BeschreibungBild 75 - Schnellstraße, TGL 10629, Blatt 3, S. 38.svg
Deutsch: Bild 75: Schnellstraße, TGL 10629, Blatt 3, S. 38, 1968. Breite: 500 mm; Höhe 500 mm.
Die Ausführung dieses Schildes richtet sich nach den im April 1967 bekanntgegebenen Normen TGL 10629 Blatt 2 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Schilder) und TGL 10629, Blatt 3 (Leiteinrichtungen für den Straßenverkehr – Verkehrszeichen – Symbole, Farbe, Schrift). Die Farbgrenzen werden deffiniert nach der im Februar 1967 bekanntgegebenen Norm TGL 20684, Blatt 6 (Signallichter – Farben und Farbgrenzen im Verkehrs – Ortsfeste Signallichter im Straßenverkehr). Alle zwei genannten Normen wurden am 01.01.1968 verbindlich. TGL 20684, Blatt 6 war ein Ersatz für die ältere Norm TGL 06163 vom November 1962, die bei Einführung der StVO von 1964 galt. Damals hatte es noch keine durch die CIE-Normfarbtafel festgelegten Farbgrenzen gegeben. Die normierten Bohrlöcher im Schild nach TGL 10629, Tabelle 2, sind behördlich vorgeschrieben und daher unverzichtbar bei diesen Verkehrszeichen und werden somit in der Abbildung wiedergegeben. Anwendung fand bei der Einführung dieser StVO noch die Typfarbkarte 5/62, und ab dem 01.10.1969 die verbindlich eingeführte Farbkarte nach TGL 21196 (TGL 21196 vom Januar 1969, Anstrichstoffe – Farbregister).
Datum
(Herstellungsdatum)
Quelle
TGL 10629, TGL 21196, TGL 10629
Urheber
nach den drei verschiedenenen TGLs interpretiert und digital umgesetzt durch Mediatus
Dieses Zeichen wurde mit Inkscape erstellt, oder mit was ganz anderem.
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