch im Handel liegen. Rund 54 % der Handelsvertretungen nennen den Einzelhandel als Kunden, 52 % den GroĂhandel, 7 % entfallen auf die Gastronomie, fast 15 % auf öffentliche Institutionen. Nach den Ergebnissen der CDH-Statistik belĂ€uft sich die Anzahl der von Handelsvertretungen vertretenen Firmen im Durchschnitt auf 6,0.[2]
Vor- und Nachteile
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die mit ihrem Engagement als SelbstĂ€ndigen verbundene hohe Arbeitsmotivation und ihre aus dem unmittelbaren Kundenkontakt sich ergebende genaue Marktkenntnis bei gleichzeitigen geringen Kapitaleinsatz lassen sie als Vertriebsspezialisten wertvoll werden. Eine natĂŒrliche Grenze fĂŒr den Einsatz von selbstĂ€ndigen Handelsvertretern kann jedoch auch bei hoher BeratungsintensitĂ€t entstehen, die von einem nicht zum Unternehme zugehörigen Vertreter oder Vertriebsgesellschaft nicht mehr umzusetzen ist (vor allem im InvestitionsgĂŒtervertrieb), weil umfangreiche technische, betriebswirtschaftliche und gegebenenfalls rechtliche Bedingungen in das Angebot einflieĂen und das vertreibende Unternehmen scheut den Handelsvertreter als Einzelkaufmann oder Vertriebsgesellschaft zu schulen oder die GefĂ€hrdung von Betriebs- und GeschĂ€ftsgeheimnis fĂŒrchet. Auch wird kein Handelsvertreter eingesetzt, wenn es möglich ist, den Absatzmarkt auch ĂŒber den Direktverkauf oder gröĂeren Kapitaleinsatz, beispielsweise per Mailorder, zu bedienen.
Der Handelsvertreter erbringt also in der Regel ĂŒberschaubare Leistungen, die er selbstĂ€ndig am Markt platzieren kann. Ausnahmen sind groĂe Handelsvertretungen in Form einer Kapitalgesellschaft mit eigenen fest angestellten oder selbstĂ€ndigen Untervertretern.
Rechtsfragen
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Eine Eintragung in das Handelsregister ist fĂŒr natĂŒrliche Personen als Handelsvertreter seit 2005 in Deutschland nicht mehr erforderlich. Ein Handelsvertreter ist auch nicht zwingend Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs; es genĂŒgt der Gewerbeschein â gleichgĂŒltig, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche TĂ€tigkeit handelt.
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Handelsvertreter kann unter bestimmten Voraussetzungen trotz SelbstÀndigkeit verpflichtet sein, BeitrÀge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten (kein Arbeitgeberanteil). Das ist dann der Fall, wenn
- der Handelsvertreter im Zusammenhang mit seiner TĂ€tigkeit regelmĂ€Ăig keinen weiteren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschĂ€ftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis regelmĂ€Ăig 450 ⏠im Monat ĂŒbersteigt und
- der Handelsvertreter auf Dauer und im Wesentlichen nur fĂŒr einen Unternehmer tĂ€tig ist.
Eine dauernde TĂ€tigkeit fĂŒr nur einen Arbeitgeber wird von den RentenversicherungstrĂ€gern angenommen, wenn mindestens fĂŒnf Sechstel der GesamteinkĂŒnfte des Handelsvertreters von einem Auftraggeber stammen. Sofern diese Voraussetzungen erfĂŒllt sind, wird der SelbstĂ€ndige als arbeitnehmerĂ€hnliche Person eingestuft. Eine ScheinselbstĂ€ndigkeit scheidet bei Handelsvertretern kraft Gesetzes aus. Die Begriffe âarbeitnehmerĂ€hnliche SelbstĂ€ndigkeitâ und âScheinselbstĂ€ndigkeitâ wurden 1999 gesetzlich definiert.
FĂŒr Handelsvertretungen in Form eigenstĂ€ndiger juristischer Personen (Mietvertrieb im Callcenter-Segment, Vertriebsgesellschaften im AuĂendienst) besteht die Möglichkeit, die Rentenversicherungspflicht zu umgehen. Hier sind dann jedoch die einzelnen freien Mitarbeiter, zumeist wiederum Freischaffende im Status des Handelsvertreters, selbst fĂŒr ihre Versicherung verantwortlich. FĂŒr ExistenzgrĂŒnder, die als arbeitnehmerĂ€hnliche SelbstĂ€ndige eingestuft wurden, ist es darĂŒber hinaus möglich, sich fĂŒr die ersten drei Jahre nach ExistenzgrĂŒndung von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Handelsvertreter, die nicht als arbeitnehmerÀhnliche SelbstÀndige eingestuft sind, sind in keinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig, können sich jedoch in allen Bereichen (auch in der gesetzlichen Unfallversicherung / Berufsgenossenschaft und der Arbeitslosenversicherung) freiwillig versichern.
Provision
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die ĂŒbliche VergĂŒtung des Handelsvertreters ist die Provision, die sich nach einem bestimmten Prozentsatz des GeschĂ€ftsvolumens richtet. Das GeschĂ€ftsvolumen bemisst sich nach den durch den Handelsvertreter (als Bote des Unternehmers in Form des Vermittlungsvertreters oder als BevollmĂ€chtigter des Unternehmers in Form des Abschlussvertreters) zwischen dem Unternehmer und den Kunden abgeschlossenen VertrĂ€gen. Wurde dem Handelsvertreter ein Bezirk oder ein Kundenkreis ausschlieĂlich zugewiesen, so bezieht sich das GeschĂ€ftsvolumen auf sĂ€mtliche in einem Bezirk oder mit einem bestimmten Kundenkreis abgeschlossenen VertrĂ€ge ohne RĂŒcksicht darauf, ob der Handelsvertreter an der Vermittlung oder dem Abschluss beteiligt war. Voraussetzung fĂŒr die Entstehung des Provisionsanspruchs gemÀà § 87 Abs. 1 HGB ist, dass es zu einem GeschĂ€ftsabschluss zwischen vertretenem Unternehmer und Kunden gekommen ist. Die Provision wird in der Regel mit der AusfĂŒhrung des GeschĂ€ftes fĂ€llig. Die Höhe des Provisionssatzes wird individuell ausgehandelt. Zur Berechnung seines Provisionsanspruchs hat der Handelsvertreter umfangreiche Auskunftsrechte und Einsichtsrechte in die HandelsbĂŒcher. Die vertraglich vereinbarte Provision der Handelsvertreter ist sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Provisionshöhe hĂ€ngt vor allem von der Branche, den MarkterschlieĂungs- und Marktentwicklungskosten des Handelsvertreters (u. a. Kosten fĂŒr Werbung und Marktforschung), den notwendigen Produkt- und Marktkenntnissen des Handelsvertreters und vom Wert der vermittelten Ware, ggf. auch von ihrer Position im Produktlebenszyklus ab. Je höher der Warenwert ist, desto geringer fĂ€llt der Provisionssatz aus, ggf. nur 5 % oder 7 %. Geringwertige KonsumgĂŒter werden mit höheren SĂ€tzen, ggf. bis zu 50 % provisioniert (z. B. Kosmetika oder NahrungsergĂ€nzungsmittel).
Im Gegenzug zu dem Provisionsanspruch hat der Handelsvertreter die in seinem GeschĂ€ftsbetrieb entstandenen Aufwendungen (Betriebskosten) selbst zu tragen, es sei denn ein Ersatz ist geschĂ€ftsĂŒblich oder vereinbart.
Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, fĂŒr die ErfĂŒllung der Verbindlichkeit aus einem GeschĂ€ft einzustehen, so kann er eine besondere VergĂŒtung (Delkredereprovision) beanspruchen.
International
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Handelsvertreter heiĂt in der Schweiz Agent. Das Handelsvertreterrecht ist in den Art. 418 ff. OR geregelt. Agent ist jede natĂŒrliche oder juristische Person, welche die Verpflichtung ĂŒbernimmt, dauernd fĂŒr einen oder mehrere Auftraggeber GeschĂ€fte zu vermitteln oder in ihrem Namen und fĂŒr ihre Rechnung abzuschlieĂen, ohne zu den Auftraggebern in einem ArbeitsverhĂ€ltnis zu stehen (Art. 418a Abs. 1 OR). Der Agent gilt nur als ermĂ€chtigt, GeschĂ€fte zu vermitteln, MĂ€ngelrĂŒgen und andere ErklĂ€rungen, durch die der Kunde sein Recht aus mangelhafter Leistung des Auftraggebers geltend macht oder sich vorbehĂ€lt, entgegenzunehmen und die dem Auftraggeber zustehenden Rechte auf Sicherstellung des Beweises geltend zu machen. Dagegen gilt er nicht als ermĂ€chtigt, Zahlungen entgegenzunehmen, Zahlungsfristen zu gewĂ€hren oder sonstige Ănderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren (Art. 418e Abs. 1 OR). Der Agent hat Anspruch auf die vereinbarte oder ĂŒbliche Provision fĂŒr alle GeschĂ€fte, die er wĂ€hrend des AgenturverhĂ€ltnisses vermittelt oder abgeschlossen hat, sowie, wenn nicht anders vereinbart, fĂŒr FolgegeschĂ€fte, die wĂ€hrend des AgenturverhĂ€ltnisses ohne seine Mitwirkung abgeschlossen werden, sofern er den Dritten als Kunden fĂŒr GeschĂ€fte dieser Art geworben hat (Art. 418g Abs. 1 OR).
Das Handelsvertreterrecht in Ăsterreich ist geregelt durch das Handelsvertretergesetz 1993 (HVertrG) vom 1. MĂ€rz 1993. Danach kann anstelle des Begriffs âselbstĂ€ndiger Handelsvertreterâ auch der Begriff âHandelsagentâ verwendet werden (§ 1 Abs. 3 HVertrG). Das GeschĂ€ft im Namen des Unternehmers mit einem Dritten gilt als vom Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzĂŒglich, nachdem er vom Abschluss des GeschĂ€ftes Kenntnis erlangt hat, dem Dritten erklĂ€rt, dass er das GeschĂ€ft ablehne (§ 2 Abs. 2 HVertrG). Der Handelsvertreter darf mangels eines abweichenden Handelsbrauchs ohne Einwilligung des Unternehmers von dem Dritten keine Belohnung annehmen (§ 7 Abs. 1 HVertrG). Eine Vereinbarung, durch die der Handelsvertreter fĂŒr die Zeit nach Beendigung des VertragsverhĂ€ltnisses in seiner ErwerbstĂ€tigkeit beschrĂ€nkt wird, ist gemÀà § 25 HVertrG unwirksam. Er braucht eine Gewerbeberechtigung, es ist aber ein freies Gewerbe, das heiĂt, es ist kein BefĂ€higungsnachweis erforderlich.[3] Die Abgrenzung zum angestellten Provisionsvertreter liegt in den Begrifflichkeiten der Arbeitnehmerschaft (Erfolgsrisiko, Weisungsgebundenheit, Vertretungsmöglichkeit, Verhaltensregelungen, eigene Betriebsmittel oder die des Arbeitgebers). Liegen aber TĂ€tigkeit fĂŒr nur einen Unternehmer, Vollerwerb, Weisungsgebundenheit, Berichtspflicht und Mindestumsatzforderungen vor, wird der Agent als arbeitnehmerĂ€hnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG) eingestuft, er gilt zwar auch als SelbstĂ€ndiger, es zieht aber gewisse Folgen der Haftung, der Provisions- und AusgleichsansprĂŒche und des Sozialrechts nach sich.[4]
Die Wirtschaftskammer Ăsterreich hat einen Ehrenkodex der Handelsagenten erarbeitet.[5]
Das Handelsvertreterrecht ist in Europa prinzipiell national geregelt. FĂŒr den Bereich der Warenhandelsvertreter strebt der europĂ€ische Gesetzgeber, durch die Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG, nach einer teilweisen Harmonisierung. Diese musste sodann von den einzelstaatlichen Gesetzgebern der EU-Mitgliedstaaten, im Rahmen der Auslegungsmöglichkeiten, in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei steht es der nationalen Instanz frei, das eigene Handelsvertreterrecht neben der verpflichtenden EinfĂŒhrung fĂŒr Warenhandelsvertreter weiter zu fassen und auch auf andere Bereiche auszudehnen. Die fĂŒhrt dazu, dass es zwar zu einer Ă€hnlichen rechtlichen Situation der einzelstaatlichen Rechtsnormen kommt, jedoch zu keiner identischen. So ist es notwendig sich â insbesondere im transnationalen Warenverkehr â mit den einzelnen nationalen Normen zum Handelsvertreterrecht vertraut zu machen. Die Handelsvertreterrichtlinie schreibt vor, dass bei der AusĂŒbung seiner TĂ€tigkeit der Handelsvertreter die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen und sich nach den Geboten von Treu und Glauben zu verhalten hat.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Marius Mann, Vertriebsrecht in Handel und Industrie, C.H. Beck, MĂŒnchen 2017
- Thume/KĂŒstner: Handbuch des gesamten Vertriebsrechts. 3 BĂ€nde; Band 1: Handelsvertreter. 4. Aufl. Frankfurt 2012.
- Hans-Otto Schenk, Rolf Spannagel, Andrea Wölk: Funktionen und Leistungen der Handelsvertretung im Wettbewerb der Vertriebssysteme. hrsg. vom Forschungsverband fĂŒr den Handelsvertreter- und Handelsmaklerberuf, Köln 1974.
- Hans-Otto Schenk: Die Handelsvertretung als autonomes Vertriebssystem. hrsg. vom Forschungsverband fĂŒr den Handelsvertreter- und Handelsmaklerberuf, Köln 1983, ISBN 3-89095-000-0.
- Herbert Röhrig: Vom Schaffen und Wirken des Handelsvertreters, Hamburg: Hanseat. Verl. Ant., 1938
- Herbert Röhrig: Wir Handelsvertreter und die vertretenen Firmen. Eine kaufmĂ€nnische und menschliche Betrachtung. Hrsg. vom Forschungsverband fĂŒr den Handelsvertreter-Handelsmaklerberuf, Braunschweig: Limbach, 1957
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Deutschland
- Die GrundzĂŒge des Handelsvertreterrechts im Ăberblick auf cdh.de (PDF 156 kB)
- §§ 84 ff. HGB
- Ăsterreich
- Der Handelsagent. Wirtschaftskammer Ăsterreich, wko.at, web.archive.org
- Europa
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- â Karl-Heinz Thume, Jens-Berghe Riemer, Ulrich SchĂŒrr, Klaus Otto, Andreas Schröder: Handbuch des gesamten Vertriebsrechts. Band 1: Handelsvertreter. 5. ĂŒberarbeitete Auflage, Fachmedien Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2016, ISBN 978-3-8005-1613-1, Rn. 116 ff.
- â Daten und Fakten ( vom 9. Juni 2011 im Internet Archive) bei cdh.de
- â Wie werde ich Handelsagent? Gewerbeberechtigung â Rechtliche Voraussetzungen. web.archive.org
- â Handelsagenten â ArbeitnehmerĂ€hnliche SelbstĂ€ndigkeit. In: wko.at. 5. Mai 2017, archiviert vom (nicht mehr online verfĂŒgbar) am 18. April 2019; abgerufen am 25. Juli 2025.
- â Ehrenkodex der Handelsagenten Ăsterreichs. In: wko.at. 12. Oktober 2018, abgerufen am 29. Januar 2019.
