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Die Adoption ist im Familienrecht der Schweiz die rechtliche Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Kind ohne Rücksicht auf die biologische Abstammung.

Geschichte

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→ Hauptartikel: Geschichte der Adoption

Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit hatte die Adoption im Gebiet der Eidgenossenschaft keine grosse rechtliche und praktische Bedeutung. Verbreitet war hingegen die sogenannte Einkindschaft, durch die Kinder aus verschiedenen Ehen einander gleichgestellt wurden. Die adoptio, die auf das römische Recht zurückgeht, fand erst im 19. Jahrhundert über das kantonale Privatrecht Eingang in die schweizerische Rechtsordnung. Die Kantone folgten dabei, sofern sie es überhaupt gestatteten, teils dem französischen Code civil von 1804 (Genf, Tessin, Neuenburg, Solothurn sowie der Berner Jura), teils fanden sie eigenständige Lösungen (Zürich, Thurgau, St. Gallen). Das 1912 in Kraft getretene Zivilgesetzbuch (ZGB) nahm diese Entwicklung auf und ermöglichte unter restriktiven Bedingungen – etwa bezüglich des Alters der Adoptiveltern – eine «schwache Adoption» (adoptio minus quam plena), wobei die rechtliche bzw. erbrechtliche Beziehung des Kindes zur früheren Verwandtschaft fortbestand. Für die Adoption urteilsunfähiger Personen verlangte das Gesetz die Zustimmung der Eltern respektive bei entzogener elterlicher Gewalt der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Adoptionen dienten bis ins frühe 20. Jahrhundert vor allem dem Erhalt der Familienlinie und erfolgten nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Überlegungen, unter anderem beim Fehlen direkter Erben oder Erbinnen. Eine breitere gesellschaftliche und familienpolitische Bedeutung erhielten sie erst nach dem Zweiten Weltkrieg. Zwischen 1940 und 1970 verdreifachte sich die Zahl der Adoptionen aus dem In- und Ausland von 150–250 auf knapp 700 pro Jahr. Dabei waren 85 % der Adoptierten minderjährig, 60 % waren ausserehelich geboren. Ein wichtiger Treiber der Entwicklung war die verstärkte Inanspruchnahme der Adoption als Instrument des Kindesschutzes (sogenannte Erziehungsadoption). Die Praxis orientierte sich dabei am Idealbild der mittelständischen Kernfamilie, wobei dem Mann die Rolle des Alleinernährers und der Frau die Rolle der Mutter und Hausfrau zukam. Besonders bei Kindern junger, unverheirateter Frauen, denen das familiäre Umfeld und die Behörden das Recht und die Fähigkeit zum Aufziehen des Kindes absprachen, galt die frühzeitige Integration in eine «Vollfamilie» als probate und auch für die Fürsorge kostengünstige Alternative zu einer zeitweisen Platzierung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim. Kind und Mutter sollten durch eine Kindswegnahme vor dem Stigma der Unehelichkeit bzw. vor wirtschaftlicher Prekarität geschützt werden, dies auch vor dem Hintergrund, dass ledige Mütter bis 1978 rechtlich benachteiligt waren und die elterliche Gewalt über ihre Kinder nur ausnahmsweise erhielten. Gestützt wurde das Vorgehen weiter durch die zeitgenössische Psychologie (Bindungstheorie), die eine frühe familiäre Integration im Interesse der kindlichen Entwicklung befürwortete. Gleichzeitig erfüllten frühe Adoptionen die Kinderwünsche einer wachsenden Zahl adoptionswilliger Elternpaare und befreiten diese vom gesellschaftlichen Makel der Kinder- und Familienlosigkeit.

Bekräftigt wurde der Bedeutungswandel der Adoption 1973 durch eine Revision des ZGB, welche die Volladoption (adoptio plena) einführte und das Adoptionsgeheimnis gesetzlich verankerte. Sie stand im Einklang mit der internationalen Rechtsentwicklung, insbesondere dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern von 1967, das die Schweiz 1972 ratifiziert hatte. Dabei zielte der Gesetzgeber, dem normativen Familienmodell der Zeit folgend, vor allem auf die Kindesannahme durch verheiratete Paare. Das Kind erhielt neu die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes und das frühere Kindesverhältnis erlosch. Um Missbräuche zu verhindern, stärkte die Revision die Rechtsstellung der leiblichen Eltern und besonders der Mutter vor der Adoption. Neu verlangte das Gesetz die Zustimmung der Kindesmutter, auch wenn dieser die elterliche Gewalt entzogen worden war. Zudem sah das Gesetz eine Karenz- und Widerspruchsfrist von je sechs Wochen vor. Ebenfalls wurde die Adoptionsvermittlung der Bewilligungspflicht unterstellt.

Die sozial- und familienpolitischen Prämissen, die zur Zunahme der Adoptionen beitrugen, hatten in der Praxis problematische Konsequenzen. Bis Mitte der 1970er Jahre stammte die Mehrheit der adoptierten Kinder von ledigen Frauen, die sich in prekären Lebenslagen befanden und sozial geächtet waren. Sie willigten vielfach auf Druck ihres Umfelds oder der Behörden, mangels Alternativen (restriktive Regelung der Abtreibung, fehlende Kinderbetreuung und Unterstützung durch die Fürsorge) oder weil sie aufgrund verinnerlichter gesellschaftlicher Normen das Gefühl hatten, dem Kind keine gute Mutter sein zu können, in eine Adoption ein. Ein eingespieltes Netzwerk aus Fürsorgebehörden, Mütter- und Säuglingsheimen, Spitälern sowie privaten, vielfach konfessionell geprägten Vermittlungsstellen sorgte dafür, dass betroffene Frauen diskret gebären konnten und die Kinder rasch zu Adoptivfamilien kamen. Erst der erleichterte Zugang zu Verhütungsmitteln sowie die rechtliche Besserstellung unverheirateter Mütter und unehelicher Kinder (Revisionen des Familien- bzw. Kindesrechts von 1976 und 1978) führte dazu, dass die Zahl der Inlandadoptionen zurückging. Der Wandel der Familien- und Beziehungsformen führte zudem dazu, dass die Bedeutung der Stiefkinderadoption zunahm (z. B. in Patchworkfamilien).

Angesichts des Rückgangs der Inlandadoptionen verlagerte sich die Nachfrage nach Adoptivkindern zunehmend aufs Ausland. In der Nachkriegszeit waren in der Schweiz geborene uneheliche Kinder ohne schweizerische Staatsangehörigkeit, etwa Kinder von Arbeitsmigrantinnen, und uneheliche Kinder, die wegen ihrer Hautfarbe unerwünscht waren, noch regelmässig in ihre Heimat- oder in Drittstaaten (z. B. in die Vereinigten Staaten) vermittelt worden. In den 1960er Jahren begannen Hilfswerke sogenannte Rettungsaktionen für Kinder aus Krisengebieten (u. a. Tibet, Algerien, Vietnam) zu organisieren, von denen viele später von ihren Pflegeeltern adoptiert wurden. Im Folgejahrzehnt nahm die Zahl der privaten Agenturen zu, die Kinder aus Asien, Südamerika oder Osteuropa vermittelten. Argumente des (humanitären) Kindesschutzes hatten auch bei Adoptionen aus dem globalen Süden eine wichtige Legitimationsfunktion. Bereits früh war den involvierten Behörden allerdings bekannt, dass bei der Vermittlung von Kindern, die oft fälschlicherweise als Waisen ausgegeben wurden, auch kommerzielle Interessen im Spiel waren und Verbindungen zum organisierten Kinderhandel bestanden. Zudem kam es bei der Abwicklung der Adoptionen durch die Schweizer Behörden immer wieder zu – teilweise systemimmanenten – Unregelmässigkeiten. Viele Entscheide wurden aufgrund von unvollständigen oder gefälschten Dokumenten gefällt. Auch die zweijährigen Pflegekindesverhältnisse, die der eigentlichen Adoption vorausgingen, wurden unzureichend beaufsichtigt. In vielen Fällen klärten die zuständigen Stellen die Voraussetzungen (Zustimmung der leiblichen Eltern, Eignung der Adoptiveltern) nicht genügend ab oder sahen über Verfahrensmängel hinweg, weil sie eine Rückführung der Kinder in ihr Heimatland für unzumutbar befanden. Die Mängel in der Dokumentation und Aktenführung hatten zur Folge, dass es für viele adoptierte Personen später schwierig blieb, ihre leiblichen Eltern zu finden und ihre (frühe) Lebensgeschichte zu rekonstruieren.

Internationale Abkommen wie die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UNO) von 1996 (Ratifikation durch die Schweiz 1997) und das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption von 1993 (Ratifikation 2002) führten nach der Jahrtausendwende dazu, dass Auslandadoptionen stärker kontrolliert und eingeschränkt wurden. Ende der 2010er Jahre rückten auf Druck von Selbsthilfeorganisationen, darunter der Verein Back to the Roots, internationale Adoptionen (vor allem aus Tibet, Sri Lanka und Indien) verstärkt in den Blick der Öffentlichkeit. Demgegenüber stiess die frühere Praxis bei Inlandadoptionen, trotz punktueller Medienberichterstattung und Forschung auf deutlich weniger Aufmerksamkeit. 2018 gab das Parlament eine Untersuchung zu Auslandadoptionen in Auftrag; auch einzelne Kantone vergaben Mandate zur wissenschaftlichen Aufarbeitung. Bei mehreren Gelegenheiten anerkannte der Bundesrat 2020 und 2023 die vorgekommenen Unregelmässigkeiten und die Unterlassungen der Behörden. Ende 2024 schlug er, gestützt auf Empfehlungen einer Expertengruppe und mit Blick auf das Recht auf Kenntnis der eigenen Herkunft, ein generelles Verbot von Auslandadoptionen vor.

Wurden im Jahr 1980 noch rund 1600 Personen adoptiert (davon ca. zwei Drittel aus dem Inland), gingen die Zahlen in der Folge bei einem tendenziell steigenden Anteil von Auslandadoptionen sukzessive zurück. Für 2015 weist die Statistik noch rund 330 Adoptionen (davon ca. 130 Inlandadoptionen) aus. Gleichzeitig veränderte sich erneut die gesellschaftliche Bedeutung der Adoption. Eine Revision des ZGB von 2018 trug der zwischenzeitlichen Aufweichung des heteronormativen Familienmodells und dem gewandelten Verständnis familiärer Bindungen Rechnung, was zu einem kurzzeitigen Anstieg der Zahlen führte. Die Voraussetzungen für eine Adoption (Mindestalter, Dauer der Beziehung der Adoptierenden) wurden flexibler gestaltet und die Stiefkinderadoption für Paare in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft erleichtert. Eine Lockerung des Adoptionsgeheimnisses trug der gegenüber dem Modell der Volladoption der 1970er Jahre gewachsenen Bedeutung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Herkunft Rechnung. Ebenso wurde die Mitwirkung der betroffenen Kinder gesetzlich verankert. Nicht aufgenommen wurde die Forderung nach einer gemeinschaftlichen Adoption durch nicht verheiratete Paare. Seit der Einführung der «Ehe für alle» 2022 ist es in der Schweiz auch gleichgeschlechtlichen Paaren möglich, ein Kind zu adoptieren. Weitere Veränderungen zeichnen sich durch die Fortschritte der Fertilitätsmedizin ab. Kinderwünsche, die nach wie vor grosse gesellschaftliche Legitimation geniessen, lassen sich seit der Jahrtausendwende vermehrt auf dem medizinischen Weg statt mittels Adoption erfüllen. Dabei stellen sich teilweise ähnliche ethische Fragen wie bei einer Kindesannahme, etwa im Zusammenhang mit der – in der Schweiz verbotenen – Leihmutterschaft.

Voraussetzungen

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Gemeinschaftliche Adoption durch ein Ehepaar

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Die Adoption ist im Schweizer Zivilgesetzbuch in den Art. 264–269c geregelt. Die Adoptiveltern müssen mindestens 28 Jahre alt sein und seit mindestens 3 Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen (bis 2017 mindestens 35 Jahre alt oder mindestens 5 Jahre verheiratet), das Kind soll sich mindestens ein Jahr in Familienpflege bei ihnen befinden. Weiter muss das Ehepaar mindestens 16 Jahre und (seit 2018) höchstens 45 Jahre älter sein als das zu adoptierende Kind.[1][2] Seit 2018 sind aus Gründen des Kindeswohls Ausnahmen vom Mindestalter und vorgeschriebenen Altersabstand möglich.

Da zum 1. Juli 2022 die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt wurde, können seitdem auch gleichgeschlechtliche Ehepaare ein Kind adoptieren.

Einzeladoption

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Eine Einzelperson, die ein Kind adoptieren will, muss mindestens 28 (bis 2017 35 Jahre) alt sein. Der Altersunterschied zwischen der Einzelperson und dem zu adoptierenden Kind muss mindestens 16 Jahre und (seit 2018) höchstens 45 Jahre betragen.[2][3] Seit 2018 sind aus Gründen des Kindeswohls Ausnahmen vom Mindestalter und vorgeschriebenen Altersabstand möglich.

Eingetragene Partnerschaft und faktische Lebensgemeinschaft

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Das Bundesparlament beschloss 2016, die Adoption leiblicher Kinder durch Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft («Regenbogenfamilie») oder einer faktischen Lebensgemeinschaft (ohne durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft gebunden zu sein) leben, zuzulassen;[4] der diesbezügliche Artikel 264c des Zivilgesetzbuches trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Damit gelten jetzt die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Adoption des Kindes des Ehepartners (siehe unten). Die gemeinschaftliche Adoption nichtleiblicher Kinder ist weiterhin verboten. Auch die künstliche Befruchtung ist bei einer eingetragenen Partnerschaft nicht erlaubt.[5]

Adoption eines Kindes des Ehepartners

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Es müssen die unten aufgeführten grundlegenden Voraussetzungen erfüllt werden, um das Kind des Ehepartners adoptieren zu können. Der adoptierende Partner muss mindestens 3 Jahre mit dem Elternteil des Kindes, das er adoptieren möchte, einen gemeinsamen Haushalt führen (bis 2017 mindestens 5 Jahre verheiratet sein). Der adoptierende Partner muss mindestens 16 Jahre und (seit 2018) höchstens 45 Jahre älter sein als das zu adoptierende Kind. Seit 2018 sind aus Gründen des Kindeswohls Ausnahmen vom vorgeschriebenen Altersabstand möglich. Es ist auch die Zustimmung des anderen leiblichen Elternteils erforderlich. Es gibt Ausnahmen, wo davon abgesehen werden kann. Wenn der Elternteil nicht bekannt ist oder seit mehr als zwei Jahre einen unbekannten Aufenthalt hat oder abwesend ist. Wenn der Elternteil urteilsunfähig ist oder sich nie ernsthaft um das Kind gekümmert hat.[6][7]

Auflagen für die Adoption

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Es gibt viele verschiedene Auflagen, hier drei Beispiele:

  • Die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, lassen erwarten, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient.
  • Das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern wird nicht gefährdet.
  • Der Adoption stehen keine rechtlichen Hindernisse entgegen.

Die Auflistung aller Kriterien können in der eidgenössischen Adoptionsverordnung eingesehen werden.[8]

Wirkungen der Adoption

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Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines leiblichen Kindes der adoptierenden Personen. In der Regel erlischt das bisherige Kindesverhältnis.[9]

Die adoptierte Person erhält auch den Familiennamen der verheirateten Eltern bzw. denjenigen des Einzeladoptierenden. Der ursprüngliche Name erlischt automatisch (Art. 267a ZGB).

Anfechtung

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Eine ausgesprochene Adoption ist endgültig. Es ist lediglich eine fristgebundene Anfechtung unter den Voraussetzungen der Art. 269, Art. 269a, Art. 269b ZGB möglich.

Weblinks

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  • Schweizer Adoptions- und Adoptionsvermittlungsverordnung
  • Urs Germann: Adoption. In: Historisches Lexikon der Schweiz. 1. Dezember 2025.

Einzelnachweise

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  1. ↑ Bundeskanzlei - P: SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907. Abgerufen am 7. Januar 2018. 
  2. ↑ a b Schweizerische Eidgenossenschaft: Adoption eines Kindes: Voraussetzungen und Verfahren. Abgerufen am 12. April 2013. 
  3. ↑ Bundeskanzlei - P: SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907. Abgerufen am 7. Januar 2018. 
  4. ↑ Queer.de:Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz
  5. ↑ Schweizerische Eidgenossenschaft: Auswirkungen der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Abgerufen am 12. April 2013. 
  6. ↑ Schweizerische Eidgenossenschaft: Wie kann ich ein Kind meines Ehemanns oder meiner Ehefrau adoptieren? Abgerufen am 12. April 2013. 
  7. ↑ Bundeskanzlei - P: SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907. Abgerufen am 7. Januar 2018. 
  8. ↑ Schweizerische Eidgenossenschaft: Verordnung über die Adoption. 29. Juni 2011, abgerufen am 19. Februar 2022. 
  9. ↑ Wirkungen der Adoption. Departement für Justiz und Sicherheit Thurgau, abgerufen am 13. Juni 2022.
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